Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_5/2021 KI-generiert

Insured v. Disability Insurance Fund on Reduction of Disability Pension Rate

Geschäftsnummer 9C_5/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1984, who had been employed as a kitchen assistant, applied for disability benefits with the Bern Invalidity Insurance Office in December 2012 due to chronic back pain and obesity. His initial claim was rejected in September 2015 with an assessed disability degree of 31%. The man reapplied in May 2017, claiming his health had further deteriorated. Following medical evaluations, the Bern Invalidity Insurance Office granted him a three-quarters disability pension as of November 1, 2017, based on a 67% disability assessment. The applicant contested this decision, seeking a full pension. However, the Bern Cantonal Court amended the decision, awarding only a quarter disability pension. He appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for a full pension or further investigations. The primary issue was whether the claimant was entitled to a higher pension rate based on his medical condition and employability, as determined by the previous court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Insured v. Disability Insurance Fund on Reduction of Disability Pension Rate: His initial claim was rejected in September 2015 with an assessed disability degree of 31%. The man reapplied in May 2017, claiming his health had further deteriorated. Following medical evaluations, the Bern Invalidity Insurance Office granted him a three-quarters disability pension as of November 1, 2017, based on a 67% disability assessment. The applicant contested this decision, seeking a full pension. However, the Bern Cantonal Court amended the decision, awarding only a quarter disability pension. He appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for a full pension or further investigations. The primary issue was whether the claimant was entitled to a higher pension rate based on his medical condition and employability, as determined by the previous court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente Invalidenleistungen des Versicherten gesundheitliche Beeinträchtigung Krankenversicherung Invalidenrentenansatz Viertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the unsuccessful appellant based on this provision.

Art. 95 BGG

Cited as the general basis for filing a complaint in public law matters, although the appeal was ultimately dismissed on the merits.

Art. 96 BGG

Cited as the general basis for filing a complaint in public law matters, although the appeal was ultimately dismissed on the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

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Occupational Pension Disability Benefits for Psychiatric Conditions: Temporal Link and Insurer Liability
«…_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2, 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4, 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H._____ die Hirnfunktionsschwäche…»
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«…ichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (Urteile 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1 und 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamthei…»
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Claimant Seeks Disability Pension Increase Based on Alleged Deterioration; Court Upholds Rejection Due to Lack of Material Change in Factual Circumstances
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«…, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (Urteil 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3.2.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das E…»
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PVG 2022 8 (2022-12-31) · gr
Disability Insurance Claim Based on Sub-Average Intellectual Performance vs. Formal Intellectual Disability Diagnosis
«…is F73; vgl. Urteile 72 4/8 Sozialversicherung PVG 2022 des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3, 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.5.1 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2, je mit Hinweisen…»
200 2022 455 (2022-12-16) · be
Invalidity Benefits Appeal: Housekeeper's Orthopaedic and Cancer Claims
«…r Gesundheitsschaden (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juni 2020, 8C_302/2020, E. 7.1, und vom 6. Mai 2021, 9C_5/2021, E. 3.3). Dass bei der Beschwerdeführerin eine eigentliche Teilleistungsstörung vorläge, wurde von den Gutachtern nicht…»
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Appeal Regarding Denial of Disability Benefits Due to Unspecified Learning Disability and Substance Abuse
«…is 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3, 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.5.1 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2…»
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«…massgeblichen Ge- sundheitsschaden (Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Ok- tober 2021 E.5.4, 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2). Das Bundesgericht hielt indessen wiederholt…»
200 2021 265 (2022-06-23) · be
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200 2021 37 (2021-11-04) · be
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«…qu'en présence d'un QI de 70 ou plus, une atteinte à la santé invalidante au sens du droit de l'AI doit être exclue (TF 9C_5/2021 du 6 mai 2021 c. 3.3 et les références). La spécialiste du SMR l'a d'ailleurs évoqué dans son rapport du 6 octobre 2020…»
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«…s nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (vgl. Urteil 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der IQ der Beschwerdeführerin in W…»
200 2019 909 (2021-10-27) · be
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_5/2021

Urteil vom 6. Mai 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2020 (200 20 267 IV).

Sachverhalt:

A. Der 1984 geborene A.________ war zuletzt als Küchenhilfskraft erwerbstätig gewesen, als er sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen sowie eine Adipositas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Bern lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten nach medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 17. September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab.

Im Mai 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle Bern trat auf dieses Neuanmeldegesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie) Expertise ein (Gutachten vom 4. April 2019 und Stellungnahme zu Zusatzfragen vom 28. Mai 2019). Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. November 2020 ab. Gleichzeitig änderte es nach Androhung einer reformatio in peius die angefochtene Verfügung dahingehend ab, als es dem Versicherten ab November 2017 lediglich eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2; 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.

2. Streitig ist der Rentenanspruch ab dem 1. November 2017. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneinte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.

3.3. Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73; vgl. Urteil 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (vgl. erwähntes Urteil 9C_601/2019 und 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261, je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit (Urteil I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2). Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (Urteil 9C_754/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweis).

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenablehnenden Verfügung verschlechtert hat. Zu Recht hat das kantonale Gericht daher geprüft, ob die festgestellte Veränderung des Gesundheitszustands genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der - in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfskraft bereits seit dem Jahre 2012 zu 100 % arbeitsunfähige - Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage ist, einer seinem orthopädischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Dabei hat es namentlich erwogen, auf die von der psychiatrischen Teilgutachterin des ZMB attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da beim Beschwerdeführer auch nach Einschätzung dieser Expertin zu keinem Zeitpunkt eine nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellte psychiatrische Diagnose vorlag.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Gutachter des ZMB hätten nicht auf den im Zeitpunkt der Begutachtung bereits fünf Jahre alten IQ-Wert (Intelligenzquotient 74) gemäss Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 9. April 2014 abstellen dürfen, sondern sie hätten einen eigenen Intelligenztest durchführen müssen. Damit macht er letztinstanzlich erstmals geltend, der Intelligenzquotient habe sich seit der Testung im Jahre 2014 verschlechtert. In den Akten fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine solche Verschlechterung, womit nicht näher geprüft zu werden braucht, inwieweit auf dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 BGG (vgl. E. 1.3 hievor) überhaupt einzugehen ist.

4.3. Der Versicherte bringt weiter vor, das Ausklammern der fachgutachterlich psychiatrisch und neuropsychologisch attestierten Arbeitsunfähigkeit verstosse gegen Bundesrecht. Hiezu ist festzuhalten, dass die psychiatrische Teilgutachterin des ZMB keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne erhärten konnte. Die Intelligenzminderung sei nicht stark genug, um nach ICD-10 eine F7-Diagnose zu stellen. Wenn sie dem Versicherten trotzdem aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert, so aufgrund der deutlichen kognitiven Einschränkungen, die seine Bildungsfähigkeit, seine sozialen Interaktionen sowie auch seine Exekutivfunktionen betreffen. Dieser Zustand habe sich bereits in der frühen Entwicklung des Versicherten gezeigt, weshalb er auch keine "normale Schule" besuchen konnte und seine Ausbildung in einem geschützten Rahmen absolvierte. Es sei daher anzunehmen, dass der Versicherte den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sei. Aus diesen Ausführungen - die sich im Übrigen im Wesentlichen auch mit den neuropsychologischen Befunden decken - erhellt, dass die Psychiaterin die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht mit einer psychischen Erkrankung, sondern mit seiner tiefnormalen Intelligenz begründet. Da die Intelligenzminderung indessen nicht so ausgeprägt ist, dass sie als krankheitswertig und damit als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten würde, entspricht es der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor), ihre Folgen bei der Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Damit hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es die psychiatrischerseits (und neuropsychologischerseits) attestierten Einschränkungen unberücksichtigt liess.

5.

5.1. Durfte die Vorinstanz somit willkürfrei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, so ist das gestützt auf diese Feststellung für das Jahr 2017 auf Fr. 26'850.- bemessene Invalideneinkommen unbestrittenermassen nicht zu beanstanden.

5.2. Das kantonale Gericht bemass das Valideneinkommen gestützt auf die Feststellung, wonach der Versicherte als Gesunder weiterhin als Restaurationsangestellter erwerbstätig gewesen wäre, und ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Fr. 50'197.- (ebenfalls für das Jahr 2017). Dabei erwog es, Art. 26 Abs. 1 IVV finde auf den Versicherten keine Anwendung, da die tiefnormale Intelligenz vorliegend invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei und er damit nicht

invaliditätsbedingt nur unzureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte. Da die Verneinung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der tiefnormalen Intelligenz bundesrechtskonfrom erfolgte (vgl. E. 3.2 und E. 4.3 hievor), verstösst auch diese Erwägung nicht gegen Bundesrecht. Entgegen seinen Ausführungen sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er als Gesunder nicht im privaten Sektor erwerbstätig sein könnte, so dass auch die Wahl der Tabelle (LSE 2016, TA1, Position 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie]) als rechtens erscheint.

5.3. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50'197.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'850.- errechnet sich eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 23'347.-, womit sich ein Invaliditätsgrad von 47 % ergibt. Damit hat die Vorinstanz dem Versicherten zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen; seine Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold