Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_503/2021 KI-generiert

Social Insurance Authority Medical Assessment Appeal Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_503/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a dispute over a decision made by the IV-Office for Insured Persons Abroad about requiring a medical evaluation to be conducted in Switzerland. The complainant challenged the decision of the Federal Administrative Court that upheld this requirement, arguing that the Swiss authorities unjustly dismissed the medical opinions from Austrian doctors and insisted on an assessment in Switzerland. The complainant aimed to contest the medical evaluation's validity and reliance but was informed that any material objections could only be addressed in potential proceedings against the final decision, not at the current stage of the interim decision.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Insurance Authority Medical Assessment Appeal Dismissed as Inadmissible: The complainant challenged the decision of the Federal Administrative Court that upheld this requirement, arguing that the Swiss authorities unjustly dismissed the medical opinions from Austrian doctors and insisted on an assessment in Switzerland. The complainant aimed to contest the medical evaluation's validity and reliance but was informed that any material objections could only be addressed in potential proceedings against the final decision, not at the current stage of the interim decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit medizinisches Gutachten Beschluss, keine Einwände zu erheben Zwischenentscheid Ausstandsverfahren Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision for simplified treatment.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_503/2021

Urteil vom 26. Oktober 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

2. August 2021 (C-6117/2020).

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 3. November 2020, worin an der medizinischen (interdisziplinären) Abklärung in der Schweiz festgehalten wurde,

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2021, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde,

in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2021 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 141 V 605 E. 3.1 mit Hinweisen),

dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1),

dass ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur vor Bundesgericht getragen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft ( Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 318 E. 6.2 und 138 V 271 E. 3.1),

dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020 mit Hinweis),

dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_565/2017 vom 4. Oktober 2017 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe gegen eine sachverständige Person geltend macht, sondern im Wesentlichen materielle Einwendungen erhebt, indem er unter anderem vorbringt, die Verwaltung habe zu Unrecht nicht auf die (österreichischen) Gutachten der Dres. B.________ und C.________ abgestellt, sondern auf eine Begutachtung in der Schweiz bestanden,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, wogegen eine Überprüfung dieser Einwendungen im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausgeschlossen ist,

dass die letztinstanzliche Beschwerde somit nicht an die Hand genommen werden kann und auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger