Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_501/2019 KI-generiert

Claimant v. Insurance Office: Invalidity Pension Cessation Appeal

Geschäftsnummer 9C_501/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man born in 1964 applied for disability insurance benefits in June 2013 following an accident in March 2013. He was initially granted a full disability pension from March 2014 to January 2016 by the IV-Stelle of the Canton of Aargau. However, his appeal for continued benefits beyond this period was denied by the Aargau Insurance Court. The man then filed a public law appeal, seeking either the continuation of benefits beyond January 2016 or further medical evaluations to reassess his eligibility. The dispute centers around the man's ability to work after his accident, with the Regional Medical Service determining that he could engage in work activities suited to his condition without limitations from October 2015 onwards. The court relied on reports from medical experts which deemed his previous job unsuitable but claimed he could perform adapted tasks, leading to an assessed disability degree that negated further pension entitlement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant v. Insurance Office: Invalidity Pension Cessation Appeal: He was initially granted a full disability pension from March 2014 to January 2016 by the IV-Stelle of the Canton of Aargau. However, his appeal for continued benefits beyond this period was denied by the Aargau Insurance Court. The man then filed a public law appeal, seeking either the continuation of benefits beyond January 2016 or further medical evaluations to reassess his eligibility. The dispute centers around the man's ability to work after his accident, with the Regional Medical Service determining that he could engage in work activities suited to his condition without limitations from October 2015 onwards. The court relied on reports from medical experts which deemed his previous job unsuitable but claimed he could perform adapted tasks, leading to an assessed disability degree that negated further pension entitlement.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Einstellung der Invalidenrenten Kostenfestsetzung berufliche Rehabilitation Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the correction of factual findings, but not explicitly in the dispositive.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the factual basis of the decision, but not explicitly in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the application of law by the Federal Tribunal, but not explicitly in the dispositive.

Art. 42 Abs. 1 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal in public law matters, but not explicitly in the dispositive.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the correction of factual findings, but not explicitly in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

VBE.2024.408 (2025-03-10) · ag
Disability Benefits Denied Due to Lack of Claimant Cooperation
«…cht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Ok- tober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden er…»
VBE.2023.415 (2024-05-28) · ag
Insurance Agency's Disability Assessment Remanded for Insufficient Substantiation
«…ht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- gesprochen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein au…»
8C_606/2023 (2024-04-24)
Denial of Disability Pension Upheld Despite Multiple Diagnoses
«…die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3), insoweit ist die Feststellung der Vorinstanz, die Berichte des Betreuungsdienstes D.___…»
8C_217/2023 (2023-09-01)
Claimant's Invalidity Pension Limitation Upheld Despite Residual Injury
«…raft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie…»
VBE.2023.63 (2023-08-31) · ag
Disability Benefits Appeal: Insufficient Medical Substantiation
«…her Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beur- teilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Ja- nuar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein…»
9C_462/2022 (2023-05-31)
Invalidity Insurance Appeal Regarding Conflicting Expert Assessments of Work Capacity
«…icher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein au…»
VBE.2021.505 (2022-09-14) · ag
Disability Pension Calculation Upheld: Earning Capacity and Expert Report Validated
«…egliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abge- sprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden erge…»
VBE.2022.22 (2022-08-11) · ag
Disability Benefits Denial Upheld for Former Metalworker
«…li- che Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgespro- chen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Okto- ber 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden er…»
VBE.2021.460 (2022-03-22) · ag
Disability Pension Appeal: Half Pension Upheld
«…cht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Ok- tober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die abschliessende Beurteilung der…»
9C_487/2021 (2022-03-08)
Woman v. Social Security Administration: Disability Reassessment for Household Domain Limitation
«…licher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Diesbezüglich führte die psychiatrische Expertin explizit - und einleuchtend - aus, das…»
200 2021 412 (2021-10-28) · be
Claimant's Appeal for Disability Benefits Dismissed on Procedural Grounds Despite Examination of Merit
«…ilung entsprechend der gutachterlichen Untersuchung im Vordergrund steht (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2019, 9C_501/2019, E. 3.4.3). Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2021, IV/21/412, Seite 17 dies…»
200 2021 91 (2021-08-06) · be
Invalidity Pension Denial Appeal Regarding Medical Documentation and Calculation Methods
«…des BGer vom 15. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2021, IV/21/91, Seite 16 2019, 9C_501/2019, E. 3.4.3). Überdies sprächen selbst Erkenntnisse von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen…»
608 2021 37 (2021-06-01) · fr
Claimant v. Disability Benefits Agency (2017)
«…nie Aussagen zur subjektiven Arbeitsleistung und nicht zur tatsächlichen Arbeitsfähigkeit ermöglichen (vgl. Urteil BGer 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Die arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung war im vorliegenden Fall also nicht notwend…»
200 2020 334 (2020-09-02) · be
Contractor Appeals Reduced Disability Pension Based on Medical Assessment and Income Calculation
«…für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- gesprochen werden darf (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2019, 9C_501/2019, E. 3.4.3), so wird im Bericht der Abklärungsstelle D.________ (AB 60 S. 2) die subjektive Arbeit…»
9C_228/2020 (2020-08-06)
Insured Person v. Disability Insurance Office (Invalidenversicherung)
«…ie subjektive Arbeitsleistung, sondern die medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungsfähigkeit entscheidend (Urteil 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_501/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2019 (VBE.2018.637).

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im Juni 2013 unter Verweis auf die Folgen eines am 1. März 2013 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, Durchführung beruflicher Massnahmen und des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente vom 1. März 2014 bis zum 31. Januar 2016 zu.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2019 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2016 hinaus eine Invalidenrente zu leisten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und im Anschluss daran sei erneut über den Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2016 zu entscheiden.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat dem Bericht und der Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 26. Mai und 2. Oktober 2017 sowie dem Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 18. September 2017 Beweiskraft beigemessen. Dementsprechend hat es die bisherige Arbeit des Versicherten (Betonbohrer) für unzumutbar gehalten; hingegen ist es für leidensangepasste Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem 26. Oktober 2015 ausgegangen. Sodann hat es die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bestätigt. Diese hatte das Valideneinkommen auf Fr. 72'415.- und das Invalideneinkommen - ausgehend von einem Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.) von 20 % - auf Fr. 50'199.- festgelegt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 31 % hat die Vorinstanz (unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201]) einen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2016 verneint.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stellt einzig die Beweiskraft der Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. B.________ in Abrede.

3.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 142 V 58 E. 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen etwa jene nach der Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und den Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4.

3.4.1. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ untersuchte den Versicherten selber (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV ). Im Bericht vom 26. Mai 2017 zog er - im Vergleich zu sonstiger funktioneller Einarmigkeit - eine "etwas höhere" Beeinträchtigung in Betracht; er nahm aber noch keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern verwies unter dem Titel "Zwischenbilanz" auf die anstehende Begutachtung durch Dr. med. C.________. In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 berücksichtigte der RAD-Arzt insbesondere, dass laut Dr. med. C.________ die "diversen Medikamentenspiegel für die getesteten Substanzen (Schmerzmittel, Psychopharmaka) nicht im therapeutischen Bereich lagen", dass Dr. med. C.________ "Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung" festgestellt hatte, und dass der Versicherte ein Auto lenken kann. Er kam zum Schluss, dass bimanuelle Tätigkeiten, besonders solche, die bimanuell Kraft abverlangen, nicht mehr zumutbar seien, die linke Hand aber als "Gegenhand" eingesetzt werden könne. Angepasste leichte Tätigkeiten (unter Vermeidung von Schlägen, Vibrationen, gezielter feinmotorischer Grifffunktion, Kälte- und Nässeexposition) seien seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Oktober 2015 ganztägig möglich. Demnach sind die Ausführungen des RAD-Arztes - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht widersprüchlich, sondern einleuchtend begründet.

3.4.2. Die Vorinstanz hat - verbindlich (E. 1) - festgestellt, Dr. med. B.________ sei "auch" von einer Dysfunktion der linken Schulter und einer zusätzlich eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Arms zufolge neurologischer Störungen ausgegangen; dem habe er mit der Definition des Belastungsprofils für angepasste Tätigkeiten Rechnung getragen. Zwar vermerkte der Hausarzt med. pract. D.________ in seinem Bericht vom 7. März 2018, dass "in der Zwischenzeit" auch die linke Schulter und der Halsgrenzstrang links betroffen seien. Allein daraus lässt sich indessen nicht auf eine nach der Untersuchung durch den RAD-Arzt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen, wie der Beschwerdeführer glauben machen will. Dieser legt denn auch ebenso wenig wie der Hausarzt dar, inwiefern und wann es zu einer Verschlechterung gekommen sein soll.

3.4.3. Den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen darf nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Dies ist im konkreten Fall denn auch nicht geschehen. Dr. med. C.________ berücksichtigte explizit, dass die durch die Invalidenversicherung "gestützte berufliche Wiedereingliederung gescheitert" sei. Das gemäss Bericht der Stiftung Wendepunkt vom 6. November 2015 im Rahmen eines Aufbautrainings erreichte Pensum von 36,4 % entspricht der subjektiven Arbeitsleistung, nicht der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile 8C_278/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1; 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang verwies das kantonale Gericht ausserdem zu Recht auf die Problematik der fehlenden Medikamentencompliance, wozu sich der Versicherte nicht äussert. Hinzu kommt, dass das berufliche Aufbautraining im Bereich "Verpackerei/Montage" durchgeführt wurde und die dabei ausgeübten Tätigkeiten (Etikettierarbeiten, Umpackarbeiten, Elektrovormontagearbeiten und Faltarbeiten an Explosionssäcken) höchstens teilweise dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.4.1) entsprachen.

Im Übrigen betrifft der Umstand, dass die Stiftung Wendepunkt die Vermittelbarkeit des Versicherten "in den ersten Arbeitsmarkt" als "sehr schwierig und eher unrealistisch" erachtete, nicht die medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung, sondern die Verwertbarkeit der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit. Diesbezüglich geht die Gerichtspraxis davon aus, dass für funktionell Einarmige auf dem - hier massgeblichen - ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (Urteil 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.5. Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen des Versicherten auch nicht geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Ausführungen des RAD-Arztes aufkommen (E. 3.2). Damit erübrigen sich auch die eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Personalfürsorgestiftung der Marco Dätwyler Unternehmungen, c/o Marco Dätwyler Holding AG, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann