Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_496/2016 KI-generiert

Health Insurance Premiums Obligation Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_496/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by an insurance court regarding their obligation to pay health insurance premiums for a specified period. The individual and their spouse were found to owe a total of approximately 8,358 CHF in premiums, along with late fees and collection costs. The individual filed a complaint against the insurance court's ruling, but the court determined that the arguments presented did not meet the necessary legal criteria and amounted to mere criticism of the prior decision without valid evidence of error. Consequently, the court rejected the complaint, stating it would not proceed to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Health Insurance Premiums Obligation Appeal Dismissed for Formal Defects: The individual and their spouse were found to owe a total of approximately 8,358 CHF in premiums, along with late fees and collection costs. The individual filed a complaint against the insurance court's ruling, but the court determined that the arguments presented did not meet the necessary legal criteria and amounted to mere criticism of the prior decision without valid evidence of error. Consequently, the court rejected the complaint, stating it would not proceed to consider it further.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) Krankenversicherungsprämien gesetzliche Versicherungspflicht gesetzliche Formmängel Anwaltskosten Versicherungsleistungsbegehren Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not addressed in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of judicial costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_496/2016

Urteil vom 30. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

KPT Krankenkasse AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 14. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 15. August 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2014 Prämien betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'358.- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Mai 2014, Mahnspesen im Betrag von Fr. 300.- sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 schulden,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil sie nichts enthalten, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39 mit Hinweis) und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte,

dass sich die Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem im Wesentlichen geltend gemacht wird, mangels Zustandekommens eines Versicherungsverhältnisses bestehe keine Prämienzahlungspflicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl