Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_492/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Free Legal Aid in Futile Challenge to Confirmed Insurance Debt Enforcement

Geschäftsnummer 9C_492/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged the enforcement of a payment order initiated by an insurance company for overdue health insurance premiums and related charges, for the period from December 2015 to May 2017. After initial proceedings ruled against him, on the grounds that he missed the filing deadline for an appeal, he subsequently filed a complaint with the cantonal court to declare the debt non-existent and halt the collection process. Additionally, he requested legal aid, which was denied due to insufficient proof of indigence and failure to prove the lawsuit had a reasonable chance of success. He proceeded to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the refusal of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 113 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 79 SchKG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Free Legal Aid in Futile Challenge to Confirmed Insurance Debt Enforcement: After initial proceedings ruled against him, on the grounds that he missed the filing deadline for an appeal, he subsequently filed a complaint with the cantonal court to declare the debt non-existent and halt the collection process. Additionally, he requested legal aid, which was denied due to insufficient proof of indigence and failure to prove the lawsuit had a reasonable chance of success. He proceeded to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the refusal of legal aid.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Betreibungsforderung unentgeltliche Rechtspflege Konkursverfahren Versicherungspflicht Zulassung der Zwangsvollstreckung Versicherungsprämien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the legal standard for granting legal aid.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the Tribunal's power to apply the law ex officio.

Art. 64 LTF

Although the reasoning discusses the criteria for the application of free legal aid (Art. 64 BGG/LTF), it is not explicitly cited in the operative part (dispositive) except for the rejection of the request in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited implicitly via order 3, as the reasoning mentions waiving costs under this article (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited implicitly via order 3, as the reasoning mentions waiving costs under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Impliedly cited in the context of waiving court costs, although the specific sentence refers to Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court fees due to the circumstances of the case (abandonment of the appeal in the reasoning).

Art. 82 ff. BGG

Cited in the reasoning concerning the type of admissible appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision under appeal was an appealable interlocutory decision, suggesting it relates to the admissibility framework, although the final order deals with the substance of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

ZVE.2023.42 (2024-01-08) · ag
Res Judicata Bars Challenge to Previously Adjudicated Debt and Enforcement Costs
«…-7- Urteil selbst ergeben (Urteile des Bundesgerichts 5A_424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.2 und 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4; JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl.…»
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«…chwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. -4- 9. Mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers ab. Zur Begründung wurde festgehalten, das…»
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Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Aid Denial Due to Lack of Legitimate Interest
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«…cht nahm die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG entgegen. Mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 wies es die Beschwerde ab. In der Begründung führte es aus, dass sich das vorinstanzlich angestren…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_492/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Juni 2019 (S 19 35b).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 beseitigte die Arcosana AG den von A.________ erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja und erteilte Rechtsöffnung über Fr. 6'747.45 (KVG-Prämien Dezember 2015 bis Mai 2017, Mahnspesen und Verzugszins). Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Arcosana AG zufolge Fristversäumnis nicht ein (Einspracheentscheid vom 22. März 2018). Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht; Entscheid vom 28. August 2018). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, weil der Gerichtskostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet wurde (Urteil 9C_684/2018 vom 19. Januar 2019).

B. Am 2. April 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine Klage nach Art. 85a SchKG gegen die Arcosana AG ein mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe und es sei die Betreibung aufzuheben. Am 12. April 2019 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Klageverfahren. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab.

C. Mit als "staatsrechtlicher Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 6. Juli 2019 beantragt A.________, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren neu entscheide. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 28. August 2019 teilte das Bundesgericht A.________ mit, es werde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege als Ganzes, d.h. insbesondere auch mit Blick auf das Erfordernis fehlender Aussichtslosigkeit des vorinstanzlich angestrengten Verfahrens, prüfen. Das Bundesgericht gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör, wovon dieser Gebrauch machte.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eingabe vom 6. Juli 2019 erfüllt an sich die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, weshalb sie (entgegen der Bezeichnung in der Beschwerde) als solche und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) oder als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. des seit dem 1. Januar 2007 aufgehobenen OG) entgegenzunehmen ist.

1.2. Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Er kann daher selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteil 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), ohne Bindung an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder die Erwägungen der Vorinstanz. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht indes grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist ( BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f. mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren einzig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat.

2.2. Das kantonale Gericht hat die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass Versicherer nach der Rechtsprechung befugt sind, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG ). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (vgl. Urteile 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1; 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen. Dieser habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfassend offengelegt, weshalb ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorzuwerfen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK .

4. Die vor Verwaltungsgericht eingereichte "negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG " (vgl. dazu BGE 132 III 89 E. 1.1 S. 93 mit Hinweisen) dreht sich um den Bestand von Prämienforderungen für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2017. Diesbezüglich liegt mit der Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht nur ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG , sondern auch ein Sachentscheid vor (vgl. E. 2.2 hievor). Daran ändert entgegen der Beschwerde nichts, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. August 2018 keine materiellrechtlichen Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung enthält. Dieses hatte sich damals einzig zur Eintretensfrage zu äussern, nachdem auf die gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 erhobene Einsprache nur deshalb nicht eingetreten wurde, weil der Beschwerdeführer (unbestritten) die Rechtsmittelfrist verpasst hatte. Liegt aber wie im vorliegenden Fall ein Sachentscheid vor, ist die Klage nach Art. 85a SchKG nur noch soweit zulässig, als sie mit Tatsachen begründet wird, die nach dessen Rechtskraft eingetreten sind oder auf Einreden beruhen, die sich aus dem Entscheid selber ergeben (vgl. Urteil 5A_424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 20 Rz. 19 und 20). Solcherlei ist hier weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist das vorinstanzlich angestrengte Klageverfahren aussichtslos, womit der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigten ist, ohne dass auf die Frage der Bedürftigkeit näher einzugehen ist.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Arcosana AG, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner