Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_517/2008 KI-generiert

Pension Fund v. Insured Person (BVG Disability Pension Overcompensation)

Geschäftsnummer 9C_517/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed with a federal railway company and had been receiving an invalidity pension due to medical reasons since 1993. The pension was adjusted based on insurance benefits received from the accident insurance. In 2007, the pension fund recalculated the benefit, incorporating the individual's subsequently received old age pension, resulting in a significantly reduced pension amount. The individual contested this calculation at a social insurance court, which ruled in their favor by ordering additional payments not previously accounted for. The pension fund subsequently appealed this decision, specifically disputing the inclusion of the old age pension in the over-insurance calculation, raising legal questions about the proper interpretation of social insurance laws regarding pension entitlements and adjustments for over-insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BVV2, Art. 34a BVG, Art. 113 Abs. 2 lit. a BV, Art. 26 Abs. 3 BVG, Art. 24 Abs. 1 BVV2, Art. 24 Abs. 2 BVV2; Pension Fund v. Insured Person (BVG Disability Pension Overcompensation): The pension was adjusted based on insurance benefits received from the accident insurance. In 2007, the pension fund recalculated the benefit, incorporating the individual's subsequently received old age pension, resulting in a significantly reduced pension amount. The individual contested this calculation at a social insurance court, which ruled in their favor by ordering additional payments not previously accounted for. The pension fund subsequently appealed this decision, specifically disputing the inclusion of the old age pension in the over-insurance calculation, raising legal questions about the proper interpretation of social insurance laws regarding pension entitlements and adjustments for over-insurance.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Invalidenrente Zusatzversicherung Altersversicherung Pensionsfonds Rentenkürzung Unfallversicherungsanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 2 lit. a BV

Cited in the reasoning to discuss the purpose of supplementary pension (Art. 16 considered), but not explicitly used in the final dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 190 BV

Cited in the reasoning to affirm the binding force of statutory provisions but not explicitly used in the final dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the procedural costs of the appeal on the losing party (the appellant).

Art. 69 ATSG

Cited in the reasoning to mention that there is no general prohibition against overpayment in social insurance but not explicitly used in the final dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 26 Abs. 3 BVG

Cited in the reasoning concerning the nature of disability pensions but not explicitly used in the final dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 34a BVG

Cited in the reasoning to discuss the condition for abatement, but not explicitly used in the final dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 24 BVV2

This provision governs the calculation of overpayment, and its interpretation regarding the inclusion of the AHV old-age pension was central to the decision regarding the abatement of the supplementary pension.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 135 V 29
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Over-Insurance Calculation in Occupational Pension Benefits (BVV 2) Excluding AHV Pension
«…II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse SBB gegen P. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_517/2008 vom 19. Dezember 2008 Regeste Art. 24 BVV 2 ; Überentschädigung. Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungs…»
BGE 135 V 33
Swiss Federal Supreme Court Modifies Disability Pension Reduction Rules Post-Retirement Age and Over-Insurance Calculation
«…depuis son entrée en vigueur. 5.4.2 Ainsi que cela ressort de l'arrêt rendu ce jour par la Cour de céans dans la cause 9C_517/2008 ( ATF 135 V 29 consid. 4), un examen plus approfondi du texte et de la genèse de l' art. 24 OPP 2 fait apparaître que…»
2014.10.30.sv.1 (2014-10-30) · bl
Invalidity Pension Offset After Reaching Retirement Age
«…nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung (vgl. in BGE 135 V 29 nicht publ. E. 1 des Urteils 9C_517/2008 vom 19. Dezember 2008). Dabei ist eine Überentschädigung nach der ab 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage zu beurteilen.…»
9C_714/2013 (2014-06-12)
Occupational Pension Scheme Overcompensation Calculation and Post-Retirement Benefit Limits
«…ach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung (vgl. in BGE 135 V 29 nicht publ. E. 1 des Urteils 9C_517/2008 vom 19. Dezember 2008). 2.1. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi…»
9C_863/2009 (2010-03-05)
Pension Fund v. Disabled Midwife (Over-compensation of Invalidity Pension)
«…r die obligatorische berufliche Vorsorge hat das Bundesgericht in zwei in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen (9C_517/2008 und 9C_711/2007) vom 19. Dezember 2008 festgestellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nur Leistungen gleicher Art und…»
9C_711/2007 (2008-12-19)
Occupational Pension Coordination with Accident Insurance Disability Pension Post-Retirement Age
«…depuis son entrée en vigueur. 5.4.2 Ainsi que cela ressort de l'arrêt rendu ce jour par la Cour de céans dans la cause 9C_517/2008 (consid. 4), un examen plus approfondi du texte et de la genèse de l' art. 24 OPP 2 fait apparaître que l'auteur de l'…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_517/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29,

3007 Bern, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch N.________.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 24. April 2008.

Sachverhalt:

A. P.________, geboren am 22. August 1938, war für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) tätig und ab 1. Januar 1985 bei der Pensionskasse SBB berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Juni 1993 war sie aus medizinischen Gründen pensioniert und erhielt eine Invalidenrente der Pensionskasse zugesprochen, die aufgrund der von der SUVA erbrachten Leistungen (zunächst Taggeld, später Rente) infolge Überentschädigung gekürzt wurde. Auf den 1. Juli 2007 nahm die Pensionskasse eine neue Überentschädigungsberechnung vor, wobei sie nebst der SUVA-Rente auch die inzwischen ausbezahlte Altersrente der AHV einbezog; daraus resultierte eine berufsvorsorgliche Rente von monatlich Fr. 34.50.

B. P.________ erhob am 21. September 2007 Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess mit Urteil vom 24. April 2008 die Klage teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse, der Klägerin zusätzlich zu den von ihr bereits anerkannten Rentenbetreffnissen mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 Rentenleistungen von monatlich Fr. 266.90 und mit Wirkung ab 1. Juli 2007 von Fr. 752.40 sowie Zins zu 5 % seit 22. September 2007 zu bezahlen.

C. Die Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

P.________ reicht keine Beschwerdeantwort ein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Im Streite liegt einzig die Überentschädigungsberechnung. Dabei sind die Höhe der ungekürzten Rente der Beschwerdeführerin (Fr. 9'442.80), die Höhe der unstreitig anzurechnenden SUVA-Rente (Fr. 12'312.-) sowie das Massliche der AHV-Rente (Fr. 16'380.-) unbestritten. Umstritten ist im Wesentlichen, ob diese AHV-Rente in die Überentschädigungsrechnung einzubeziehen ist. Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass einzig eine Leistung im Bereich des BVG-Obligatoriums zur Diskussion steht. Die Frage der Überentschädigung richtet sich daher nach Art. 24 BVV2, nicht nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat im Hauptstandpunkt die AHV-Altersrente nicht in die Überversicherungsrechnung einbezogen. Sie stützt sich dabei auf das Urteil B 120/05 vom 20. April 2007. In diesem Urteil hat das Bundesgericht für den Bereich der obligatorischen Vorsorge in Bestätigung eines früheren Entscheids (Urteil B 74/03 vom 29. März 2004 E. 2) erkannt, eine Altersrente der beruflichen Vorsorge könne nicht wegen Überversicherung gekürzt werden, da Art. 34a BVG und Art. 24 BVV2 eine solche Kürzung für die Altersleistungen nicht vorsähen (E. 9). Es hat sodann erwogen, das gelte auch, wenn eine lebenslängliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezahlt werde, denn diese habe nach Erreichen des Rentenalters die Funktion einer Altersrente; das ergebe sich schon aus Art. 113 Abs. 2 lit. a BV , wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (E. 11.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf die Urteile B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007. Im Urteil B 14/01 erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG eine Leistung auf Lebenszeit und werde nicht in eine Altersrente übergeführt (E. 6b/aa). Das Reglement könne zwar vorsehen, dass bei Erreichen des Rücktrittsalters die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt werde, was aber in casu nicht der Fall war (E. 6b/bb). Demzufolge unterliege sie der Kürzung infolge Überversicherung gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 bzw. dem einschlägigen Reglement (E. 6b/cc). Sodann sei in die Überversicherungsberechnung auch die AHV-Altersrente einzubeziehen (E. 7). Im Urteil B 91/06 bestätigte das Bundesgericht unter Berufung auf das Urteil B 14/01, dass die AHV-Altersrente im Rahmen der Überversicherungsberechnung mit zu berücksichtigen sei.

3. Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf das Urteil B 120/05 beruft, aber trotzdem eine Überversicherungsberechnung (allerdings unter Ausschluss der AHV-Altersrente) vornimmt. Denn in diesem bundesgerichtlichen Urteil wurde die Kürzung der Berufsvorsorgerente nach Eintritt des Rentenalters wegen Überversicherung (im Bereich des Obligatoriums) generell verneint, nicht nur in Bezug auf die AHV-Rente. Es stellen sich in Wirklichkeit zwei verschiedene Fragen, nämlich erstens diejenige, ob die nach Erreichen des Rentenalters geschuldete Rente der beruflichen Vorsorge überhaupt der Überversicherungskürzung unterliegt, und zweitens die Frage, ob die AHV-Altersrente in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen ist. Obwohl sich die zweite Frage grundsätzlich nur stellt, wenn die erste zu bejahen ist, braucht diese im hier zu beurteilenden Fall nicht beantwortet zu werden (vgl. jedoch das mit heutigem Datum ergehende Urteil 9C_711/2007). Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde der Pensionskasse auch bei Bejahung der Kürzbarkeit von über das Rentenalter hinaus weiterhin ausgerichteten BVG-Invalidenrenten abzuweisen.

4.

4.1 Was den Einbezug der AHV-Altersrente in die Überversicherungsberechnung anbelangt, gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als anrechenbar, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Verordnung legt damit das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest ( BGE 126 V 468 E. 6a S. 474; Urteil 9C_40/2008 vom 4. September 2008 E. 2.2; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 2056 Rz. 145; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 374 f.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 301 f. Rz. 810, S. 319 Rz. 856, S. 325 Rz. 871; Isabelle Vetter-Schreiber, Überentschädigung/Ungerechtfertigte Vorteile, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000, S. 129 ff., S. 142 f.; vgl. in Bezug auf das Quantitativ der anrechenbaren Einkünfte auch BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154, 124 V 279 E. 2a S. 281). Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, das zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalls "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV2 nicht anrechenbar. Das ist auch die Auffassung der Lehre (Kieser, Die Ausrichtung von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge im Alter als Problem der innersystemischen und der intersystemischen Leistungskoordination, in: Berufliche Vorsorge 2002, S. 137 ff., S. 160; ders., Die Koordination von BVG-Leistungen mit den übrigen Sozialversicherungsleistungen, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000, S. 83 ff., S. 117 f.; Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, 1993, S. 232 f.; Moser/Stauffer, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, SZS 2008 S. 91 ff., S. 114 f.; Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge - 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 2008, S. 176 ff.; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 143).

4.2 Zu prüfen bleibt, ob andere Auslegungselemente eine Abweichung von diesem klaren Wortlaut nahelegen. Was Systematik und Entstehungsgeschichte anbelangt, sind im Folgenden zwei frühere Fassungen von Art. 24 Abs. 3 BVV2 näher zu betrachten. Bis Ende 1992 lautete der erste Halbsatz der genannten Bestimmung: "Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV dürfen nur zur Hälfte, ..." angerechnet werden. In der vom 1. Januar 1993 bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung wurde u.a. der Ausdruck "Kinder- und Waisenrenten" aus dem bisherigen Verordnungstext gestrichen, was zur (unbedachten) Verkürzung "Ehepaarrenten der AHV/IV" führte (welche fortan zu zwei Dritteln angerechnet werden durften). Diese Neuformulierung entspringt wohl einem redaktionellen Versehen des Verordnungsgebers, ist doch in den Materialien (Kommentare des BSV) zur ursprünglichen wie zur zweiten Fassung von Art. 24 Abs. 3 BVV2 jeweils allein von der Anrechenbarkeit von Ehepaar-Invalidenrenten die Rede (Vernehmlassung des BSV S. 3 f.; vgl. auch ZAK 1992 S. 434), was den Schluss erlaubt, dass sich der erste Teil des Doppelbegriffs "AHV/IV" in der ursprünglichen Fassung einzig auf Waisenrenten bezog, wogegen die Mitberücksichtigung von Altersrenten der AHV (waren es nun einfache, Ehepaar- oder akzessorische Zusatzrenten für die Ehefrau oder die Kinder) im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV2 überhaupt nicht vorgesehen war. Weil es keine Anhaltspunkte gibt, wonach die vom 1. Januar 1993 bis Ende 2002 gültig gewesene Fassung von Abs. 3 der genannten Verordnungsbestimmung an dieser Regelung etwas ändern wollte, entfiel die Anrechenbarkeit von AHV-Altersrenten - trotz versehentlich anderslautendem Wortlaut - auch weiterhin. Sämtliche sich seit 1. Januar 2003 ablösenden Textfassungen - im hier zu beurteilenden Fall gelangen sowohl die vom 1. Januar 2005 bis Ende 2006 gültig gewesene als auch die ab 1. Januar 2007 geltende Fassung von Art. 24 Abs. 3 BVV2 zur Anwendung - enthalten denn auch keinerlei Hinweise auf die Mitberücksichtigung von AHV-Altersrenten mehr.

4.3 Das BSV macht geltend, massgebend sei Sinn und Zweck der Bestimmung, welcher darin liege, eine Überentschädigung zu verhindern. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass es in der Sozialversicherung weder ein generelles Verbot der Überentschädigung noch einen einheitlichen Überentschädigungsbegriff gibt; vielmehr sind in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Kürzungsgrenzen und Anrechnungsvorschriften zu beachten ( BGE 126 V 468 E. 6a S. 473; 123 V 88 E. 4b S. 95). Ein Überentschädigungsverbot ist in Art. 69 ATSG festgehalten, der aber für die berufliche Vorsorge nicht gilt.

Namentlich ist in Bezug auf Altersleistungen nicht ausgeschlossen, dass jemand nach Eintritt des Rentenalters ein höheres Einkommen erzielt als vorher, weil er nebst den Altersrenten der Sozialversicherungen weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt. Das ist an sich kein Grund für eine Kürzung wegen Überentschädigung. Sodann werden die Altersleistungen der Ersten und der Zweiten Säule grundsätzlich kumulativ ausgerichtet (Riemer/ Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge, 2. Aufl. 2006, S. 124), was freilich infolge des Koordinationsabzugs in der Zweiten Säule in aller Regel nicht zu einer Überentschädigung führt, sofern nur diese beiden Leistungen zur Diskussion stehen.

Das BSV führt aus, dass sich die Frage einer Überentschädigung eines Invalidenrentners primär dann stelle, wenn die Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen ist; würde der Unfall-Invalidenrentner zusätzlich zur AHV-Altersrente und der Unfallversicherungsrente noch die volle Altersrente der beruflichen Vorsorge beziehen, so erhielte er ein Ersatzeinkommen von deutlich über 100 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts und wäre damit bessergestellt als nicht-unfallinvalide Altersrentner. Es trifft zu, dass der Unfall-Invalidenrentner besser gestellt ist als andere Personen:

Er erhält im Unterschied zum Krankheits-Invalidenrentner zusätzlich zur Invalidenrente der Invalidenversicherung noch eine Rente der Unfallversicherung ( Art. 18 ff. UVG ). Diese wird zudem über den Eintritt des Rentenalters hinaus weiterhin ausgerichtet ( Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 UVG ), also auch dann, wenn das Erwerbseinkommen, dessen Ausfall die Rente zu decken bestimmt ist, auch im Gesundheitsfall nicht mehr erzielt würde. Die Besserstellung des Unfall-Invalidenrentners gegenüber anderen Personen mag als systemwidrig oder rechtsungleich empfunden werden; sie ist aber vom Gesetz klar so angeordnet und damit für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 190 BV ).

Dass daraus auch beim Zusammentreffen der Altersrenten der AHV und der beruflichen Vorsorge eine Besserstellung des Unfall-Invaliden gegenüber anderen Personen resultiert, ist nichts anderes als eine direkte Konsequenz dieser gesetzlich gewollten Regelung. Es wäre allenfalls Sache des Gesetzgebers, aber nicht der Gerichte, daran etwas zu ändern (Sylvia Läubli Ziegler, Überentschädigung und Koordination, in: Personen-Schaden-Forum, 2004, S. 165 ff., S. 189 f.).

4.4 Nach dem Gesagten ist in Abweichung von den Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007 die AHV-Altersrente nicht in die Überversicherungsberechnung nach Art. 24 BVV2 mit einzubeziehen. Unter diesen Umständen ist nach der Berechnung der Vorinstanz auch dann keine Kürzung der der Beschwerdegegnerin im Rentenalter weiterhin ausgerichteten BVG-Invalidenrente vorzunehmen, wenn eine solche als grundsätzlich zulässig erachtet wird (vgl. E. 3 hievor). Dass die vorinstanzliche Berechnung in anderer Hinsicht fehlerhaft wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger