Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_517/2020 KI-generiert

Pension Fund Invalidity Benefits Dispute Based on Prior Incapacity Onset

Geschäftsnummer 9C_517/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over occupational disability benefits between the heir of a former employee and a pension foundation. The former employee, who was employed as Head of Corporate Communications until January 31, 2016, applied for disability benefits due to health issues, including osteoarthritis, depression, and retinal detachment. While the disability insurance agency initially denied the request, it later granted full disability benefits retroactively from January 1, 2016. The pension foundation, however, refused to fulfill any liability, arguing that the disabling conditions arose after the termination of employment. The former employee filed a lawsuit asserting entitlement to benefits as of February 1, 2016, which the social security court dismissed. The heir continued the legal process, appealing the decision with the Swiss Federal Tribunal. The case centers on determining if the health issues leading to disability benefits occurred during the employment period, making the foundation liable for occupational disability coverage.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 23 lit. a BVG, Art. 10 Abs. 3 BVG; Pension Fund Invalidity Benefits Dispute Based on Prior Incapacity Onset: The former employee, who was employed as Head of Corporate Communications until January 31, 2016, applied for disability benefits due to health issues, including osteoarthritis, depression, and retinal detachment. While the disability insurance agency initially denied the request, it later granted full disability benefits retroactively from January 1, 2016. The pension foundation, however, refused to fulfill any liability, arguing that the disabling conditions arose after the termination of employment. The former employee filed a lawsuit asserting entitlement to benefits as of February 1, 2016, which the social security court dismissed. The heir continued the legal process, appealing the decision with the Swiss Federal Tribunal. The case centers on determining if the health issues leading to disability benefits occurred during the employment period, making the foundation liable for occupational disability coverage.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen Beginn der Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf Invalidenrente Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Pensionsfonds Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

200 2024 325 (2025-11-05) · be
Pension Fund Liability for Disability Benefits Following Interrupted Incapacity
«…n und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) b…»
200 2025 22 (2025-10-21) · be
Claim Dismissed for Retroactive Occupational Pension Benefits Due to Untimely Incapacity Onset
«…n und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)…»
A/870/2025 (2025-09-26) · ge
Pension Fund Disability Claim Based on Pre-Coverage Incapacity Rejection
«…rrêts du Tribunal fédéral 9C_107/2024 du 24 juin 2025 consid. 2.2, 9C_154/2021 du 21 juin 2018 consid. 2.2 et 9C_517/2020 du 28 janvier 2021 consid. 3.2). 5. Conformément à l'art. 26 al. 1 LPP, les dispositions de la loi fédérale sur…»
200 2024 57 (2025-08-11) · be
Claimant v. Occupational Pension Providers (Disability Benefits Timing)
«…n und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)…»
200 2019 607 (2025-05-20) · be
Claimant v. Pension Institution: Disability Pension Benefits for Herniated Disc and Subsequent Conditions
«…r des réflexions spéculatives faites a posteriori (TF 9C_296/2021 du 29 septembre 2021 c. 5.2.1, in SVR 2022 BVG n° 17, 9C_517/2020 du 28 janvier 2021 c. 3.2, in SVR 2021 BVG n° 30, 9C_108/2013 du 24 juillet 2013 c. 4, in SVR 2014 BVG n° 6). 2.5…»
200 2024 848 (2025-05-19) · be
Pension Fund Disability Claim Timeline Dispute
«…n und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.5 Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die…»
SV1 2024 95 (2025-05-05) · gr
Nurse Appeal of Disability Waiting Period Calculation
«…sgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 m.w.H.). Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Ar…»
200 2023 113 (2024-01-25) · be
Occupational Disability Pension Claim Denied Due to Intervening Period of Recovery
«…lle, la preuve d'une incapacité de travail requiert davantage que des suppositions spéculatives faites a posteriori (TF 9C_517/2020 du 28 janvier 2021 c. 3.2, 9C_753/2019 du 2 juillet 2020 c. 5.2). Par ailleurs, le spécialiste n'a pas remis en questio…»
C-4907/2021 (2023-09-11)
Disability Pension Start Date Dispute
«…C-4907/2021 dokumentiert sein (GERBER, Kommentar IVG, Art 28 N 154 m.H. auf Urteile des BGer 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2). 7.4.2 Während der Beschwerdeführerin im neurolog…»
VKL.2022.15 (2023-03-14) · ag
Pension Fund Obligated to Pay Invalidity Benefits Due to Worsening Psychiatric Condition
«…Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Ja- nuar 2021 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 4.3). 3. Betr…»
9C_154/2021 (2022-03-10)
Pension Fund Liability for Disability Benefits Despite Late Claim
«…ssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteile 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 469). 2.3. Vorinstanz…»
200 2021 339 (2021-12-06) · be
Bern Cantonal Court Reverses Denial of Disability Pension Over Contribution Period Dispute
«…r Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Entscheid des BGer vom 28. Ja- nuar 2021, 9C_517/2020, E. 3.2), was vorliegend zumindest für das Jahr 2017 nicht der Fall ist (vgl. E. 4.2 hiernach). Ob die für den Anspruc…»
9C_388/2021 (2021-11-17)
Pension Fund Liability for Occupational Invalidity Pension Based on Temporal Link to Insured Period
«…ssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteile 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2; 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 469). 4.4. Es steht fest…»
S 2021 26 (2021-10-26) · gr
Disability Insurance Agency Pension Calculation Reversal
«…stungsabfall mit entsprechender Feststellung, Ermahnung durch den Arbeitgeber; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E.3.2 und 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1). Für den vorliegenden Fall bedeu…»
9C_296/2021 (2021-09-29)
Dispute Over Revoked Disability Pension and Temporal Connection of Illness
«…olgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Am 1. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin wieder eine Tät…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_517/2020

Urteil vom 28. Januar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Erbe der B.A.________,

vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,

Beschwerdeführer,

gegen

Personalvorsorgestiftung C.________, vertreten

durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge

(Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 3. Juli 2020 (BV.2018.00067).

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene B.A.________ war vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2016 bei der X.________ AG als Head Corporate Communications angestellt, zuletzt seit 1. Oktober 2014 freigestellt, und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung C.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert gewesen.

Anfang Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf arthrotische Beschwerden, eine Depression sowie eine Netzhautablösung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm Abklärungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Art vor und beschied gestützt darauf das Rentenbegehren zunächst abschlägig (Vorbescheid vom 7. September 2015). Nachdem B.A.________ dagegen opponiert und die IV-Behörde weitere Erhebungen in die Wege geleitet hatte, sprach sie ihr - nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 16. Januar 2018 rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zu.

B.A.________ gelangte daraufhin schriftlich an die Vorsorgestiftung und ersuchte um Ausrichtung von berufsvorsorgerechtlichen Leistungen. Die Vorsorgestiftung verneinte Anfang März 2018 eine Leistungspflicht ihrerseits, da die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Arbeitsverhältnis bei der X.________ AG eingetreten sei. An dieser Auffassung hielt sie in der Folge fest.

B. Am 30. August 2018 liess B.A.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Invalidenleistungen nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Nachdem die Klägerin am 5. Juni 2019 verstorben war, führte ihr Ehemann und Erbe, A.A.________, den Prozess fort. Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 wies das angerufene Gericht die Klage ab.

C. A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Klagebegehren erneuern; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war ( Art. 23 lit. a BVG ; vgl. ferner BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn - wie hier - Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen ( BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (beispielsweise Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23).

2.2. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend. Tatfrage stellt auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit dar, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 3.3 und 9C_679/2013 vom 16. April 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint hat. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2016 geführt haben (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2018), während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, somit zwischen 1. September 2009 und 31. Januar 2016 respektive - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - bis Ende Februar 2016 aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.

3.2. Die mindestens 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit ist in diesem Sinne wesentlich, wenn sie sich, wie vorinstanzlich dargelegt, auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf ( BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteile 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 469).

Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.2 am Ende und 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 am Ende, je mit Hinweisen).

4.

4.1. Vorinstanzlich wurde zum einen erwogen, infolge verspäteter Anmeldung der Versicherten zum invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsbezug (Anfang Juli 2015) entfalteten die Feststellungen der IV-Stelle betreffend des Eintritts der für die Zusprechung der ganzen Invalidenrente relevanten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rentenverfügung vom 16. Januar 2018 rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung für die Vorsorgestiftung. Dieser Beurteilung schliesst sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich ausdrücklich an, weshalb, offensichtliche Mängel sind nicht erkennbar (vgl. E. 1 hiervor), die Beschwerdegegnerin den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten, durch die neurologische bzw. neurodegenerative Erkrankung in Form eines korticobasalen Syndroms verursachten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten selbstständig prüfen durfte. Kein Widerstand erwächst auch den Ausführungen des kantonalen Gerichts, wonach den echtzeitlichen medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen seien, dass sich das invalidisierende neurodegenerative Leiden bereits während bestehender Vorsorgedeckung massgeblich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt hätte. Insbesondere fänden sich darin keine Anzeichen für die das neurologische Krankheitsbild prägende rechtsbetonte Apraxie. Darauf kann mangels offenkundiger Fehlerhaftigkeit ebenfalls abgestellt werden.

4.2. Im angefochtenen Entscheid wurde in einem nächsten Schritt überprüft, ob allenfalls erwerbliche Gegebenheiten, insbesondere die auf 1. Oktober 2014 erfolgte Freistellung der Versicherten, Rückschlüsse auf einen arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Abfall an funktionellem Leistungsvermögen erlaubten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich aus den Akten verschiedene Ursachen für die letztendlich auf Ende Januar 2016 ausgesprochene Kündigung ergäben (Restrukturierung gemäss Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2015, gesundheitliche Gründe in Form von verstärkten Schmerzen durch die Psoriasis-Spondylarthritis, Depression und anhaltender Erschöpfung, systematisches Mobbing durch den im Mai 2013 neu angetretenen Verwaltungsratspräsidenten, bereits im November 2013 Ankündigung, dass die Versicherte als Head Corporate Communications abgelöst werden sollte). Diese könnten jedoch im vorliegenden Kontext nur insofern von Belang sein, als sich daraus überwiegend wahrscheinlich eine auf den invalidisierenden Gesundheitsschaden - das korticobasale Syndrom - zurückzuführende Leistungsabnahme ableiten liesse, was indes nicht der Fall sei. So ergäben sich etwa aus den nachträglichen Schilderungen der Versicherten gegenüber der Ärzteschaft sowie der IV-Eingliederungsberatung Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen im damaligen Zeitraum auf Schmerzen im Zusammenhang mit der Spondylarthritis und die Symptome einer Depression beschränkten. Hinweise dergestalt, dass während des Anstellungsverhältnisses Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, für welche bereits die später diagnostizierte neurodegenerative Erkrankung ursächlich gewesen sei und die sich leistungsmindernd ausgewirkt hätten, seien demgegenüber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszumachen. Daran vermöchte - so das kantonale Gericht abschliessend - auch der vom Beschwerdeführer offerierte Zeuge nichts zu ändern, sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden könne.

4.2.1. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe Art. 33 Abs. 1 VwVG verletzt, indem von einer Anhörung des als Zeuge offerierten ehemaligen Vorgesetzen der Versicherten abgesehen worden sei.

4.2.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des VwVG auf das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Anwendung findet. Der in Art. 61 Ingress ATSG enthaltene Verweis bezieht sich auf Art. 1 Abs. 3 VwVG und dieser wiederum auf die Art. 34-38 VwVG , nicht aber auf Art. 33 VwVG ("Beweisanerbieten"). Vielmehr sind diesbezüglich namentlich die in Art. 61 ATSG aufgeführten Verfahrensregeln massgeblich. Gemäss dessen lit. c stellt das Versicherungsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich für den Beschwerdeführer jedoch kein günstigeres Ergebnis. Wie bereits von der Vorinstanz einlässlich dargelegt, wäre sogar für den Fall, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Zeuge eine einer gesundheitlich bedingten Leistungseinbusse zuzuschreibende Kündigung bestätigte, kein hinreichender Nachweis dafür gegeben, dass es sich dabei bereits um Symptome des sich später invalidisierend auswirkenden neurologischen Leidens gehandelt hätte. Da die Befragung des Zeugen bei der vorhandenen Ausgangslage mithin zu keinem Erkenntnisgewinn geführt und sich die von der Befragung zu erwartenden Ergebnisse zur Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein als untauglich bzw. irrelevant erwiesen hätten, durfte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten. Eine Verletzung des vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassten Rechts, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 ff. ; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299), ist folglich nicht erkennbar (vgl. u.a. Urteil 5A_216/2020 vom 3. November 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Weder die Freistellung der Versicherten auf 1. Oktober 2014 noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2016 lassen somit unmittelbare (echtzeitliche) Rückschlüsse auf eine auf den invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit während bestehender Vorsorgedeckung zu.

4.3.

4.3.1. Schliesslich sahen es die vorinstanzlichen Richterinnen und Richter auch vor dem Hintergrund der aktenkundigen retrospektiven medizinischen Einschätzungen als nicht erwiesen an, dass sich das invalidisierende neurodegenerative Leiden bereits während des Vorsorgeverhältnisses einschränkend auf das Leistungsvermögen der Versicherten ausgewirkt habe. Selbst wenn, so das kantonale Gericht, insbesondere dem Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D.________ vom 7. August 2018 insofern zu folgen wäre, als schon während der Vorsorgedeckung ein Vorstadium der neurodegenerativen Erkrankung bestanden hätte, reichte dies nicht aus, um (allein) gestützt darauf auf eine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 Prozent zu schliessen. Infolge Widersprüchlichkeit stelle ferner auch der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 12. September 2017, wonach der aktuelle Zustand zwar seit Oktober 2014 in dieser Form bestehe, die somatischen Einschränkungen gleichzeitig aber als "jetzt" ausweitend und die kognitiven Defizite als stetig zunehmend präsentiert würden, keine verlässliche retrospektive Beweisgrundlage dar.

4.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in Bezug auf den vorinstanzlich geäusserten Einwand, die Angaben der Ärzte des Spitals D.________ zum Beginn des neurodegenerativen Geschehens beruhten primär auf den subjektiven Schilderungen der Versicherten, weshalb ihnen nicht uneingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden könne, ebenfalls auf die Befragung des vormaligen Vorgesetzten als Zeugen. Er übersieht dabei, dass auch bei zeugenmässig bekräftigten gesundheitsbedingten Auffälligkeiten der Versicherten während des Anstellungsverhältnisses noch keine Erkenntnisse bezüglich deren Ursprungs respektive des Ausmasses der Auswirkungen auf das Leistungsvermögen vorlägen. Eine entsprechende Anhörung erübrigt sich demnach ebenso unter diesem Titel. Was sodann den vom Beschwerdeführer als vollumfänglich beweiswertig qualifizierten RAD-Bericht vom 12. September 2017 anbelangt, handelt es sich dabei um einen internen Bericht nach Massgabe von Art. 49 Abs. 1 IVV . Diese haben eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten ( Art. 44 ATSG ) oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. zu Letzteren BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4 S. 257 ff.). In Ersteren würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen (vgl. etwa Urteil 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann - und dies verkennt der Beschwerdeführer - (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 in fine S. 470; Urteil 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2 am Ende mit Hinweisen). Solche sind mit der Vorinstanz in Bezug auf die hier zu beurteilenden berufsvorsorgerechtlichen Belange indessen zu bejahen.

Es hat damit bei der vorinstanzlichen Leistungsablehnung sein Bewenden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl