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9C_492/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Evidentiary Exclusion in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_492/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding disability insurance, where an individual challenged a ruling made by a cantonal court that rejected a piece of evidence deemed inadmissible. The affected individual contended that the excluded evidence was critical to their case, arguing that the inability to present it would result in an irreparable disadvantage. However, the federal tribunal found that the legal criteria for a significant disadvantage were not met, emphasizing that any delays or financial implications could be rectified later. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal and denied the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Evidentiary Exclusion in Invalidity Insurance Case: The affected individual contended that the excluded evidence was critical to their case, arguing that the inability to present it would result in an irreparable disadvantage. However, the federal tribunal found that the legal criteria for a significant disadvantage were not met, emphasizing that any delays or financial implications could be rectified later. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal and denied the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Fall des Ausschlusses Beweisverhandlung unentgeltliche Rechtspflege medizinische Beweismittel Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a Abs. 2 BGG

Used in the final order to state that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Applied in the dispositive to reject the request for legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the lack of success.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_492/2017

Urteil vom 1. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Kantonsgerichts Luzern

vom 16. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2017, mit welcher dieses ein von A.________ eingereichtes Beweismittel (Datenträger mit Tonbandaufnahme der Begutachtung bei Dr. med. B.________ samt entsprechender Abschrift) wegen Unzulässigkeit aus dem Recht wies,

in die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der A.________ vom 12. Juli 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass Letztes von vornherein ausser Betracht fällt,

dass A.________ den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin erblickt, dass das aus dem Recht gewiesene Beweismittel im Hauptverfahren zentral sei, sie indessen bei Fortführung des Prozesses vor Bundesgericht keine neuen Beweismittel einreichen könnte, dass zudem ein Anfechten der Zwischenverfügung gemeinsam mit dem Endentscheid ein prozessualer Leerlauf darstellte, wobei sich eine Verzögerung des Verfahrens nicht nur finanziell (auch für die öffentliche Hand), sondern ebenso bezüglich Eingliederung in den Arbeitsmarkt negativ auswirken würde,

dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis, so auch das (vorübergehende) Angewiesensein auf Unterstützung durch die öffentliche Hand, nicht ausreicht ( BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),

dass berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand in der Hauptsache bilden, weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils diesbezüglich nicht stellt,

dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offenstünde, wobei sie die geltend gemachten Rügen - insbesondere auch bezüglich der Frage der Widerrechtlichkeit des vom kantonalen Gericht aus dem Recht gewiesenen Beweismittels - dennzumal würde vorbringen können,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ) und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner