Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_518/2008 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Ruling on Income Splitting for Post-Invalidity Old-Age Pensions

Geschäftsnummer 9C_518/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Austrian citizen who worked in Switzerland from 1961 to 1965 and subsequently began receiving an invalidity pension in 1993, which was later converted to an old-age pension upon reaching retirement age in 2006. Following this conversion, he contested the decision regarding the amount of his pension, seeking a higher monthly benefit and challenging the appropriateness of the income splitting applied due to his divorce that occurred prior to the pension adjustment. His appeal against the administrative ruling was dismissed by the Federal Administrative Court, prompting him to file a further complaint to the Federal Tribunal while requesting legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG, Art. 50b AHVV, Art. 29quinquies Abs. 3 auch, Art. 33bis Abs. 1 AHVG, Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG; Swiss Federal Supreme Court Ruling on Income Splitting for Post-Invalidity Old-Age Pensions: Following this conversion, he contested the decision regarding the amount of his pension, seeking a higher monthly benefit and challenging the appropriateness of the income splitting applied due to his divorce that occurred prior to the pension adjustment. His appeal against the administrative ruling was dismissed by the Federal Administrative Court, prompting him to file a further complaint to the Federal Tribunal while requesting legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Berechnung der Altersrente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommenssplitting Hinterlassenenrente Ehegatte durchschnittliches Jahreseinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 2 IVG
Januar 1997) eingeführte Splitting-Verfahren ( Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG
2 IVG in Verbindung mit Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG ; Art.
Art. 50b AHVV
c AHVG ; Art. 50b AHVV ) finde auf den 1970 von seiner ersten Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer keine Anwendung, da dessen Rentenanspruch vor dem 1.
Art. 29quinquies Abs. 3 auch
Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1.
Art. 33bis Abs. 1 AHVG
Nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG
Nicht als Ablösungsfall und daher von der Besitzstandsgarantie ausgenommen gelten aber jene Fälle, bei denen die Einkommen für die Altersrente erstmals im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen und die Altersrente daher tiefer ausfällt als die vorher ausgerichtete Invalidenrente (vgl.
Art. 50c AHVV
Wohl wird das Splitting bei Ehescheidung (zunächst) nicht von Amtes wegen vorgenommen, sondern setzt die Anmeldung eines oder beider ehemaligen Ehegatten voraus ( Art. 50c AHVV ; Ziff.
Art. 52f Abs. 2bis AHVV
Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen indes - abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, welchen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) - zwingendes Recht dar ( BGE 131 V 1 ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the contested decision stands under review of legality, though not explicitly in the final numbered order, it underpins the dismissal of the appeal mentioned in Order 1.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used in the dispositive to reject the request for free legal representation because self-representation was sufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule for the waiver of court costs due to special circumstances.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the contested decision stands under review of materiality, though not explicitly in the final numbered order, it underpins the dismissal of the appeal mentioned in Order 1.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 136 V 24
Australian National v. Swiss OASI Contribution Refund and Income Splitting
«…ion du mariage par le divorce, mais sur demande de chaque conjoint séparément ou des deux conjoints ensemble (cf. arrêt 9C_518/2008 du 29 août 2008 consid. 2.2). Afin d'éviter que le conjoint demandeur ne tire avantage de l'absence de partage préalabl…»
BGE 135 V 361
Swiss Federal Supreme Court Ruling on AHV/IV/EO Contributions for Judicially Separated Spouses
«…cheidung zwingend zum sog. Einkommenssplitting kommt ( Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. c AHVG ; vgl. BGE 131 V 1 ; Urteil 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2), wird dem getrennt (wie dem ungetrennt) lebenden Ehegatten beim - erst im im Zeitpunkt der…»
C-688/2022 (2024-05-23)
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«…0g AHVV noch nicht verpflichtet, eine Einkommensteilung von Amtes wegen durchzuführen (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2). Insofern bildet auch Art. 50g AHVV keine gesetz- liche Grundlage für die im vorliegenden F…»
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«…en 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9C_518/2008, E. 2). Gemäss lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHVG-Revision) gelt…»
AHV.2021.12 (2023-04-06) · sg
Disability to Old-Age Pension Transition with Retroactive Income Splitting Following Divorce
«…en 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9C_518/2008, E. 2). Gemäss lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHVG-Revision) gelt…»
608 2022 195 (2023-03-28) · fr
Appeal Against Mandatory Income Splitting for Old-Age Pension Despite Divorce Agreement
«…öffentliches Recht, von dem (auch) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht abgewichen werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 131 V 1); dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorbringt, di…»
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«…du calcul des rentes, c’est-à-dire indépendamment de toute demande des intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 9C_518/2008 du 29 août 2008 consid. 2.2.). 8. Le juge des assurances sociales fonde sa décision, sauf dispositions contraires de…»
A/95/2020 (2020-11-17) · ge
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«…ffice lors du calcul des rentes, c’est-à-dire indépendamment de toute demande des intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 9C_518/2008 du 29 août 2008 consid. 2.2.). A/95/2020…»
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«…g von Verwal- tungsweisungen im Interesse der rechtsgleichen Anwendung der gesetz- lichen Bestimmungen: Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008, E. 2.1). 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung v…»
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«…ion du mariage par le divorce, mais sur demande de chaque conjoint séparément ou des deux conjoints ensemble (cf. arrêt 9C_518/2008 du 29 août 2008 consid. 2.2). Afin d'éviter que le conjoint demandeur ne tire avantage de l'absence de partage préalabl…»
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«…cheidung zwingend zum sog. Einkommenssplitting kommt ( Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG ; vgl. BGE 131 V 1 ; Urteil 9C_518/2008 vom 29. August 2008, E. 2.2), wird dem getrennt (wie dem ungetrennt) lebenden Ehegatten beim - erst im im Zeitpunkt der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_518/2008

Urteil vom 29. August 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1941 geborene österreichische Staatsangehörige B.________ war im Zeitraum 1961 bis 1965 in der Schweiz erwerbstätig. Er bezieht mit Wirkung ab Oktober 1993 eine halbe und ab Oktober 1997 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 410/05 vom 31. Oktober 2005). Mit Vollendung des 65. Altersjahres wurde die Invalidenrente durch eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 141.- (nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente) abgelöst (durch Einspracheentscheid vom 1. September 2006 bestätigte Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. Februar 2006).

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. Juni 2008).

C. B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse aufzuheben und es sei ihm eine höhere Altersrente zuzusprechen. Zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. In formeller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Einspracheerhebung im Verwaltungsverfahren ausschliesslich per Telefax und E-mail erfolgte. Es liess indes offen, ob unter diesen Umständen eine formgültige Einsprache vorliege und die Ausgleichskasse zu Recht darauf eingetreten sei; die Beschwerde sei ohnehin unbegründet. Diese Frage kann auch vor Bundesgericht offen bleiben, da die Beschwerde materiell unbegründet ist (E. 2).

2.

2.1 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat hinsichtlich der Berechnung der mit Wirkung ab Oktober 1993 auszurichtenden Invalidenrente in übergangsrechtlicher Hinsicht festgehalten, das mit der 10. AHVG-Revision (Inkrafttreten: 1. Januar 1997) eingeführte Splitting-Verfahren ( Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG ; Art. 50b AHVV ) finde auf den 1970 von seiner ersten Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer keine Anwendung, da dessen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist (Urteile I 788/04 vom 28. April 2005 und I 410/05 vom 31. Oktober 2005). Der Versicherte leitet daraus ab, dies gelte nunmehr auch für die (die Invalidenrente ablösende) Altersrente. Dem ist indes nicht so: Der Altersrente liegt ein neuer Versicherungsfall (Eintritt des versicherten Risikos "Alter") zugrunde. Gemäss lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHVG-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

Nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Altersrente somit zwar grundsätzlich auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen. Nicht als Ablösungsfall und daher von der Besitzstandsgarantie ausgenommen gelten aber jene Fälle, bei denen die Einkommen für die Altersrente erstmals im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen und die Altersrente daher tiefer ausfällt als die vorher ausgerichtete Invalidenrente (vgl. Ziff. 5648 und 5654 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen AHV [RWL]; Ziff. 2028 f. des Kreisschreibens über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen [KS 3]).

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Gesetzmässigkeit der zitierten Verwaltungsweisungen zu zweifeln. Das aus Anlass der Überführung der Invaliden- in eine Altersrente vorgenommene Einkommenssplitting besteht zu Recht.

2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine geschiedene Ehefrau habe nie ein Einkommenssplitting beantragt, ist unbehelflich. Wohl wird das Splitting bei Ehescheidung (zunächst) nicht von Amtes wegen vorgenommen, sondern setzt die Anmeldung eines oder beider ehemaligen Ehegatten voraus ( Art. 50c AHVV ; Ziff. 1001 des Kreisschreibens des BSV über das Splitting bei Scheidung; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S. 1324 Rz. 369). Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen indes - abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, welchen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) - zwingendes Recht dar ( BGE 131 V 1 ). Demzufolge wird die Teilung der Einkommen und Gutschriften nach Eintritt des Versicherungsfalls bei der Rentenberechnung auf jeden Fall, also unabhängig von einer Anmeldung der Beteiligten, von Amtes wegen vorgenommen ( Art. 50g AHVV ; Thomas Koller, Ehescheidung und AHV, in: AJP 1998, S. 300; Rudolf Tuor, Neues Scheidungsrecht: AHV-Anwartschaften nach 10. AHV-Revision-, in: SZS 1997, S. 7; Mario Christoffel, Voraussetzungen des Einkommenssplitting, insbesondere bei Scheidung, in: Soziale Sicherheit 1996, S. 239).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt überdies eine unrichtige Feststellung der Höhe der beitragspflichtigen Einkommen und der Beitragszeiten (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG ). Dabei handelt es sich um Tatfragen, an deren Feststellung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Ein solcher Ausnahmetatbestand, der eine Berichtigung des Sachverhalts im Sinne des vom Beschwerdeführer Beantragten erlauben würde, ist weder im Zusammenhang mit den im Individuellen Konto erfassten Beitragszeiten der Jahre 1961 und 1963 bis 1965 noch mit den entsprechenden Einkommenszahlen als Grundlage des durchschnittlichen Jahreseinkommens ( Art. 29quater AHVG ) erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe damals ungefähr Fr. 1000.- pro Monat und nicht nur Fr. 5000.- pro Jahr verdient, so lässt er ausser Betracht, dass dieses Einkommen eben zu splitten ist (E. 2.2). Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.

2.4 Der angefochtene Entscheid hält einer Überprüfung der Rechtmässigkeit ( Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 BGG ) unter allen Titeln stand.

3. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird damit gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer durchaus selber in der Lage war, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, eine anwaltliche Vertretung somit zur Wahrung seiner Rechte nicht notwendig ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub