Swiss Federal Supreme Court Dismisses AHV Appeal for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a couple filed a complaint against a cantonal compensation office concerning issues related to old-age and survivors' insurance. They contested a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which had been issued on May 24, 2013. The Federal Tribunal reviewed the complaint submitted on July 10, 2013, but determined that the arguments presented by the couple did not sufficiently demonstrate how the lower court had misinterpreted the relevant facts or violated federal law, leading to a ruling that the complaint was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses AHV Appeal for Insufficient Justification: They contested a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which had been issued on May 24, 2013. The Federal Tribunal reviewed the complaint submitted on July 10, 2013, but determined that the arguments presented by the couple did not sufficiently demonstrate how the lower court had misinterpreted the relevant facts or violated federal law, leading to a ruling that the complaint was inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained under the simplified procedure due to inadmissibility.
Used to dispense with court fees due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_514/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Ehegatten H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich , Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde laut Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde zwar Anträge enthält, hinsichtlich deren Begründung den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber nicht genügt, da die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargelegt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf Nichteintreten auf die Beschwerde zu erkennen ist,
dass auf die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rechtsbegehren um Rückerstattung des von den Versicherten am 3. Februar 2003 bezahlten AHV-Beitrages richtet, nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführer sich nicht mit der Eintretensfrage, sondern nur mit materiellen Gesichtspunkten befassen und eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt ( BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f.),
dass die Beschwerde aufgrund dieser Erwägungen in allen Punkten als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer