Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_507/2012 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Right to be Heard in Psychiatric Assessment

Geschäftsnummer 9C_507/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual whose application for an invalidity pension was denied by the relevant social insurance authority. The individual appealed the decision to the Administrative Court, which upheld the denial. In subsequent legal proceedings, the individual contended that their right to a fair hearing was violated, particularly regarding a psychiatric evaluation they were subjected to. The individual sought the annulment of the court's decision and requested the award of a full invalidity pension or, alternatively, a reassessment of their case. Additionally, the individual's request for legal aid was denied due to perceived lack of merit in their case. Ultimately, the appeal was found to be evidently unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Right to be Heard in Psychiatric Assessment: The individual appealed the decision to the Administrative Court, which upheld the denial. In subsequent legal proceedings, the individual contended that their right to a fair hearing was violated, particularly regarding a psychiatric evaluation they were subjected to. The individual sought the annulment of the court's decision and requested the award of a full invalidity pension or, alternatively, a reassessment of their case. Additionally, the individual's request for legal aid was denied due to perceived lack of merit in their case. Ultimately, the appeal was found to be evidently unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Anspruch auf rechtliches Gehör psychiatrisches Gutachten Ruhegehaltsansprüche Beweiswürdigung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_507/2012

Urteil vom 22. August 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 11. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch des S.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B. Die Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai 2012 ab.

C. S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 11. Mai 2012 und die Verfügung vom 2. Februar 2012 seien aufzuheben und ihm eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Begutachtung unter Wahrung der Parteirechte anzuordnen.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ist das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei zu keinem Zeitpunkt zur psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ angehört worden; er habe sich weder zur Anordnung der Massnahme an sich noch zu den der Expertin unterbreiteten Fragen äussern und Ergänzungsfragen stellen können; auch habe er nicht zum Ergebnis des Gutachtens vom 21. November 2011 Stellung nehmen können.

1.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), der Beschwerdeführer habe dem Aufgebot vom 10. August 2011 "betreffend medizinische Abklärung" ohne Vorbehalte gegen die Person der Gutachterin Folge geleistet und im Vorbescheidverfahren keine Rügen im Zusammenhang mit dem Gutachten erhoben. Der Versicherte bestreitet dies nicht. Ebenfalls macht er nicht geltend, die Akteneinsicht sei ihm verweigert worden. Sodann legt er nicht dar, inwiefern Gutachterfragen mit Mängeln behaftet waren und welche Ergänzungsfragen er zusätzlich hätte stellen wollen; umso weniger kann von einer rechtsgenüglichen Begründung der Entscheidwesentlichkeit der behaupteten Rechtsverletzung gesprochen werden (SVR 2011 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_1001/2009 E. 3.2). Unter diesen Umständen und da sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Expertise äussern konnte und das kantonale Gericht über volle Kognition verfügte, wiegt das Versäumnis der IV-Stelle nicht schwer, ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zur Expertise gegeben zu haben (vgl. Urteil 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2).

1.3 Die Rüge der Gehörsverletzung, soweit nicht verspätet, ist somit unbegründet; ein allfälliger Mangel könnte jedenfalls als geheilt gelten.

2. Materiell wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend und teilweise wortwörtlich, was er bereits in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgebracht hat, ohne darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts Recht verletzen, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.). Im Übrigen legt er nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige (unhaltbare, willkürliche) Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung bzw. von Beweiswürdigungsregeln ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) vorzuwerfen wäre. Insbesondere vermag er nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, wonach die IV-Stelle mangels eines zureichend geklärten Sachverhalts aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG gezwungen gewesen sei, eine weitere Begutachtung anzuordnen (Expertise vom 21. November 2011; vgl. BGE 136 V 159 E. 3.3 S. 158: "second opinion"-Begutachtung), auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung beruht ( Art. 9 BV ; BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548).

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

4. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler