Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_511/2017 KI-generiert

Orphan's Pension Repayment Time-Barred Due to Delayed Debtor Identification

Geschäftsnummer 9C_511/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disagreement over the return of wrongly disbursed orphan’s pension benefits following the death of a father. The complainant had been receiving the pension since 1994, which continued even after reaching the age of 18. After it was discovered that the complainant had earned income above the allowable threshold, the compensation office retroactively denied her claim to the benefits effective January 1, 2011, and sought the repayment of benefits already received. The initial appeal found in favor of the complainant regarding her mother’s lack of repayment responsibility, but subsequent rulings adjusted the amount owed back to the compensation office. The complainant contested the validity of the repayment request based on the timeliness of the office's actions concerning the statute of limitations.

Legislator-Regeste

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Art. 49bis Abs. 3 AHVV, Art. 25 Abs. 1 erster, Art. 25 Abs. 5 AHVG, Art. 25 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 2 erster, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG; Orphan's Pension Repayment Time-Barred Due to Delayed Debtor Identification: The complainant had been receiving the pension since 1994, which continued even after reaching the age of 18. After it was discovered that the complainant had earned income above the allowable threshold, the compensation office retroactively denied her claim to the benefits effective January 1, 2011, and sought the repayment of benefits already received. The initial appeal found in favor of the complainant regarding her mother’s lack of repayment responsibility, but subsequent rulings adjusted the amount owed back to the compensation office. The complainant contested the validity of the repayment request based on the timeliness of the office's actions concerning the statute of limitations.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Waisenrente Rückerstattung Waisenrente Verwirkungsfrist Dauer der Invalidenrente Rentenpfändung unbezahlte Schuld Erbschaftsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

Cited as the basis for accepting the appeal through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to pay the court costs, as stated in point 2 of the dispositive.

Art. 68 BGG

Applied as the legal basis for denying an award of party compensation to the successful appellant, as stated in point 3 of the dispositive.

Art. 25 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning as the decisive provision regarding the expiry of the one-year relative forfeiture period, which led to the upholding of the appeal in point 1 of the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_511/2017

Urteil vom 6. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse der Aargauischen

Industrie- und Handelskammer,

Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(Waisenrente; Rückerstattung; Verwirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 20. Juni 2017.

Sachverhalt:

A. A.A.________ (geboren am 22. April 1989) bezog nach dem Tod ihres Vaters ab November 1994 eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Rente wurde auch nach Vollendung des 18. Altersjahres an die Mutter der Versicherten, B.A.________, ausbezahlt. Am 19. März 2014 erkundigte sich die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer erstmals nach allfälligen Erwerbseinkünften von A.A.________. Die Abklärungen ergaben, dass die Versicherte ab 1. Januar 2011 neben ihrem Bachelorstudiengang in Wirtschaftsrecht einer Erwerbstätigkeit nachging, bei welcher sie ein deutlich über dem Grenzwert von Art. 49bis Abs. 3 AHVV liegendes Einkommen erzielte. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 und Einspracheentscheid vom 13. März 2015 verneinte die Ausgleichskasse deshalb rückwirkend ab 1. Januar 2011 einen Waisenrentenanspruch und forderte gleichzeitig die bis 31. März 2014 unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 36'312.- von B.A.________ zurück. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 10. November 2015 gut, hob den Einspracheentscheid vom 13. März 2015 auf und stellte fest, dass B.A.________ die Waisenrente als blosse Inkassostelle für ihre Tochter entgegengenommen habe und demzufolge nicht rückerstattungspflichtig sei.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 und Einspracheentscheid vom 16. August 2016 forderte die Ausgleichskasse daraufhin die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse von A.A.________ zurück, wobei sie bereits entrichtete Rückzahlungen in Höhe von Fr. 18'000.- vom Gesamtbetrag (Fr. 36'312.-) in Abzug brachte und auf den Restbetrag von Fr. 18'312.- verzichtete.

B. A.A.________ führte Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss den Verzicht auf jegliche Rentenrückforderung zufolge Verwirkung. Nachdem es eine reformatio in peius in Aussicht gestellt und ausdrücklich Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels eingeräumt hatte, hiess das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2017 teilweise gut. Es änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahin gehend ab, als es den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 34'456.- herabsetzte und den von der Ausgleichskasse gewährten teilweisen Rückforderungsverzicht aufhob.

C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert A.A.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann als unbestritten gelten, dass die ab 1. Januar 2011 bezogenen Rentenbetreffnisse von der Beschwerdeführerin an sich zurückzuerstatten sind, weil ihr ab diesem Zeitpunkt wegen Überschreitung der massgebenden Einkommensgrenze keine Waisenrente mehr zustand (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]; Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]; BGE 142 V 226 ). Es stellt sich indessen die Frage nach der Verwirkung der Rückforderung. Während das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, die Waisenrenten für Januar und Februar 2011 könnten wegen Ablaufs der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist nicht mehr zurückverlangt werden, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei bereits verstrichen gewesen, als die Ausgleichskasse ihre Rückerstattungsverfügung vom 15. Februar 2016 erliess.

2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen).

Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs ( BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen). Verfügt die Versicherung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können ( BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 139 V 106 , aber in: SVR 2013 IV Nr. 24 S. 66; Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 579 , aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11). Mit der an einen anderen, nicht rückerstattungspflichtigen Adressaten gerichteten Verfügung wird die Frist nicht gewahrt (SVR 2004 ALV Nr. 5 S. 13, C 17/03 E. 4.3.2 in fine).

3. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass die einjährige Verwirkungsfrist mangels Kenntnis der Ausgleichskasse über die "richtige" Rückforderungsadressatin erst mit seinem früheren, die Rückerstattungspflicht der Mutter verneinenden Entscheid vom 10. November 2015 zu laufen begann. Dies steht im Widerspruch zur hievor dargelegten Rechtsprechung und verletzt somit Bundesrecht. Die Ausgleichskasse hätte im Juni 2014 aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht einfach die Mutter der Beschwerdeführerin ins Recht fassen dürfen. Vielmehr war sie verpflichtet, ohne Verzug ergänzende Abklärungen zur Frage durchzuführen, ob es sich bei der Auszahlungsadressatin um die tatsächlich Rückerstattungspflichtige oder aber um eine blosse Inkassostelle handelt, von welcher die zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht zurückgefordert werden können ( BGE 139 V 106 E. 7.2.2 in fine S. 106). Diese Frage hätte innert Monatsfrist geklärt werden können, zumal die Beschwerdeführerin von Beginn weg auf die blosse Inkassofunktion ihrer Mutter hinwies und auch die Vorinstanz im erwähnten früheren Entscheid festhielt, es sei den Akten nichts zu entnehmen, was gegen das Vorliegen eines reinen Inkassoverhältnisses sprechen würde. Nach dem Gesagten wäre die Verwaltung bei zumutbarem Einsatz spätestens Ende Juli 2014 in der Lage gewesen, die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Waisenrenten gegenüber der Beschwerdeführerin und damit gegenüber der zutreffenden Adressatin geltend zu machen. Der Rückerstattungsanspruch war demnach zufolge Ablaufs der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits gänzlich erloschen, als die Ausgleichskasse am 15. Februar 2016 die entsprechende Rückforderungsverfügung erliess.

4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Verrechnung der gemäss Tilgungsplan vom 10. Juli 2014 bereits geleisteten Rückzahlungen in Höhe von Fr. 18'000.- sind bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

5. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gutzuheissen.

6. Die Gerichtskosten werden der Ausgleichskasse als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der obsiegenden (unvertretenen) Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr Arbeitsaufwand den Rahmen dessen nicht überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat ( Art. 68 BGG ; BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 72 E. 7 S. 82, 132 E. 4d S. 134).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer vom 16. August 2016 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger