Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_52/2025 KI-generiert

Failure to Pay Tax Appeal Cost Advance

Geschäftsnummer 9C_52/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 24. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2024, in die Verfügung vom 13. Februar 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- innert einer Frist bis zum 28. Februar 2025 verpflichtet wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Tax Appeal Cost Advance: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Steuerverfahren Zahlungsbefehl Gemeindesteuer gesetzliche Verfahrensfrist vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited for the application of the simplified procedure for non-payment of the cost advance.

Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited for the application of the simplified procedure for non-payment of the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering upon the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in connection with imposing costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_52/2025

Urteil vom 12. Mai 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonales Steueramt Zürich,

Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2024 (SB.2024.00118, SB.2024.00119).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2024,

in die Verfügung vom 13. Februar 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- innert einer Frist bis zum 28. Februar 2025 verpflichtet wurde,

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2025,

in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. März 2025 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Bollinger

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist