Federal Supreme Court Refuses Appeal on Occupational Benefits Due to Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal complaint concerning occupational pension rights, where the complainant challenged a decision made by the Federal Administrative Court regarding the non-acceptance of their legal claim. The complainant submitted an appeal citing issues with timeliness and substantive grounds, but ultimately failed to adequately present their arguments within the required timeframe, leading to the rejection of their appeal. Additionally, a request for an extension of the deadline to submit a comprehensive appeal was denied, and the court found no grounds for providing free legal assistance due to the appeal's lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Occupational Benefits Due to Formal Defects: The complainant submitted an appeal citing issues with timeliness and substantive grounds, but ultimately failed to adequately present their arguments within the required timeframe, leading to the rejection of their appeal. Additionally, a request for an extension of the deadline to submit a comprehensive appeal was denied, and the court found no grounds for providing free legal assistance due to the appeal's lack of merit.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure based on this provision.
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to decide that no court fees would be levied.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_497/2008
Urteil vom 11. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Mai 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Juni 2008 an W.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die von W.________ am 18. Juni 2008 (Poststempel) eingereichte Eingabe, mit welcher um Erstreckung der Beschwerdefrist um zehn Tage ersucht wird,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht näher dargelegt hat, weshalb die Vorinstanz trotz nicht fristgerechter Zahlung des verlangten Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel hätte eintreten sollen,
dass die Beschwerde vom 15. Juni 2008 daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass die mit Schreiben vom 18. Juni 2008 beantragte Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist von dreissig Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG ausgeschlossen ist, mithin das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass auch das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort spezifisch genannten Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil 8C_82/2008 vom 4. April 2008),
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und demnach das sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit die Befreiung von den Gerichtskosten betreffend, gegenstandslos ist,
dass das Gesuch, soweit die unentgeltliche Verbeiständung beantragt wird, zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 135, 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235 mit Hinweis) abgewiesen wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz