Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_509/2020 KI-generiert

Petitioner's Failed Appeal on Health Insurance Cost Sharing and Psychiatric Treatment Obligation

Geschäftsnummer 9C_509/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over costs associated with hospital treatments, specifically regarding the cost-sharing of CHF 1,930.55 plus admin expenses, reported to involve compulsory health insurance services provided by a hospital and a psychiatric center. The appellant challenged the Bernese Administrative Court's decision requiring them to bear part of these costs, claiming the hospitalization, which occurred under compulsory admission, was unjustified. The appellant sought free legal proceedings, but their appeals mainly reiterated prior arguments without effectively demonstrating legal violations by the canton’s previous judgments. The appellant also repeatedly insisted on the "Tiers garant" principle, contrary to the "Tiers payant" system noted in legal documents, and expanded claims beyond the dispute, seeking damages.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 KVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner's Failed Appeal on Health Insurance Cost Sharing and Psychiatric Treatment Obligation: The appellant challenged the Bernese Administrative Court's decision requiring them to bear part of these costs, claiming the hospitalization, which occurred under compulsory admission, was unjustified. The appellant sought free legal proceedings, but their appeals mainly reiterated prior arguments without effectively demonstrating legal violations by the canton’s previous judgments. The appellant also repeatedly insisted on the "Tiers garant" principle, contrary to the "Tiers payant" system noted in legal documents, and expanded claims beyond the dispute, seeking damages.

Schlagwörter

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Krankenversicherung obligatorische Krankenpflegeversicherung psychiatrische Behandlung Versicherer Zahlungspflicht Zwangsvollstreckung Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the procedural grounds of simplified rejection due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_509/2020

Urteil vom 1. September 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 14. Mai 2020 (200 20 154 KV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juni 2020 (Eingang) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020 betreffend Kostenbeteiligung für Spitalbehandlungen von Fr. 1930.55 zuzüglich Fr. 30.- administrative Spesen sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes B.________ in diesem Umfang und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 164 E. 2.3 S. 266),

dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne darzulegen, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägung des kantonalen Gerichts, wonach sowohl das Spital C.________ als auch das Psychiatriezentrum D.________ Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung erbracht hätten, welche durch Letztere zu vergüten gewesen seien und an denen sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zu beteiligen habe, auch wenn die Einweisung - welche im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stattfand - von ihm als ungerechtfertigt empfunden werde,

dass es hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die hier interessierenden Leistungserbringer und die Beschwerdegegnerin hätten gemäss Aktenlage das System des "Tiers payant" ( Art. 42 Abs. 2 KVG ) vereinbart, für eine sachbezogene Beschwerdebegründung jedenfalls nicht ausreicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal auf der Einhaltung des Grundsatzes des "Tiers garant" beharrt,

dass in der Beschwerde darüber hinaus Anträge gestellt werden, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, wie etwa das Begehren um Schadenersatz,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder