Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_505/2024 KI-generiert

Company v. BVG Catch-All Institution (Admissibility of Appeal due to Untimely Cost Advance)

Geschäftsnummer 9C_505/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss company was ordered by the Foundation Auffangeinrichtung BVG to pay contributions totaling CHF 48,718.48, plus interest and fees. The company appealed this decision, arguing against the foundation's claims, and also sought an extension and reinstatement of the payment deadline due to the illness of a board member responsible for handling the case. Despite several requests and submissions, including medical certificates confirming a 100% incapacity for work, the Federal Administrative Court rejected the company's requests for deadline extensions and frist reinstatement. Consequently, the company filed a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's ruling regarding the timeliness and necessity of the contribution payment.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Company v. BVG Catch-All Institution (Admissibility of Appeal due to Untimely Cost Advance): The company appealed this decision, arguing against the foundation's claims, and also sought an extension and reinstatement of the payment deadline due to the illness of a board member responsible for handling the case. Despite several requests and submissions, including medical certificates confirming a 100% incapacity for work, the Federal Administrative Court rejected the company's requests for deadline extensions and frist reinstatement. Consequently, the company filed a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's ruling regarding the timeliness and necessity of the contribution payment.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge verspäteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl verspätetes Fristerstreckungsgesuch Vorsorgeeinrichtung Verwaltungskostenbeitrag gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to the lack of sufficiently reasoned arguments.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees for equitable reasons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_505/2024

Urteil vom 25. September 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2024 (C-6143/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 6. September 2023 verpflichtete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die A.________ AG als Arbeitgeberin zu Leistung von Beiträgen im Umfang von Fr. 48'718.48 (zzgl. Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungsgebühren) und hob den Rechtsvorschlag (Betreibung Nr.________) auf. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG, vertreten durch B.________, Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die A.________ AG auf einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- bis zum 9. Februar 2024 zu leisten, unter Androhung des Nichteintritts bei nicht fristgemässer Bezahlung. Nachdem die A.________ AG mit Schreiben vom 9. Februar 2024 an das Bundesgericht (Weiterleitung durch das Bundesgericht an das Bundesverwaltungsgericht; Eingang beim Bundesgericht am 13. Februar 2024; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2024) krankheitsbedingt um Fristerstreckung von fünf Arbeitstagen verlangte, wurde am 12. Februar 2024 der Betrag bei der Schweizerischen Post einbezahlt. Zwischenzeitlich gewährte das Bundesverwaltungsgericht der A.________ AG mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur verspäteten Leistung des Kostenvorschusses zu äussern. Mit Eingabe vom 6. März 2024 führte B.________ aus, in letzter Zeit krank und unkonzentriert gewesen zu sein und zu spät bemerkt zu haben, dass ein Kostenvorschuss innert Frist zu leisten sei. Auch sei er nicht an den Kostenvorschuss erinnert worden. Mit Verweis auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 28. Februar 2024 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die A.________ AG auf, sich zu den Umständen der Postaufgabe des Gesuchs um Gewährung einer Fristerstreckung vom 9. Februar 2024 zu äussern. Die dafür angesetzte Frist wurde letztmalig bis zum 30. April 2024 erstreckt. Mit weiteren Eingaben vom 1. und 2. Mai 2024 und unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 29. April 2024, welches B.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis 31. Mai 2024 attestierte, beantragte die A.________ AG eine weitere Fristerstreckung um sieben Tage.

Mit Urteil vom 16. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 9. Februar 2024 um Fristerstreckung sowie das Gesuch vom 6. März 2024 um Wiederherstellung der Frist ab und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhebt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder auf Rüge hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 139 I 229 E. 2.2 ; 138 I 274 E. 1.6). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).

2.3. Den genannten Anforderungen an eine substantiierte Rüge genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin macht lediglich bruchstückhafte Ausführungen zur "Jahreslohnsumme" und macht damit sinngemäss geltend, dass sie nicht verpflichtet sei Geldbeträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu leisten. Mit ihren Ausführungen setzt sie sich jedoch in keiner Weise mit den im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgehandelten Streitgegenstand zur Rechtzeitigkeit von Kostenvorschüssen auseinander. Auch fehlen sowohl Ausführungen zum Fristerstreckungs- als auch zum Fristwiederherstellungsgesuch.

3. Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf