Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_498/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Supplementary Benefits Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 9C_498/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the administrative court regarding supplementary benefits linked to old-age and disability insurance. The complainant challenged the administrative court's ruling, asserting concerns related to asset evaluation beginning January 1, 2016. However, the higher court determined that the complaint failed to meet the necessary legal requirements and did not sufficiently demonstrate legal violations in the previous decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and opted not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Supplementary Benefits Dismissed for Insufficient Grounds: The complainant challenged the administrative court's ruling, asserting concerns related to asset evaluation beginning January 1, 2016. However, the higher court determined that the complaint failed to meet the necessary legal requirements and did not sufficiently demonstrate legal violations in the previous decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and opted not to impose court costs.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen Normenkontrolle vereinfachtes Verfahren tatsächliche Begründung Beschwerdelegitimation Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not accepted for decision in the simplified procedure due to insufficient content.

Art. 64 BGG

Free legal aid was rejected because a valid appeal was not lodged.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances, despite the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_498/2016

Urteil vom 25. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an den Rechtsvertreter der A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin am 20. August 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorbringen betreffend das Vermögen ab 1. Januar 2016 nicht den durch den Erlass des Einspracheentscheids am 25. Juni 2015 begrenzten gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248; Urteil I 58/02 vom 13. November 2002 E. 2.1) beschlagen,

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts darlegt, was darauf hinweisen könnte, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollten, sondern sich in appellatorischer Weise auf eine eigene Beweiswürdigung und Darstellung der Vermögensverhältnisse beschränkt, was nicht genügt,

dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass daher die Eingaben der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann