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9C_508/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Insurance Delay Case

Geschäftsnummer 9C_508/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a regional social security office regarding decisions related to pension and survivor insurance. The administrative court of the canton dismissed the individual's complaint concerning delays and refusal to act, attributing costs for what was deemed frivolous litigation. The individual subsequently appealed this decision, but the tribunal found that the appeal did not adequately address the court's reasoning or demonstrate legal errors. Consequently, the tribunal chose not to consider the appeal further and decided against imposing any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Insurance Delay Case: The administrative court of the canton dismissed the individual's complaint concerning delays and refusal to act, attributing costs for what was deemed frivolous litigation. The individual subsequently appealed this decision, but the tribunal found that the appeal did not adequately address the court's reasoning or demonstrate legal errors. Consequently, the tribunal chose not to consider the appeal further and decided against imposing any court costs.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Verfahrensverzögerungen willkürliche Beweiswürdigung Altersversicherung Hinterlassenenversicherung Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs under this provision, despite the finding of inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_508/2013

Urteil vom 7. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern , Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 20. Juni 2013, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde des M.________ vom 25. März 2013 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2013 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst, indem er sich darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (eine Rechtsverweigerung sei zu bejahen; es hätten ihm keine Kosten auferlegt werden dürfen, weil er sich nicht mutwillig verhalten habe), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann