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9C_519/2022 KI-generiert

Claimant v. IV Office Regarding Invalidity Pension Assessment

Geschäftsnummer 9C_519/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a claimant born in 1965 had repeatedly applied for disability insurance benefits, which were denied in previous rulings by the cantonal court of Basel-Landschaft in 2004, 2007, and 2013. In September 2015, the claimant renewed his application for benefits. Following an assessment, which included a multidisciplinary report from the Academy of Swiss Insurance Medicine in Basel dated July 8, 2021, the IV office from Basel-Landschaft determined that the claimant had a 32% degree of disability and thus denied him a pension on October 12, 2021. The claimant's appeal against this decision was dismissed by the cantonal court on August 18, 2022, leading him to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a quarter pension from February 1, 2016, or alternatively, a reevaluation by the cantonal court. The appeal contended the validity of the assessment regarding the combined medical conditions contributing to his incapacity.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. IV Office Regarding Invalidity Pension Assessment: In September 2015, the claimant renewed his application for benefits. Following an assessment, which included a multidisciplinary report from the Academy of Swiss Insurance Medicine in Basel dated July 8, 2021, the IV office from Basel-Landschaft determined that the claimant had a 32% degree of disability and thus denied him a pension on October 12, 2021. The claimant's appeal against this decision was dismissed by the cantonal court on August 18, 2022, leading him to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a quarter pension from February 1, 2016, or alternatively, a reevaluation by the cantonal court. The appeal contended the validity of the assessment regarding the combined medical conditions contributing to his incapacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bemessung der Arbeitsunfähigkeit polydisziplinäre Begutachtung Wiedererwägung der Invalidenrente ärztlicher Bericht Vorsorgeausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in summary procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_519/2022

Urteil vom 26. Januar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2022 (720 21 401 / 197).

Sachverhalt:

A. Nachdem drei Leistungsgesuche abgewiesen worden waren (Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2004, 30. November 2007 und 11. Juli 2013), meldete sich der 1965 geborene A.________ im September 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 8. Juli 2021 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 32 %. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 einen Rentenanspruch.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. August 2022 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 18. August 2022 sei ihm eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2016 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 7 f. ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG , Letzter in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung), insbesondere bei einer psychischen Störung ( BGE 143 V 409 , 418; 141 V 281 ), sowie zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären asim-Gutachten vom 8. Juli 2021 - in dem aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht je eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und unter Gesamtbetrachtung eine solche von 30 % attestiert worden war - Beweiskraft beigemessen. Das Valideneinkommen hat sie auf höchstens Fr. 69'400.- und das Invalideneinkommen auf mindestens Fr. 42'086.- festgelegt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von höchstens 39 % hat sie einen Rentenanspruch verneint.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Beweiskraft des asim-Gutachtens in Bezug auf die Konsensbeurteilung; er macht geltend, die somatisch und psychisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten müssten (vollständig) addiert werden.

3.3. Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt ( BGE 143 V 124 E. 2.2.4; 137 V 210 E. 1.2.4). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteile 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.1). Ausserdem ist dem Ermessensspielraum der Experten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 3.3). In concreto legten die asim-Experten dar, dass sie die psychiatrisch begründete Einschränkung zur Hälfte als additiv zur neurologisch attestierten Einschränkung bewerteten. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, leuchtet denn auch nicht ein, weshalb Arbeitspausen, auch wenn sie somatisch begründet sind, nicht gleichzeitig auch in psychischer Hinsicht eine Erholung erlauben sollen.

3.4. Nach dem Gesagten genügt das asim-Gutachten auch hinsichtlich der Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit den Anforderungen an die Beweiskraft. Die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).

3.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann