Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Insurance Delay Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a regional social security office regarding decisions related to pension and survivor insurance. The administrative court of the canton dismissed the individual's complaint concerning delays and refusal to act, attributing costs for what was deemed frivolous litigation. The individual subsequently appealed this decision, but the tribunal found that the appeal did not adequately address the court's reasoning or demonstrate legal errors. Consequently, the tribunal chose not to consider the appeal further and decided against imposing any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Insurance Delay Case: The administrative court of the canton dismissed the individual's complaint concerning delays and refusal to act, attributing costs for what was deemed frivolous litigation. The individual subsequently appealed this decision, but the tribunal found that the appeal did not adequately address the court's reasoning or demonstrate legal errors. Consequently, the tribunal chose not to consider the appeal further and decided against imposing any court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon in the simplified procedure based on this article.
The court waived the collection of judicial costs under this provision, despite the finding of inadmissibility.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_508/2013
Urteil vom 7. Oktober 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern , Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2013.
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 20. Juni 2013, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde des M.________ vom 25. März 2013 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2013 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst, indem er sich darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (eine Rechtsverweigerung sei zu bejahen; es hätten ihm keine Kosten auferlegt werden dürfen, weil er sich nicht mutwillig verhalten habe), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann