Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_511/2010 KI-generiert

Rejection of AHV Appeal for Non-Payment of Cost Advance After Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 9C_511/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding issues related to old-age and survivors' insurance. The individual sought legal aid to cover costs associated with the complaint but had their request denied due to the perceived lack of merit in their arguments. Following the denial, the individual attempted to appeal the decision and requested a reconsideration of the legal aid application, but was unable to provide new evidence or changed circumstances to support the request. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal or the request for reassessment, citing procedural requirements and lack of justification for extending deadlines.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Rejection of AHV Appeal for Non-Payment of Cost Advance After Legal Aid Denial: The individual sought legal aid to cover costs associated with the complaint but had their request denied due to the perceived lack of merit in their arguments. Following the denial, the individual attempted to appeal the decision and requested a reconsideration of the legal aid application, but was unable to provide new evidence or changed circumstances to support the request. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal or the request for reassessment, citing procedural requirements and lack of justification for extending deadlines.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Wiedererwägung Alters- und Hinterlassenenversicherung veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-entry into the main appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

9D_5/2023 (2023-10-17)
Federal Tax Remission Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
«…r neue Tatsachen unterlegt wird (unter vielen: Urteile 8C_89/2021 vom 7. April 2021; 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016; 9C_511/2010 vom 30. September 2010). Daran fehlt es hier, nachdem die Steuerpflichtigen lediglich ihren seinerzeitigen Antrag auf d…»
8C_313/2022 (2022-10-04)
Dismissal for Failure to Pay Cost Advance
«…hnten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in der Eingabe vom 6. September 2022 nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits…»
8C_277/2022 (2022-07-08)
Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Social Insurance Appeal
«…ügung vom 3. Juni 2022ersucht, dass hierfür veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen wären (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt, dass somit auf das Gesuch n…»
8C_70/2021 (2021-04-07)
Dismissal for Non-Payment of Cost Advance Following Denial of Legal Aid and Failed Review Attempt
«…0 ersucht, dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt, dass somit auf das Gesuch n…»
8C_89/2021 (2021-04-07)
Failure to Pay Cost Advance Resulting in Non-Admission of Appeal
«…0 ersucht, dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt, dass somit auf das Gesuch n…»
9C_593/2016 (2016-12-13)
AHV Contribution Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
«…st darstellt noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (vgl. Urteile 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 und 9C_511/2010 vom 30. September 2010), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.…»
9C_419/2015 (2015-10-21)
Claimant Denied Legal Aid Reconsideration Due to Impermissible New Evidence and Missed Non-Extendable Cost Advance Deadline
«…se oder neuer Tatsachen, bis zum Erlass des Endentscheids in Wiedererwägung gezogen und angepasst werden können (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_367/2012 vom 10. September 2012), dass mit Verfügung vom 27. Au…»
8D_2/2015 (2015-10-20)
Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
«…ucht wird, dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), dass nichts Derartiges vorgebracht wird, dass es dergestalt bei der Feststellung,…»
9C_609/2014 (2014-10-27)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Cost Advance
«…belegen, nachzukommen, hat ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Urteile 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2; 9C_511/2010 vom 30. September 2010; 8C_48/2014 vom 19. März 2014 E. 2). 2.2.3. Diese Rechtsprechung ist bei Gesuchen um Gewährung…»
9C_929/2013 (2014-06-23)
Federal Tribunal Appeal Inadmissibility Due to Missed Cost Advance Deadline in AVS Case
«…tti salvi motivi particolari e non prevedibili - un termine suppletorio non è per sua natura prorogabile (cfr. sentenze 9C_511/2010 del 30 settembre 2010; 2C_731/2008 del 27 novembre 2008 consid. 2), che la ricorrente è stata resa espressamente attent…»
8C_367/2012 (2012-09-10)
Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance
«…2 ersucht, dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt, dass somit auf das Gesuch n…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_511/2010

Urteil vom 30. September 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

vom 6. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010,

in die Verfügung vom 15. Juni 2010, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens am 7. Juli 2010 aufgefordert worden ist,

in das hienach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Juli 2010 (Poststempel),

in die Verfügung vom 13. August 2010, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2010 mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

in Erwägung,

dass es sich bei Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege um Zwischenentscheide handelt, welche keine materielle Rechtskraft entfalten, weshalb sie, insbesondere aufgrund veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen, bis zum Erlass des Endentscheids in Wiedererwägung gezogen und angepasst werden können (Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 2 zu Art. 61 BGG ),

dass mit Verfügung vom 13. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist, weil die Vorbringen in der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2010 nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen,

dass der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2010 nur mit der seiner Auffassung nach begründeten Beschwerde verlangt, ohne veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen,

dass auf das Gesuch vom 11. September 2010 demzufolge nicht einzutreten ist, da es keine Wiedererwägungsgründe enthält,

dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Instruktionsrichter oder der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzt und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird,

dass der Beschwerdeführer innert der bis 16. September 2010 laufenden Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde erneut Nachfrist gewährt,

dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann und eine zweite Nachfrist - in der Regel - nicht zulässig ist; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteile 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2 und 2C_111/2008 vom 17. April 2008 E. 2.1),

dass eine zweite Nachfrist etwa gewährt werden kann, wenn innerhalb der erstmaligen Nachfrist ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2; vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 14 und 35 zu Art. 62 BGG ; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 21 Art. 62 BGG ; zur an sich bestehenden Möglichkeit der Erstreckung der Nachfrist s. auch Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 1739),

dass das von S.________ während laufender Nachfrist gestellte Wiedererwägungsbegehren, auf das - wie gezeigt - mangels Begründung nicht einzutreten ist, weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2010 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin