Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_500/2016 KI-generiert

Recusal Motion and Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies Regarding Supplementary Benefits

Geschäftsnummer 9C_500/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by a cantonal court concerning supplementary benefits for retirement and disability insurance. The individual contested the ruling that denied certain expense deductions related to vehicle costs, property taxes, and maintenance costs for an adult child in education, arguing that these should be recognized as allowable expenses. However, the complaint was deemed inadmissible as it failed to meet the necessary legal requirements for the appeal process, which includes proper justification and a substantial engagement with the prior court's reasoning. Consequently, the court decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 10 ELG; Recusal Motion and Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies Regarding Supplementary Benefits: The individual contested the ruling that denied certain expense deductions related to vehicle costs, property taxes, and maintenance costs for an adult child in education, arguing that these should be recognized as allowable expenses. However, the complaint was deemed inadmissible as it failed to meet the necessary legal requirements for the appeal process, which includes proper justification and a substantial engagement with the prior court's reasoning. Consequently, the court decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ausstandsbegehren Ergänzungsleistungen unrechtmässige Versicherungsleistung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_500/2016

Urteil vom 18. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2016,

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer stellt,

dass ein Ausstandsbegehren, das wie im vorliegenden Fall sinngemäss damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; Urteile 1F_17/2016 vom 20. Juli 2016 E. 1; 4D_19/2015 vom 4. Juni 2015; je mit Hinweisen),

dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht einzutreten ist (vgl. erwähntes Urteil 4D_19/2015),

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition prüft ( BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 139 V 42 E. 1 S. 44),

dass - wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert wurde - ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer sich in sachfremder und teilweise ungebührlicher Kritik erschöpft, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG ) abschliessend sei und davon nicht abgewichen werden könne ( Art. 190 BV ), mithin die geltend gemachten Fahrzeugkosten und Liegenschaftssteuern bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG ) enthalten seien sowie die Unterhaltskosten für die in Ausbildung stehende, volljährige Tochter nicht als Ausgaben anerkannt werden könnten,

dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte verstossen soll, welche Rüge im Lichte des erwähnten Bindungsgebotes nach Art. 190 BV ohnehin unbehelflich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer