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9C_503/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Finality of Prior Decision

Geschäftsnummer 9C_503/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed against a decision by the Zurich Social Security Court regarding a healthcare insurance administrative ruling. The claimant failed to submit an appeal against the administrative decision within the required timeframe, which had become legally binding due to lack of opposition. The claimant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that it was unnecessary to appeal the initial ruling. However, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet the necessary legal standards for adequate justificatory content, focusing particularly on their lack of substantive engagement with the grounds for the initial ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Finality of Prior Decision: The claimant failed to submit an appeal against the administrative decision within the required timeframe, which had become legally binding due to lack of opposition. The claimant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that it was unnecessary to appeal the initial ruling. However, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet the necessary legal standards for adequate justificatory content, focusing particularly on their lack of substantive engagement with the grounds for the initial ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Versicherungsträger Eilvorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung verwaltungsrechtlicher Widerruf Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to rule on the inadmissibility of the appeal (non-entry).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule on the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_503/2017

Urteil vom 3. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Juni 2017 (KV.2017.00008).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2017 (betreffend Nichteintreten mangels Einsprache gegen die Verwaltungsverfügung vom 17. März 2016),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 24. Juli 2017 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2016 mangels einer dagegen geführten Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist,

dass der Beschwerdeführer vielmehr bestätigt, dass er versäumt habe, gegen die Verwaltungsverfügung Einsprache zu erheben,

dass die ausführlichen Darlegungen, warum dies nicht nötig gewesen sein soll, jedenfalls die hievor angeführten Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfüllen,

dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger