Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_508/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Occupational Benefits Contributions Due to Insufficient Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_508/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a foundation responsible for occupational pension schemes, challenging a decision made by the Federal Administrative Court regarding the calculation of due contributions. The individual contends that the previous ruling was unclear and raised issues related to legal rights and transparency. However, the Federal Court found that the individual's submissions did not adequately address the relevant legal arguments or demonstrate how the initial decision was legally flawed. Consequently, the Court decided not to consider the complaint as it did not meet necessary legal standards, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Occupational Benefits Contributions Due to Insufficient Substantive Requirements: The individual contends that the previous ruling was unclear and raised issues related to legal rights and transparency. However, the Federal Court found that the individual's submissions did not adequately address the relevant legal arguments or demonstrate how the initial decision was legally flawed. Consequently, the Court decided not to consider the complaint as it did not meet necessary legal standards, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufliche Vorsorge Fehlen materieller Voraussetzungen Vorsorgeleistung Beitragsforderung materielle Begründung Mindestbeitrag Verwaltungskostenbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_508/2017

Urteil vom 15. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,

Weststrasse 50, 8003 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 21. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juli 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 25. August 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG ), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Beitragsverfügung vom 8. Juni 2016 pauschal als (immer noch) "nicht nachvollziehbar" zu rügen und - ebenso wenig substantiiert - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Transparenz und nicht schlüssige Kalkulationen bzw. "nicht erklärte Positionen" geltend zu machen,

dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, in welchen die Vorinstanz eine Gehörsverletzung verneinte bzw. jedenfalls als geheilt betrachtete und - nach ausführlich begründeter Entkräftung der erhobenen Einwände - zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdegegnerin habe die gesamthaft geschuldeten (und teilweise schon bezahlten) Beiträge mit Fr. 74'028.68 korrekt ermittelt, Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei aber wegen nicht belegter bzw. nicht gerechtfertigter Kosten von Fr. 550.- dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (nur) Fr. 64'109.41 schulde (zuzüglich Verzugszins und Gebühren), und Dispositiv-Ziff. II sei dahingehend zu modifizieren, als der Rechtsvorschlag (nur) im Betrag von Fr. 54'721.07 aufzuheben sei,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann