Appeal Dismissed for Failure to Meet Legal Submission Requirements in Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal filed by an individual against a decision made by the Insurance Court of a canton regarding the Old Age and Survivors' Insurance. The individual challenged the court's ruling from June 20, 2017, but the appeal was deemed insufficient for failure to meet the necessary legal requirements for a valid application and justification. The individual primarily raised allegations of misconduct against various authorities without substantiating these claims, leading the court to classify the appeal as querulous and to reject it without further examination. The court also indicated that no costs would be incurred for this instance, although future appeals could lead to fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Legal Submission Requirements in Insurance Case: The individual challenged the court's ruling from June 20, 2017, but the appeal was deemed insufficient for failure to meet the necessary legal requirements for a valid application and justification. The individual primarily raised allegations of misconduct against various authorities without substantiating these claims, leading the court to classify the appeal as querulous and to reject it without further examination. The court also indicated that no costs would be incurred for this instance, although future appeals could lead to fees.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as not to be entered upon in simplified procedure due to deficient requirements regarding application and reasoning.
Used to waive the collection of court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_509/2017
Urteil vom 4. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. Juni 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ bei ihm erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Antrag stellt,
dass er sich in der Begründung im Wesentlichen darauf beschränkt, der Ausgleichskasse und weiteren, hier nicht involvierten Behörden bzw. dem Staat allgemein, der "längst zu einem Syndikat verkommen sei", Mordversuch, Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung etc. vorzuwerfen, wobei diese Rügen aufgrund seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar sind,
dass den gesamten Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art. 95 BGG ),
dass die Beschwerde die gesetzlichen Mindestanforderungen betreffend Antrag und Begründung somit offensichtlich nicht erfüllt,
dass A.________ überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe ans Bundesgericht gelangt, weshalb seine Beschwerdeführung auch als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber für einmal noch verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann