Federal Supreme Court Dismisses Pension Appeal for Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge to a decision made by the Cantonal Insurance Court regarding occupational pension matters. The complainant submitted a complaint against a ruling made on June 19, 2017, concerning the division of pension assets and the adequacy of compensation under Swiss civil law. The higher court highlighted deficiencies in the complainant's submission, particularly the lack of a specific request and inadequate engagement with the arguments from the lower court. Consequently, the court ruled that it would not consider the complaint due to these procedural shortcomings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 124 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Pension Appeal for Formal Deficiencies: The complainant submitted a complaint against a ruling made on June 19, 2017, concerning the division of pension assets and the adequacy of compensation under Swiss civil law. The higher court highlighted deficiencies in the complainant's submission, particularly the lack of a specific request and inadequate engagement with the arguments from the lower court. Consequently, the court ruled that it would not consider the complaint due to these procedural shortcomings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits under this procedural provision due to formal shortcomings.
Used to rule that no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_500/2017
Urteil vom 31. August 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
St. Galler Pensionskasse sgpk,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Juni 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juli 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 28. August 2017 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 17. Juli 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
dass sich der Beschwerdeführer überdies darauf beschränkt, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG ),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach es nicht zuständig sei, die Frage der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu prüfen, und wonach die St. Galler Pensionskasse nicht einen Teil des Altersguthabens des Beschwerdeführers weggenommen, sondern dieses in einen aktiven Teil und in einen der Rentenberechtigung entsprechenden passiven Teil aufgeteilt habe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner