Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern concerning disability insurance. The complainant challenged the court's finding that there was insufficient evidence to establish a serious cardiological condition that would justify travel incapacity. The submissions from the complainant were deemed inadequate in addressing the court's decisive reasoning or in demonstrating any legal errors in the factual assessment made by the previous instance. Consequently, the court ruled that the complaint would not be considered due to these shortcomings, and no court costs would be imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Formal Deficiencies: The complainant challenged the court's finding that there was insufficient evidence to establish a serious cardiological condition that would justify travel incapacity. The submissions from the complainant were deemed inadequate in addressing the court's decisive reasoning or in demonstrating any legal errors in the factual assessment made by the previous instance. Consequently, the court ruled that the complaint would not be considered due to these shortcomings, and no court costs would be imposed.
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KI-generiertThe court decided not to enter upon the appeal based on this procedural rule.
The court decided to waive the collection of judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_517/2015
Urteil vom 27. August 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Juni 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. August 2015eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben vom 21. Juli und 20. August 2015 diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach eine schwerwiegende kardiologische Erkrankung, welche eine Reiseunfähigkeit zu begründen vermöchte, weder aufgrund der fachärztlichen Berichte noch der übrigen Aktenlage erstellt sei,
dass dasselbe betreffend die Erwägungen zum Beweiswert der Atteste der Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, gilt, welche primär die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wiedergebe, hingegen keine konkreten Befunde, wobei bemerkenswert sei, dass die Internistin - im Rahmen des Einwandverfahrens - eine Reise nach Bern als medizinisch unzumutbar qualifiziert habe, wogegen die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2015 eine Begutachtung in Bern vorgeschlagen habe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer