Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_504/2008 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Based on Prior Self-Employment Income Comparison

Geschäftsnummer 9C_504/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for an invalidity pension filed by an individual who registered with the invalidity insurance in December 2005 due to a disability resulting from a car accident in May 1996. The insurance authority denied the request after assessing the individual's health and employment circumstances. The individual appealed the decision, but the social insurance court upheld the denial, concluding that the invalidity degree was insufficient to qualify for a pension. The appeal to a higher court challenged the accuracy of the income assessments used to determine the validity and invalidity earnings, but the court found the arguments unconvincing.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Invalidity Pension Claim Based on Prior Self-Employment Income Comparison: The insurance authority denied the request after assessing the individual's health and employment circumstances. The individual appealed the decision, but the social insurance court upheld the denial, concluding that the invalidity degree was insufficient to qualify for a pension. The appeal to a higher court challenged the accuracy of the income assessments used to determine the validity and invalidity earnings, but the court found the arguments unconvincing.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensvergleich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Invaliditätsgradbemessung Stellenwechsel Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal with a simplified procedure due to the clearly unfounded nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_504/2008

Urteil vom 29. Juli 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene B.________ meldete sich im Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Als Grund gab er eine seit 4. Mai 1996 bestehende Behinderung als Folge eines Autounfalls an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 30. Mai 2007 das Leistungsbegehren ab.

B. Die Beschwerde des B.________ wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. April 2008 ab.

C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 26. April 2008 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur korrekten Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dessen Umfang massgebenden Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt ( Art. 16 ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343 ; Art. 28 Abs. 1 IVG ). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist es vom Verdienst des Versicherten als selbständig Erwerbender (1993: Fr. 44'000.-, 1994: Fr. 47'000.-, 1995: Fr. 15'168.-; IK-Eintragungen gemäss Auszug vom 16. Januar 2006) sowie dem Lohn als Wirt des Café J.________, wo er seit 2003 als Arbeitnehmer arbeitete (2006: Fr. 42'000.-; Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Januar 2006) ausgegangen. Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 («Erste Ergebnisse») des Bundesamtes für Statistik errechnet (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 221). Da der so erhaltene Betrag von Fr. 59'055.- höher war als das Valideneinkommen, hat sie die beiden Vergleichseinkommen auf den Betrag von Fr. 42'000.- parallelisiert (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 und ZAK 1989 S. 456; Urteil I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.3). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 %, entsprechend dem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2), was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt ( Art. 28 Abs. 1 IVG ).

2. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe Validen- und Invalideneinkommen falsch ermittelt.

2.1 Der Beschwerdeführer hatte seine Tätigkeit als selbständiger Karosseriespengler vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 1996 aufgegeben und als Wirt zu arbeiten begonnen. Die Gründe für diesen Berufswechsel sind unklar. Die IK-Eintragungen als selbständig Erwerbender wiesen für die drei Jahre 1993-1995 vor dem Unfall beitragspflichtige Einkommen von Fr. 44'000.-, Fr. 47'000.- und Fr. 15'168.- aus. Der Verdienst als Wirt betrug 1996 und die folgenden Jahre hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum maximal Fr. 42'000.-. Bei diesen Gegebenheiten kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, der Versicherte hätte auf Grund des geringen Verdienstes als Wirt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder als Karosseriespengler gearbeitet oder eine lohnmässig vergleichbare Stelle angenommen. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen ( BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Zudem hat die Vorinstanz mit Rücksicht auf das tiefe Valideneinkommen auch das Invalideneinkommen parallelisierend gegenüber den Tabellenlöhnen reduziert. Wäre ein höheres Valideneinkommen ausgewiesen, würde diese Reduktion des Invalideneinkommens entfallen.

2.2 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufgabe der Stelle als Wirt sei unzumutbar. Es sei offensichtlich, dass er eine vom Anforderungsprofil her in Betracht fallende leichtere Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten nicht finden könnte und somit arbeitslos und letztlich fürsorgeabhängig würde. Mit dieser Argumentation vermag er indessen nicht darzutun, weshalb bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht ein genügend grosses Angebot an dem Leiden angepassten realistischen Betätigungsmöglichkeiten bestehen sollte. Abgesehen davon wäre eine allfällige Arbeitslosigkeit aus arbeitsmarktlichen oder sonstigen invaliditätsfremden Gründen bei Aufgabe der Stelle als Wirt unbeachtlich (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276, 107 V 17 E. 2c S. 21). Andere Umstände, welche einen Stellenwechsel als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan.

Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.

4. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler