Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_500/2009 KI-generiert

Insurance Applicant v. Invalidity Insurance Authority on Expert Impartiality

Geschäftsnummer 9C_500/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1946 who applied for a disability pension from the Invalidity Insurance in December 2004. After investigations, the relevant authority denied the pension claim in December 2006. Subsequent appeals led the Social Security Court to partially annul that decision and request further investigations. The authority then sought a medical assessment from a specific institute, which prompted the individual’s legal representative to refuse participation, citing potential bias due to conflicts involving the assessing physicians. The authority reaffirmed the necessity of the evaluation, which the Social Security Court later upheld, resulting in further legal challenges regarding the impartiality of the evaluators. Ultimately, the individual’s objections to being evaluated were dismissed in subsequent reviews.

Legislator-Regeste

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Art. 44 ATSG, Art. 2 ATSG, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 36 Abs. 1 ATSG, Art. 10 Abs. 1 VwVG, Art. 72bis IVV; Insurance Applicant v. Invalidity Insurance Authority on Expert Impartiality: After investigations, the relevant authority denied the pension claim in December 2006. Subsequent appeals led the Social Security Court to partially annul that decision and request further investigations. The authority then sought a medical assessment from a specific institute, which prompted the individual’s legal representative to refuse participation, citing potential bias due to conflicts involving the assessing physicians. The authority reaffirmed the necessity of the evaluation, which the Social Security Court later upheld, resulting in further legal challenges regarding the impartiality of the evaluators. Ultimately, the individual’s objections to being evaluated were dismissed in subsequent reviews.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Unparteilichkeit des Sachverständigen widersprüchliche medizinische Einschätzungen Interessenkollision Privatversicherung begründete Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Reason for denying the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs should be imposed on the losing party due to the circumstances ('umständehalber').

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (41)

BGE 137 V 210
Swiss Federal Supreme Court Ruling on MEDAS Expert Reports in Disability Insurance Cases
«…nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt sel…»
VBE.2023.198 (2023-11-15) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Credible Psychiatric Assessment
«…die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche, befangen sein können (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Da eine Befangen- heit aus den vom Beschwerdeführer vorgebracht…»
A/3572/2022 (2023-03-13) · ge
Appeal Regarding Expert Recusal and Selection Protocol
«…es particulières lorsque les relations entre le représentant et l'expert étaient détériorées (arrêt du Tribunal fédéral 9C_500/2009 du 24 juin 2009 consid. 2.2.2). En ce sens, les relations entre l'expert et le représentant doivent sensiblement s'éloi…»
2018.03.08.sv.3 (2018-03-08) · bl
ABI Expert Opinion Upheld in Disability Benefits Denial
«…m Rechtsvertreter der Partei und nur mit Zurückhaltung angenommen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 9C_500/2009, E. 2.2.2, vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 7; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 39 zu Art. 44)…»
C-1159/2013 (2014-09-15)
Court Orders New Random Assessment Due to Documentation Flaw
«…ehörde tätigen Personen, nicht die Behör- de als solche, können befangen sein (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, Urteile des BGer 9C_500/2009 E. 2.1 und 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst…»
8C_531/2013 (2014-06-10)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Refusal of Renewed Invalidity Benefit Application Due to Lack of Plausible Essential Change in Circumstances
«…als solche (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227 mit Hinweisen; in SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3 publizierte E. 2.1 des Urteil 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009; Urteile 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). 4. 4.1. 4.1.1. Eine Neuanmeldung zum Leistungs-, n…»
IV.2011.376 (2013-11-13) · sg
Disability Pension Appeal: Conflicting Medical Evidence and Residual Work Capacity Assessment
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 2.4 Die Abklärungen durch d…»
IV.2011.376 (2013-11-13) · sg
Disability Benefits Appeal Based on Depression and Chronic Pain Assessment
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 2.4 Die Abklärungen durch d…»
IV.2011.256 (2013-09-27) · sg
Appeal Regarding Partially Granted Disability Pension Due to Flawed Medical Evidence
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 4. 4.1 In medizinischer…»
IV.2011.256 (2013-09-27) · sg
Disability Pension Appeal Remitted Due to Contradictory Medical Evidence
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 4. 4.1 In medizinischer…»
IV.2011.404 (2013-08-27) · sg
Invalidity Pension Appeal Dismissed Despite Changed Health Status
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 4. 4.1 Die Beschwerdegegn…»
IV.2011.404 (2013-08-27) · sg
Disability Benefits Rejection Upheld Despite Deterioration
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 4. 4.1 Die Beschwerdegegn…»
2013.07.11.sv.2 (2013-07-11) · bl
Disability Pension Reinstatement Due to Incorrect Calculation and Insufficient Medical Grounds
«…rde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 9C_500/2009, E. 2.1 und vom 6. Oktober 2010, 9C_603/2010, E. 5.2). Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selb…»
IV.2011.163 (2013-06-25) · sg
Appeal Regarding Disability Benefits Denial Based on Medical Expert Report
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 3. Vorab ist die Frage zu…»
IV.2011.163 (2013-06-25) · sg
Disability Pension Appeal Upheld Despite Recent Health Issues
«…der Invalidenversicherung Stellung genommen und diese – wie bereits früher (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1 mit Hinweis) – als verfassungs- und konventionskonform erklärt. 3. Vorab ist die Frage zu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_500/2009

Urteil vom 24. Juni 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

N.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. März 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1946 geborene N.________ meldete sich im Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 einen Rentenanspruch. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass es diesen Verwaltungsakt aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 31. Januar 2008).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von N.________ mit, dass eine medizinische Abklärung durch das Institut X.________ notwendig sei. Die Namen der am Gutachten beteiligten Fachärzte würden noch bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 24. November 2008 teilte das Institut X.________ dem Versicherten Termin und Programm der Untersuchung sowie die Namen der drei Gutachter (Dres. med. S.________, W.________ und C.________) mit. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 lehnte der Rechtsvertreter von N.________ eine Begutachtung durch das Institut X.________ ab. Er machte u.a. Befangenheit geltend, weil er drei Ärzte in einem vom Begutachtungsinstitut und einem Mitglied der Gesamtleitung gegen diese angestrengten Privatklageverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs und Ehrverletzung vertrete. Nach weiterer Korrespondenz erliess die IV-Stelle am 6. Januar 2009 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch das Institut X.________ festhielt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

B. Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 27. März 2009 ab.

C. N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. März 2009 sei aufzuheben, von der Begutachtung beim Institut X.________ wegen Befangenheit abzusehen und dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1. Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss auf Grund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken ( BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 mit Hinweis).

Über Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige ist in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. Zu den Einwendungen formeller Natur gehören im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG , welche mit denjenigen nach Art. 10 Abs. 1 VwVG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) übereinstimmen (SVR 2008 IV Nr. 22, 9C_67/2007 E. 2.2).

2. Das kantonale Gericht hat das Festhalten der IV-Stelle an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Institut X.________ bestätigt.

2.1 Es hat erwogen, abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen könnten nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein. Nach der Rechtsprechung (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1 mit Hinweis) seien Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht würden, die über die Kritik hinausgingen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes habe auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV zu gelten. Der Beschwerdeführer stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage.

2.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, das Ausstandsbegehren, welches die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer rüge, richte sich gegen das Institut X.________ als Ganzes. Es würden keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen, im Schreiben des Instituts X.________ vom 24. November 2008 bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen genannt und kein Grund substanziiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit dieser Personen zu begründen vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit zu zweifeln.

2.2.1 In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern diese Argumentation Bundesrecht verletzt, insbesondere auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder unhaltbaren Beweiswürdigung beruht. Sodann trifft zwar zu, dass der ärztliche Mitarbeiterstab des Instituts X.________, worunter die drei im konkreten Fall für die Begutachtung des Beschwerdeführers bestimmten Fachärzte, auf dem Briefpapier des Schreibens vom 24. November 2008 aufgeführt wurde. Dies vermag indessen objektiv nicht den Anschein der Befangenheit der drei Experten zu erwecken, zumal fraglich ist, ob sie vom erwähnten Privatklageverfahren überhaupt Kenntnis haben und wenn ja, wer die drei beklagten Ärzte vertritt.

2.2.2 Es kommt dazu, dass es hier nicht um einen Ausstandsgrund zwischen den Sachverständigen und der versicherten Person, sondern deren Rechtsvertreter geht. Dieser nimmt in einem vor dem Strafgericht hängigen Prozess die Interessen von drei Ärzten wahr, gegen welche das Institut X.________ und ein Mitglied der Gesamtleitung des Instituts Privatklage erhoben haben. In dieser oder einer vergleichbaren Situation kann Voreingenommenheit indessen nur bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten im Verhältnis zwischen der sachverständigen Person und dem Rechtsvertreter der Partei und nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. Urteil 1B_303/2008 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 7). Solche speziellen Umstände sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wird die Feststellung der Vorinstanz, das Urteil 8C_629/2008 vom 3. Dezember 2008 habe keine präjudizielle Bedeutung für den vorliegenden Streit, nicht angefochten.

2.2.3 Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im erwähnten Privatklageverfahren vor dem Strafgericht in einer das gebotene und gesetzlich zulässige Mass überschreitenden, die Standesregeln und guten Sitten missachtenden Weise prozessiert, sodass objektiv jeder Arzt der Abklärungsstelle nicht mehr als unbefangen gelten könnte.

Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5).

5. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bezeichnet werden muss ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch umständehalber keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werde keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler