Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_515/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Procedural Order on Bench Composition and Cost Deposit Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_515/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by a federal administrative court concerning occupational pension contributions. The individual, represented by a company, challenged an interim order that required the provision of an advance payment for costs in a specific administrative procedure. The court reviewed the legality of the complaint and determined that it did not meet the necessary criteria to be admitted, specifically regarding the potential for irreparable harm or the ability to expedite a final decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and did not impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal Against Procedural Order on Bench Composition and Cost Deposit Inadmissible: The individual, represented by a company, challenged an interim order that required the provision of an advance payment for costs in a specific administrative procedure. The court reviewed the legality of the complaint and determined that it did not meet the necessary criteria to be admitted, specifically regarding the potential for irreparable harm or the ability to expedite a final decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and did not impose any court costs.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge prozessleitende Verfügungen Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses administrative Entlassung Beschwerdelegitimation Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_515/2016

Urteil vom 30. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom

12. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2016 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers und Einholung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- im Verfahren A-4268/2016,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde vom 12. August 2016 gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb materielle Fragen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde von Vornherein unzulässig sind,

dass die Zulässigkeit der Beschwerde voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) in Frage kommt,

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass zudem der nach Art. 63 Abs. 4 VwVG festgesetzte Kostenvorschuss lediglich der Höhe der

mutmasslichen Verfahrenskosten entspricht, weshalb die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr - welche sich im Übrigen nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien richtet und selbst für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse einen Rahmen von Fr. 100 bis Fr. 5'000.- vorsieht (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG ) - dadurch nicht präjudiziert wird (vgl. Urteil 9C_665/2012 vom 28. September 2012),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner