Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_511/2015 KI-generiert

Employee Vocational Rehabilitation Denial Upheld Due to Capacity for Adapted Clerical Work

Geschäftsnummer 9C_511/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A female former office worker, who sustained a pelvic fracture due to a fall, applied for disability benefits in Switzerland after her injury. The relevant authority denied her request for vocational rehabilitation measures, stating that she was fully capable of working in a modified capacity within her former job. The applicant contested this decision, arguing that her medical condition necessitated a career change, specifically to become a primary school teacher, as it would be less physically demanding and align better with her rehabilitation needs. The lower court dismissed her appeal, leading her to escalate the matter to a higher court, where she sought an order for funding for professional retraining. The core issue was whether she suffered a significant and lasting loss of earning capacity that would justify her claim for vocational retraining.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employee Vocational Rehabilitation Denial Upheld Due to Capacity for Adapted Clerical Work: The relevant authority denied her request for vocational rehabilitation measures, stating that she was fully capable of working in a modified capacity within her former job. The applicant contested this decision, arguing that her medical condition necessitated a career change, specifically to become a primary school teacher, as it would be less physically demanding and align better with her rehabilitation needs. The lower court dismissed her appeal, leading her to escalate the matter to a higher court, where she sought an order for funding for professional retraining. The core issue was whether she suffered a significant and lasting loss of earning capacity that would justify her claim for vocational retraining.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art Umschulung) berufliche Rehabilitation Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Berufswechsel berufliche Bildung Invaliditätsversicherung Arbeitnehmerstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited because the appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_511/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Massnahmen beruflicher Art; Umschulung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. A.________, gelernte kaufmännische Angestellte mit Berufsmaturität, erlitt am ... bei einem Sturz einen Beckenbruch. Im September 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 11. November 2014 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

B. Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juni 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 9. Juni 2015 sei aufzuheben und ihr Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, namentlich für eine Umschulung zu erteilen.

Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung namentlich zur Primarlehrerin hat.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit, d.h. die körperlich leicht und wechselbelastend ist und entsprechend ihrem jeweiligen gesundheitlichen Befinden im Sitzen, im Stehen oder im Gehen ausgeübt werden kann, zu 100 % arbeitsfähig. Weiter hat das kantonale Versicherungsgericht erwogen, gemäss Beschwerdegegnerin lasse die heutige Büroinfrastruktur bzw. ergonomische Büroeinrichtung einen jederzeitigen beliebigen Wechsel der Körperhaltung zu. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige zudem, dass es Arbeitsplätze für Kaufleute gebe, an denen nicht ununterbrochen am Schreibtisch gearbeitet werden müsse, so dass die abwechselnd sitzend und stehend ausgeübte Tätigkeit bei einem entsprechend geplanten Arbeitsverlauf rechtzeitig durch Gehen unterbrochen werden könne. Ebenso wenig müssten schwere Aktendossiers aus dem Regal genommen, herumgetragen und schliesslich wieder eingeordnet werden. Daraus hat es gefolgert, die an einem geeigneten Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähige und damit in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte vollerwerbsfähige Beschwerdeführerin sei nicht im umschulungsspezifischen Sinne invalid.

2.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, "Geharbeiten" gehörten zwingend zum medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil, da erst sie zur Entlastung der Beckenmuskulatur beitrügen und schmerzlindernd seien. Solche Arbeiten könnten nicht nach Belieben einer kaufmännischen Angestellten verrichtet werden. Diese seien meist weisungsgebunden und könnten ihren Arbeitsalltag nicht frei einteilen. Es komme vor, dass an Tagen kaum kopiert werde und nur Arbeiten am PC zu verrichten seien. Demgegenüber förderten im Beruf einer Primarlehrerin Unterbrüche zwischen den Lektionen, Pausenaufsicht auf dem Pausenhof, aktiver Unterricht vor der Klasse mit Benützung der Wandtafel, verschiedene Unterrichtsfächer wie Turnen, Werken oder Handarbeit, dreizehn Wochen unterrichtsfreie Zeit die gehenden Tätigkeiten und Wechselbelastung enorm. Es erstaune daher wenig, dass sowohl PD Dr. med. B.________ als auch Frau med. pract. C.________ die Umschulung zur Primarlehrerin empfehlen würden.

3. Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet ( BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 4.2); dabei handelt es sich um einen Richtwert ( BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 139/94 vom 13. November 1995 E. 2b/bb, in: AHI 1997 S. 79, I 436/92 vom 29. September 1993 E. 4b sowie EVGE 1964 S. 160 E. 1) - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte. Von einem solchen Sachverhalt ist die Vorinstanz ausgegangen. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern dies Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ). Insbesondere ist nicht von Bedeutung, wie sie zur Hauptsache geltend macht, dass der kaufmännische Bereich auch (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten kennt, welche aus medizinischer Sicht nicht in Betracht fallen und bei welchen sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in umschulungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wäre. Entscheidend ist, dass ein genügend breites Spektrum von dem beruflichen und medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeiten besteht, bei denen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer solchen Tätigkeit im Durchschnitt ebenso viel verdienen könnte wie mit der zuletzt ausgeübten. 2011, in welchem Jahr sie verunfallte, hätte ihr Lohn Fr. 57'850.- (13 x Fr. 4'450.-) betragen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Oktober 2011).

Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler