Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_510/2018 KI-generiert

Compensation Fund Pension Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 9C_510/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint lodged by an individual against the Swiss Compensation Office regarding their entitlement to an old-age pension. The individual challenged a decision issued on July 7, 2017, which granted him a monthly pension of 80 Swiss Francs. Following a rejection of his appeal by the Compensation Office due to his failure to sign the appeal despite requests, the individual escalated the matter to the Federal Administrative Court. This court subsequently dismissed his complaint, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found that his appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Compensation Fund Pension Appeal Admissibility: The individual challenged a decision issued on July 7, 2017, which granted him a monthly pension of 80 Swiss Francs. Following a rejection of his appeal by the Compensation Office due to his failure to sign the appeal despite requests, the individual escalated the matter to the Federal Administrative Court. This court subsequently dismissed his complaint, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found that his appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Altersrente Ausgleichsfonds Pensionsfonds Sozialversicherungsstreitigkeit Beschwerdelegitimation materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements for an appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The imposition of court costs was waived under the terms of this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_510/2018

Urteil vom 7. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 (C-2619/2018).

Nach Einsicht

in die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 7. Juli 2017, mit welcher A.________ eine Altersrente von monatlich Fr. 80.- zugesprochen wurde,

in den Einspracheentscheid ("Nichteintretensverfügung") vom 6. April 2018, mit dem die SAK auf die Einsprache des A.________ nicht eintrat, weil er diese trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht unterschrieben habe,

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018, mit dem es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2018 abwies,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 9. Juli 2018 (Poststempel),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt und das Urteil in Deutsch ausgefertigt wird ( Art. 54 Abs. 1 BGG ; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen),

dass keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen ist, und auf die Rückweisung der in Englisch verfassten Beschwerde zur Übersetzung verzichtet werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG ),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 eingeht, und seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass es im Übrigen im Ermessen der SAK steht, die (nicht gerichtlich beurteilte) Verfügung vom 7. Juli 2017 in Wiederwägung zu ziehen, falls die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann