Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_498/2021 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance (IV) Office: Denial of Invalidity Pension Upheld

Geschäftsnummer 9C_498/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1985, previously employed as a Customer Service Representative until the end of July 2014, applied for benefits from the Swiss Federal Disability Insurance (IV) in August 2014. The IV Office in Bern initially granted professional measures but denied her pension claim in February 2018, stating the insurance requirements were not met. This decision was challenged, and the Cantonal Court of Bern deemed the insurance requirements fulfilled, remanding the case to the IV Office for further review of the pension claim. Subsequent assessments and a psychiatric evaluation were conducted, ultimately resulting in the IV Office's December 2020 decision to deny the pension claim again, assessing an invalidity degree of 20% from May 2015 and 27% from January 2018. The Cantonal Court upheld this decision in August 2021. The woman then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting a partial pension or a remand for further psychiatric evaluation. She also sought the exclusion of certain documents from the case records.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 3 ATSG, Art. 6a IVG; Claimant v. Invalidity Insurance (IV) Office: Denial of Invalidity Pension Upheld: The IV Office in Bern initially granted professional measures but denied her pension claim in February 2018, stating the insurance requirements were not met. This decision was challenged, and the Cantonal Court of Bern deemed the insurance requirements fulfilled, remanding the case to the IV Office for further review of the pension claim. Subsequent assessments and a psychiatric evaluation were conducted, ultimately resulting in the IV Office's December 2020 decision to deny the pension claim again, assessing an invalidity degree of 20% from May 2015 and 27% from January 2018. The Cantonal Court upheld this decision in August 2021. The woman then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting a partial pension or a remand for further psychiatric evaluation. She also sought the exclusion of certain documents from the case records.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gültige Reisedokumente Rechtsgutachten Invaliditätsgradbemessung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Leistungserbringer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SV1 2024 48 (2024-12-17) · gr
Claimant v. Pension Board (Partial Disability Pension Appeal)
«…s, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E.4.5.4.3, 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017…»
S 2022 16 (2024-02-26) · zg
Appeal of Disability Benefit Calculation Regarding Residual Earning Capacity
«…leiten will, ist anzumerken, dass diesem Umstand auf dem Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. BGer 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.4; 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2). Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegner…»
S 2023 84 (2023-10-03) · gr
Claimant v. Social Insurance Institution (Full Disability Pension Granted)
«…Rahmen der adaptierten Tätigkeit aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6…»
IV.2020.176 (2023-07-12) · sg
Disability Pension Appeal Denied Due to Insufficient Impairment and Credibility Issues
«…Akteneinsichtsrecht und damit der Aktenführungspflicht untersteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. Januar 2022, 9C_498/2021, E. 2.2.2 und vom 28. März 2007, I 988/06, E. 3.4). Dass keine Aktennotiz über die interne Rücksprache vorliegt, verlet…»
IV.2020.176 (2023-07-12) · sg
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Procedural Complaints
«…Akteneinsichtsrecht und damit der Aktenführungspflicht untersteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. Januar 2022, 9C_498/2021, E. 2.2.2 und vom 28. März 2007, I 988/06, E. 3.4). Dass keine Aktennotiz über die interne Rücksprache vorliegt, verlet…»
S 2023 4 (2023-02-08) · zg
Refusal of Access to Files in Disability Insurance Case Upheld
«…brauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, usw. [vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4c/cc; BGer 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.2.2; im gleichen Sinne Rz. 5012 des Kreisschreibens des BSV über die Schweigepflicht und die D…»
S 2022 51 (2022-10-18) · gr
Disability Benefits Appeal: Earning Capacity Assessment and Procedural Error in Medical Evidence Review
«…eine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E.4.5.4.3, 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017…»
S 2022 9 (2022-03-09) · gr
Claimant Appeals Partial Disability Pension Increase Based on Additional Reduction Factors
«…enstjahre im Rahmen der adaptierten Tätigkeit aufweist, keine re- levante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6). Viel…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_498/2021

Urteil vom 18. Januar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2021 (200 21 91 IV).

Sachverhalt:

A. Die 1985 geborene A.________ war zuletzt bis Ende Juli 2014 bei der B.________ SA als Customer Service Representative angestellt. Im August 2014 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern gewährte berufliche Massnahmen und verneinte mit Verfügung vom 23. Februar 2018 einen Rentenanspruch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Juli 2018 (200 18 266 IV) insofern gut, als es die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt erachtete und die Sache zwecks Prüfung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückwies.

Diese tätigte daraufhin weitere Abklärungen, insbesondere holte sie bei der C.________ SA Akten ein. Am 19. Februar 2020 erstattete Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten (ergänzende Stellungnahme vom 7. Juli 2020). Nach der Durchführung einer Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. Juli 2020) sowie des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. Dezember 2020, wobei sie mittels gemischter Methode einen Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Mai 2015 und von 27 % ab 1. Januar 2018 ermittelte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. August 2021 ab.

B. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zusprache mindestens einer Viertelsrente ab 1. Juli 2015, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie anschliessendem Neuentscheid, beantragen. Sodann ersucht sie darum, den "Extrait du journal du médecin chef de service" (nachfolgend: Extrait) der C.________ SA und das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Februar 2020 samt Stellungnahme vom 7. Juli 2020 aus den Akten zu weisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2.

2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Erwägungen betreffend Ermächtigung respektive Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Zurverfügungstellung von Unterlagen an die Organe der Invalidenversicherung ( Art. 28 Abs. 3 ATSG , Art. 6a IVG ).

Gleiches gilt für die Grundsätze zur Invalidität (Art. 6 f. und Art. 8 Abs. 1 ATSG , Art. 4 Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.2.1), zum Rentenanspruch ( Art. 28 IVG ) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei vollzeitlich erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ; Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1; Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; Berechnung: Urteil 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7) sowie zur Statusfrage ( BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Dasselbe gilt sodann in Bezug auf die Erwägungen zur Aufgabe eines Mediziners im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a und 3b) sowie zur Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn ( BGE 146 V 16 E. 4.1).

2.2.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Rein interne Akten sind rechtsprechungsgemäss solche, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind, so etwa hierzu dienende Notizen, aber auch vorbereitende Arbeitsunterlagen wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens oder Arztberichtes (schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde etc.). Diesen kommt kein Beweischarakter zu, weshalb auch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht darin besteht (vgl. Urteil 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.2.3. Zudem zu beachten gilt es, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit um Tatfragen handelt ( BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Missachtung der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Festsetzung des Valideneinkommens ist sodann Tatfrage, soweit dessen Ermittlung auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).

Eine Beweiswürdigung ist schliesslich nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_735/2020 vom 26. Januar 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat sowohl die Anforderung von Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin als auch die Herausgabe des Extraits durch die C.________ SA als rechtmässig erachtet. Es hat daraus gefolgert, dass die betreffenden Dokumente unter keinem Aspekt einem Verwertungsverbot unterliegen würden. Diesbezüglich bestehe auch kein Anlass, das Gutachten von Dr. med. D.________ samt ergänzender Stellungnahme aus den Akten zu entfernen. Der Expertise hat es sodann Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Auf eine Prüfung der Indikatoren hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Invaliditätsbemessung verzichtet. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist sie hierbei vom Status einer ganztägig Erwerbstätigen ausgegangen, hat bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen auf den gleichen Tabellenwert (Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BFS] 2014, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) abgestellt und so für den potenziellen Rentenbeginn ab Juli 2015 unter Verneinung eines Tabellenabzugs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von "maximal 30 %" ermittelt.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 19. Februar 2020 (samt ergänzender Stellungnahme vom 7. Juli 2020). Sodann bestreitet sie die für den Aufgabenbereich festgesetzte Einschränkung und das von der Vorinstanz herangezogene Valideneinkommen. Schliesslich will sie einen Tabellenabzug in der Höhe von 15 %. Was sie vorbringt, hält jedoch nicht stand.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das kantonale Gericht zu ihren Gunsten vom Status einer ganztägig erwerbstätigen Versicherten ausgegangen ist. Weiterungen zu den Rügen betreffend Einschränkung im Aufgabenbereich erübrigen sich damit.

3.2.2. Die seitens Dr. med. D.________ festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit wird von der Beschwerdeführerin "anerkannt". Allerdings rügt sie dennoch die Verwertbarkeit und damit die Beweiskraft seines Gutachtens, weil es sich auf die internen ärztlichen Notizen der C.________ SA stütze. Was sie rügt, zielt jedoch - wie aufzuzeigen ist - ins Leere.

Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die C.________ SA in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erwähnt habe. Folglich falle diese unter den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 IVG und sei damit von Gesetzes wegen ermächtigt gewesen, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch die Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die C.________ SA mit Schreiben vom 11. März 2019 um Zustellung folgender Unterlagen ersucht: "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010". Mit dieser offenen Formulierung habe die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte gebeten. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche "Austrittsberichte" verlangt. Folglich sei davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010" um Zustellung sämtlicher Berichte ersucht habe, wobei unter den Begriff "Berichte" nicht nur die Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch die weiteren Unterlagen fielen, wie vorliegend der Extrait, wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handle.

Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Einordnung Recht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Prüfung eines Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Untersuchungspflicht; Art. 43 Abs. 1 ATSG ).

Art. 6a Abs. 2 IVG enthält sodann unter anderem für in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht namentlich erwähnte Leistungserbringer nach Art. 36-40 KVG eine Pflicht, auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung des Anspruchs erforderlich sind (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [ Art. 1-27 bis IVG ], 2014, N. 7 und 30 zu Art. 6a IVG ). Inwiefern sachdienliche Ausführungen in einer Krankengeschichte nicht darunter fallen sollen, erhellt nicht, wird doch explizit von "alle Unterlagen" gesprochen. Dass der Inhalt des Extraits relevant war, ist sodann unstrittig. Auch kann der Extrait nicht mit einer reinen internen Notiz (vgl. E. 2.2.2 hiervor) gleichgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Herausgabe erfolgt (unter Vorbehalt des vorliegend unbestritten nicht erteilten ausdrücklichen Auskunftsverbots) von Gesetzes wegen. Einer weiteren "spezifischen Rechtfertigung" bedarf es somit nicht. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin schliesslich im April 2019 über die Kontaktaufnahme zur C.________ SA. Diese Information erfolgte somit lange vor der Bearbeitung der Daten durch Dr. med. D.________ zwischen Oktober 2019 und Februar 2020.

Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdegegnerin auch um Unterlagen wie den Extrait ersucht hat und dass sowohl die Anforderung als auch die Herausgabe des Extraits rechtmässig erfolgt sind. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Beschwerdegegnerin in ihren Erinnerungsschreiben vom 9. April 2019 und 24. April 2019 an die C.________ SA nicht mehr nur von "Berichten" sondern von "medizinischen Angaben" gesprochen hat. Eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Vernichtung respektive Entfernung des Extraits aus den Akten bestand weder mit Blick auf das entsprechende Gesuch der C.________ SA noch dasjenige der Beschwerdeführerin. Dass das kantonale Gericht das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Februar 2020 (samt ergänzender Stellungnahme vom 7. Juli 2020) unter diesem Blickwinkel als beweiskräftig erachtet hat, ist daher bundesrechtskonform. Weiterungen erübrigen sich.

3.2.3. Bei der Festlegung des Valideneinkommens kann die Würdigung der konkreten Umstände durch das kantonale Gericht nicht als offensichtlich unrichtig erachtet werden. Insbesondere mit Blick auf die auch von der Vorinstanz angesprochene Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist es nicht geradezu unhaltbar, wenn weder das zuletzt bei der B.________ SA erzielte Einkommen noch das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Botschaft U.________ im Jahre 2010 zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen wurden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre unbestritten häufigen Stellenwechsel mit der ihrer Ansicht nach ab Oktober 2010 erstmals manifestierten Krankheit begründen will, verkennt sie, dass ihre Erwerbsbiographie seit jeher von Inkonstanzen geprägt war (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2020 S. 25 f., Lebenslauf). Weiterungen erübrigen sich.

3.2.4. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Tabellenabzug beim Invalideneinkommen ist betreffend die Dienstjahre zu berücksichtigen, dass deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist. Somit kommt diesem Merkmal bei dem von der Vorinstanz herangezogenen Kompetenzniveau 1 keine entscheidrelevante Bedeutung zu (Urteil 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

Dr. med. D.________ attestierte der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit sodann eine ganztägige Präsenzzeit. Zur Leistungsfähigkeit führte er aus, eine Einschränkung der Leistung von bis zu 30 % (von 100 %) sei aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit mit vermehrten Fehlzeiten bei Defiziten in den Bereichen Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit anzunehmen. Insbesondere bei sozialen Belastungen, die auch unabhängig vom Arbeitsplatz aufträten, bestehe das Risiko rezidivierender krisenhafter Zustände aufgrund einer emotionalen Instabilität (psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2020 S. 53). Damit trug der Experte bei seiner Einschätzung nicht nur (was unbestritten ist) der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit an sich, sondern insbesondere auch der damit verbundenen Gefahr unerwarteter Ausfälle im Rahmen rezidivierender Krisen Rechnung. Beides hat somit beim Tabellenabzug ausser Betracht zu bleiben.

Die Verneinung des Abzugs durch die Vorinstanz verletzt mit Blick auf das Gesagte kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist