Federal Supreme Court Appeal Insufficiently Stated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the Social Insurance Institution of a canton regarding supplementary benefits related to old-age and disability insurance. The individual submitted an initial entry to preserve the right to appeal but expressed uncertainty about proceeding later. Subsequently, the court noted that the individual's submission did not meet the necessary legal requirements, as it did not clearly demonstrate a willingness to appeal or comply with formal criteria for objections. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal, stating it failed to fulfill essential legal criteria within the stipulated timeframe.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Appeal Insufficiently Stated: The individual submitted an initial entry to preserve the right to appeal but expressed uncertainty about proceeding later. Subsequently, the court noted that the individual's submission did not meet the necessary legal requirements, as it did not clearly demonstrate a willingness to appeal or comply with formal criteria for objections. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal, stating it failed to fulfill essential legal criteria within the stipulated timeframe.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure based on these provisions.
The court waived the collection of court fees based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_493/2016
Urteil vom 25. Juli 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016.
Nach Einsicht
in die Eingabe des A.________ vom 30. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, in welcher er ausführte, "diese erste Einsprache zur Deponierung" einzureichen, damit er die Beschwerdefrist nicht verpasse, wobei er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde, ob er daran festhalte,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2016, mit welcher A.________ unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die dem Bundesgericht von der Vorinstanz übermittelte Eingabe des A.________ an das kantonale Gericht vom 30. Mai 2016,
in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 22. Juni 2016 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem einen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lassen muss und die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die lediglich "zur Deponierung" und Wahrung der Beschwerdefrist erfolgte, sich in keiner Weise inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzenden Eingabe vom 30. Mai 2016 keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lässt und auch die übrigen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle