Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_501/2008 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Despite Prior Accident Insurance Findings

Geschäftsnummer 9C_501/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering a traffic accident, was granted an invalidity pension by an insurance institution due to a 54% inability to work. Following this, the individual applied for additional benefits from disability insurance but was denied. The case was then brought to the administrative court of the relevant canton, which upheld the denial of benefits. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and a re-evaluation of their disability status, asserting that their health issues should qualify them for further support. The tribunal's deliberations focused on the adequacy of medical assessments and their implications for determining work capacity in the context of disability insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 105 BGG, Art. 6 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Despite Prior Accident Insurance Findings: Following this, the individual applied for additional benefits from disability insurance but was denied. The case was then brought to the administrative court of the relevant canton, which upheld the denial of benefits. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and a re-evaluation of their disability status, asserting that their health issues should qualify them for further support. The tribunal's deliberations focused on the adequacy of medical assessments and their implications for determining work capacity in the context of disability insurance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinisches Sachverständigengutachten Verkehrsunfall Erwerbsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

200 2019 170 (2019-07-31) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Denial of Invalidity Benefit Appeal
«…Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Der psychiatrische Gutachter legt sodann ein- leuchtend dar, dass und warum die Voraussetzungen für die Ann…»
200 2015 636 (2015-12-15) · be
Disability Benefits Appeal: Deterioration of Chronic Depression Despite Abstinence
«…t (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Damit ist das Vorliegen eines Revisions- resp. Neuanmeldungsgrundes zu bejahen und der Rentenanspruch ist i…»
200 2013 1062 (2014-04-28) · be
Revision of Invalidity Benefits Due to Improved Health Status
«…rbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Die heute vorliegende rezidivierende depressive Störung ist wie vom Gutachter dargelegt inzwischen eine chr…»
200 2013 782 (2014-03-24) · be
Invalidity Pension Dispute Based on Mixed Assessment of Depression and Personality Disorder
«…13/782, Seite 18 scheide des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hin- weis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Eine Klärung der ge- nauen Diagnose kann zudem auch deshalb unterbleiben, weil die Be- schwerdegegnerin mit…»
200 2013 787 (2014-02-20) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Recurrent Depressive Disorder and Invalidity Benefits)
«…(Entschei- de des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). So- dann sagt - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 3) - die Therapie…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_501/2008

Urteil vom 15. Juli 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

F.________, 1960, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene F.________ erlitt am 16. August 2000 einen Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % ab 1. Mai 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu. Im Februar 2006 meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen (u.a. Beizug der UV-Akten und Einholung eines interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachtens) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Nidwalden mit Verfügung vom 3. Mai 2007 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und eine Rente.

B. Die Beschwerde der F.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden als Versicherungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 12. November 2007 ab.

C. F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und ihr die gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten, eventualiter eine neue Begutachtung vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 3. Mai 2007 mit der Begründung bestätigt, den vorgebrachten Beschwerden komme kein invalidisierender Charakter zu. Gemäss dem Gutachten des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP vom 6. März 2007, welchem voller Beweiswert zukomme, sei aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 S. 133, 105 V 139 E. 1b S. 141).

2. Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere soweit das kantonale Gericht die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung im Gutachten des IFPP vom 6. März 2007 festgesetzt hat, ist nicht stichhaltig.

2.1 Vorab besteht - entgegen dem unzulässigen Feststellungsantrag - keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 ( BGE 133 V 549 ). Aus dem Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % ergibt sich somit nichts zu Gunsten der Versicherten.

2.2 Im Weitern ist einem ärztlichen Bericht (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und die Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des IFPP.

2.2.1 Der Einwand, die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms im Sinne einer Befindlichkeitsstörung gemäss ICD-10 Z73.0 widerspreche der im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen wiederholt gestellten Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas, stellt eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid dar, soweit daraus abweichende Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gezogen werden ( Art. 105 BGG ; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1). Im Übrigen wird in der Beschwerde richtig festgehalten, dass letztlich nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen. Dies ist hier nicht der Fall.

2.2.2 Sodann kann nicht davon gesprochen werden und die Vorbringen in der Beschwerde vermögen auch nicht darzutun, dass die Ärzte des IFPP das Unfallgeschehen bagatellisiert und sich angemasst hätten, die biomechanische Beurteilung vom 28. Dezember 2000 zu übergehen und aus einer völlig anderen Sicht zu bewerten. Abgesehen davon vermag eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung und ist gegebenenfalls einzig und erst bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen (RKUV 2003 Nr. U 489 [U 193/01] S. 359 E. 3.2). Für die IV-rechtliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ), um die es hier einzig geht, ist die Unfallmechanik nicht massgeblich.

2.2.3 Schliesslich bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, dass die Gutachter die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung willkürlich zu ihren Ungunsten bewertet und interpretiert hätten. Soweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, kann jedenfalls nicht von einer unhaltbaren Beweiswürdigung gesprochen werden.

2.2.4 Die weiteren Einwendungen gegen das Gutachten des IFPP vom 5. März 2007 sind, soweit hinreichend substanziiert und von der Vorinstanz nicht mit zutreffender Begründung entkräftet, unbehelflich. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, es fehle eine Auseinandersetzung mit den Schmerzzuständen und im Unterschied zu den Ärzten der SUVA und den früher behandelnden Ärzten würden diverse Problemkreise nicht aufgegriffen. In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Entscheid richtig darauf hingewiesen, dass die kreisärztlichen Berichte vom 26. November 2002 (über die Untersuchung vom Vortag) und 10. Dezember 2003 ebenso wie der hausärztliche Bericht vom 18. März 2003 entweder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen oder sich daraus nicht ohne weiteres eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler