Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_504/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Statutory Requirements

Geschäftsnummer 9C_504/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a social security institution concerning a decision made by the Federal Administrative Court. The complaint, submitted within the stipulated period, was assessed by the Federal Tribunal, which noted that the individual's submissions failed to meet the necessary legal requirements for clarity and argumentation. Specifically, the individual did not adequately demonstrate how the prior court's reasoning was flawed or how specific laws were violated. As a result, the Tribunal decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Statutory Requirements: The complaint, submitted within the stipulated period, was assessed by the Federal Tribunal, which noted that the individual's submissions failed to meet the necessary legal requirements for clarity and argumentation. Specifically, the individual did not adequately demonstrate how the prior court's reasoning was flawed or how specific laws were violated. As a result, the Tribunal decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzliche Voraussetzung Versicherungsleistungsbegehren Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_504/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 23. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 3. Juli 2014 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass sich der Beschwerdeführer namentlich nicht mit der zentralen Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach seine vorinstanzliche Eingabe vom 11. Februar 2014 weder den Beschwerdewillen hinreichend erkennen lasse noch ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalte und er sich innert der ihm angesetzten Nach- und Notfrist nicht vernehmen liess,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer