Invalidity Pension Claim Remanded for Insufficient Investigation of Contribution Periods and Onset Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a German citizen who entered Switzerland in August 2015 filed a request for disability insurance benefits in July 2017. The disability insurance office in Aargau denied the claim, determining that he did not meet the requirement of having made at least one year of contributions in Switzerland within a combined three years of contributions in the EU before the onset of disability, as the disability was found to have existed prior to his move to Switzerland. The Aargau insurance court upheld this decision. The applicant appealed, arguing that there was a lack of clarity on the timing of the onset of his disability, which predated his filing for benefits and the subsequent medical and employment evaluations. Further evidence suggested possible additional contributions that might affect his eligibility. The case centers on whether the required contribution period was fulfilled in light of his employment history in Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Claim Remanded for Insufficient Investigation of Contribution Periods and Onset Date: The disability insurance office in Aargau denied the claim, determining that he did not meet the requirement of having made at least one year of contributions in Switzerland within a combined three years of contributions in the EU before the onset of disability, as the disability was found to have existed prior to his move to Switzerland. The Aargau insurance court upheld this decision. The applicant appealed, arguing that there was a lack of clarity on the timing of the onset of his disability, which predated his filing for benefits and the subsequent medical and employment evaluations. Further evidence suggested possible additional contributions that might affect his eligibility. The case centers on whether the required contribution period was fulfilled in light of his employment history in Switzerland.
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KI-generiertCited when explaining the power of the Federal Tribunal to correct or supplement the factual findings of the lower court.
Cited when explaining the principle that the Federal Tribunal bases its decisions on the facts established by the lower court.
Cited to state the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.
Cited in relation to the general requirement for substantiating the appeal.
The request for legal aid ('unentgeltliche Rechtspflege') was made, leading to procedural consequences implicitly related to this article (though in this case, costs were imposed on the opponent).
Applied to justify the imposition of court costs on the respondent due to the outcome (full success).
Applied to justify awarding party compensation to the appellant for the federal court proceedings due to the outcome (full success).
Cited as the basis for filing a complaint in public law matters (violation of federal law).
Cited when explaining the conditions under which the factual findings of the lower court can be challenged.
Mentioned when considering whether the latest submission could be considered new evidence (Novenrecht), which is ultimately left unaddressed due to the outcome.
Cited in the reasoning to justify the duty of deeper investigation by the lower court, which forms part of the error leading to the annulment.
Cited when defining what constitutes a full insurance year for contribution purposes.
Cited when defining what constitutes a full insurance year for contribution purposes.
Cited as providing specific definitions for contribution periods qualifying towards a full year.
Cited in relation to the administration's duty to determine contribution periods.
Cited in connection with Art. 32 Abs. 1 IVV concerning the minimum contribution periods.
Cited to define the point in time when disability requirements must be met for a pension claim.
Cited as a relevant legal basis defining the requirements for an ordinary disability pension.
Cited to define when disability is deemed to have occurred.
Cited as a relevant legal basis defining benefit entitlement criteria for foreign nationals.
Cited as an exception to the general rule in Art. 6 Abs. 2 IVG.
Cited in connection with Art. 50 AHVV concerning the minimum contribution periods.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_510/2020
Urteil vom 2. November 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2020 (VBE.2019.599).
Sachverhalt:
A. Der 1978 geborene, am 22. August 2015 in die Schweiz eingereiste A.________, deutscher Staatsangehöriger, meldete sich am 25. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 18. August 2017 beizog. Gestützt darauf beschied sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juli 2019 abschlägig; die für den Rentenanspruch erforderliche mindestens einjährige Beitragspflicht in der Schweiz (kumuliert mit zwei Jahren Beitragszeit in einem EU-Land) vor Eintritt der Invalidität sei nicht erfüllt, da letztere bereits Jahre vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 12. Juni 2020).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz sei die Sache an diese zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter seien sowohl der angefochtene Entscheid als auch die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) ersucht. Der Eingabe liegt u.a. ein IK-Auszug vom 12. August 2020 bei.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 lässt A.________ seinen Standpunkt bekräftigen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
2.
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint hat, ausweislich der Akten weise der Beschwerdeführer nur eine elfmonatige Beitragsdauer in der Schweiz auf, weshalb bereits die Voraussetzung der einjährigen schweizerischen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Es betrifft dies insbesondere Art. 36 Abs. 1 IVG , wonach Anspruch auf eine ordentliche Rente versicherte Personen haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sieht sodann vor, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (Eingliederungsmassnahmen), nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. BGE 131 V 390 E. 5 ff. S. 396 ff.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 4 zu Art. 36 IVG ). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 IVG ). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. Die Voraussetzung der minimalen Beitragsdauer muss mithin bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein (siehe Ziff. 3004 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Rz. 9 zu Art. 29 AHVG ; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 36 IVG ).
3.
3.1. Gestützt auf den IK-Auszug vom 18. August 2017, gemäss welchem Einträge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von August bis November 2015 sowie von Juni bis Dezember 2016 vermerkt sind, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei bereits das Anspruchserfordernis der mindestens einjährigen Beitragsdauer in der Schweiz zu verneinen. Der Umstand - so das kantonale Gericht im Weiteren -, dass anhand der vorgenommenen medizinischen Abklärungen entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin keine Aussage darüber möglich sei, ob und wann die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt seien, d.h. die Invalidität als eingetreten gelten könne, erweise sich daher als nicht entscheidwesentlich; diesbezüglich weiterführende ärztliche Erhebungen seien mithin nicht notwendig.
3.2. Verlangt sind nach den hiervor zitierten Rechtsgrundlagen drei volle Beitragsjahre bzw. mindestens ein volles Beitragsjahr in der Schweiz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 36 IVG ; Kieser, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 29 AHVG ). Ein volles Jahr liegt laut letztgenannter Bestimmung vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Es obliegt der Verwaltung, von Amtes wegen die tatsächlichen Beitragsperioden zu ermitteln ( BGE 99 V 24 E. 2 S. 26 f.; Kieser, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29ter AHVG ).
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, dessen Invalidität sei bereits Jahre vor der Einreise in die Schweiz eingetreten, weshalb die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragsperiode in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität nicht erfüllt sein könne (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2019). Einer vertieften Abklärung der effektiven Beitragszeiten des Versicherten in der Schweiz bedurfte es nicht. Erst das kantonale Gericht kam in der Folge, allein basierend auf dem IK-Auszug vom 18. August 2017, in welchem Beitragsperioden von August bis November 2015 sowie von Juni bis Dezember 2016 aufgeführt sind, zum Ergebnis, es läge kein volles hiesiges Beitragsjahr vor.
3.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten ohne Weiteres Anhaltspunkte für weitere Beitragszeiten ergeben. So vermerkte etwa Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018, der Versicherte arbeite derzeit bei der C.________ AG in einem Pensum von 50 %. Ferner enthält der Beschluss des Stadtrats vom........ betreffend Sozialhilfe den Hinweis, der Beschwerdeführer sei vom 23. Februar bis 9. März 2017 kurzzeitig für das Personalbüro D.________ im Einsatz gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid nicht allein auf der Basis des am 18. August 2017 ausgestellten IK-Auszugs fällen dürfen. Vielmehr wäre sie - zumal sie von der Begründungslinie der Beschwerdegegnerin abwich und sich als Erstbehörde entscheidwesentlich zur betreffenden Thematik äusserte - im Rahmen der ihr gemäss Art. 61 lit. c ATSG obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise durch Beizug eines aktualisierten IK-Auszugs. Da die Voraussetzung der minimalen Beitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein muss, d.h. hier bei Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehende E. 2.2), welche Frage im angefochtenen Entscheid jedoch als gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht beurteilbar eingestuft und letztlich offen gelassen wurde, konnte auch hinsichtlich des Aspekts der Erfüllung der Mindestbeitragsdauer in der Schweiz ohne zusätzliche Informationen nicht abschliessend befunden werden.
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt somit Bundesrecht und ist aufzuheben. Eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht erübrigt sich indessen, weil bereits aus den vorliegenden Akten hervorgeht - und nunmehr letztinstanzlich durch die Beschwerdegegnerin bestätigt wird -, dass der Versicherte auch ab 2017 immer wieder sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachging. Infolge fehlender Beitragsdauer in der Schweiz könnte der Rentenanspruch daher mit der IV-Stelle nur für den Fall verneint werden, dass die Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten wäre. Davon kann aber - so bereits das kantonale Gericht - auf der Grundlage der derzeitigen medizinischen Dokumentaton nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die entsprechend erforderlichen Abklärungen in die Wege leite. Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vor dem Bundesgericht nichts, hat sich die Vorinstanz dazu doch nicht endgültig geäussert. Ob der letztinstanzlich aufgelegte IK-Auszug vom 12. August 2020 novenrechtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) überhaupt zu berücksichtigen wäre, braucht in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht beantwortet zu werden.
4.
4.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird ( BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 9C_805/2019 vom 2. Juni 2020 E. 11.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten folglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. Juli 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl