Claimant v. Social Insurance Agency Regarding Medical Expert Recusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual born in 1948 filed a complaint after a social insurance agency rejected her request to have a specific medical expert evaluate her claim for an increased disability pension. The administrative court of the canton reviewed her appeal but ultimately decided not to proceed with the case, asserting that the individual had not sufficiently maintained her objection to the expert's appointment. The individual then appealed to the federal level, focusing on whether the lower court rightly decided not to consider her complaint, while the grounds for her objection to the expert were not open for review at that stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Satz, Art. 99 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG; Claimant v. Social Insurance Agency Regarding Medical Expert Recusal: The administrative court of the canton reviewed her appeal but ultimately decided not to proceed with the case, asserting that the individual had not sufficiently maintained her objection to the expert's appointment. The individual then appealed to the federal level, focusing on whether the lower court rightly decided not to consider her complaint, while the grounds for her objection to the expert were not open for review at that stage.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it lacked substantive justification as required by this article.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_515/2007
Urteil vom 18. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Gesuch der 1948 geborenen S.________ abwies, mit welchem sie Dr. med. C.________ im Verfahren betreffend ihren Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente als Gutachter ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2007 nicht eintrat,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt, mit welcher sie an der Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter festhält,
dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt ( Art. 44 Satz 1 ATSG ),
dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann ( Art. 44 Satz 2 ATSG ),
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Versicherte lehne Dr. med. C.________ in ihrer Beschwerde offenbar nicht mehr als Gutachter ab, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung habe, was zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führe,
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens somit einzig die Frage bildet, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen die namhaft gemachten Umstände, die gemäss Ansicht der Versicherten für die Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter sprechen sollen, nicht zu überprüfen sind,
dass damit offen bleiben kann, ob es sich bei der nunmehr eindeutig erklärten Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. C.________ um ein im Rahmen von Art. 99 BGG unzulässiges Novum handelt mit der Folge, dass die Frage der Ablehnung auch aus diesem Grund nicht beurteilt werden könnte,
dass in der Beschwerde ans Bundesgericht richtigerweise nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Nichteintreten erkannt, weil die Versicherte schon in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. März 2007 ihren Willen, Dr. med. C.________ abzulehnen, kundgetan habe,
dass die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG ) aufweist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 4 zu Art. 42 BGG ),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Lustenberger Widmer