Claimant's Appeal Against Procedural Order on Bench Composition and Cost Deposit Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by a federal administrative court concerning occupational pension contributions. The individual, represented by a company, challenged an interim order that required the provision of an advance payment for costs in a specific administrative procedure. The court reviewed the legality of the complaint and determined that it did not meet the necessary criteria to be admitted, specifically regarding the potential for irreparable harm or the ability to expedite a final decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and did not impose any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal Against Procedural Order on Bench Composition and Cost Deposit Inadmissible: The individual, represented by a company, challenged an interim order that required the provision of an advance payment for costs in a specific administrative procedure. The court reviewed the legality of the complaint and determined that it did not meet the necessary criteria to be admitted, specifically regarding the potential for irreparable harm or the ability to expedite a final decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and did not impose any court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.
The court waived the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_515/2016
Urteil vom 30. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. August 2016 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers und Einholung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- im Verfahren A-4268/2016,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde vom 12. August 2016 gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb materielle Fragen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde von Vornherein unzulässig sind,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) in Frage kommt,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass zudem der nach Art. 63 Abs. 4 VwVG festgesetzte Kostenvorschuss lediglich der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten entspricht, weshalb die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr - welche sich im Übrigen nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien richtet und selbst für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse einen Rahmen von Fr. 100 bis Fr. 5'000.- vorsieht (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG ) - dadurch nicht präjudiziert wird (vgl. Urteil 9C_665/2012 vom 28. September 2012),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner