Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_492/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal of Interlocutory Decision on Invalidity Insurance Ruling

Geschäftsnummer 9C_492/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the social insurance authority related to disability insurance. The appellant appealed against a ruling from a cantonal administrative court that partially upheld a prior administrative decision to reassess the disability degree. The Supreme Court assessed the validity of the appeal, examined compliance with procedural requirements, and determined that the complaint did not adequately demonstrate an irreparable disadvantage to warrant engagement. Consequently, the court declined to proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 43 ATSG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal of Interlocutory Decision on Invalidity Insurance Ruling: The appellant appealed against a ruling from a cantonal administrative court that partially upheld a prior administrative decision to reassess the disability degree. The Supreme Court assessed the validity of the appeal, examined compliance with procedural requirements, and determined that the complaint did not adequately demonstrate an irreparable disadvantage to warrant engagement. Consequently, the court declined to proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid konnexe Verfahren Überprüfung der Beweiswürdigung Kostenfestsetzung Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass damit ein Rückweisungsentscheid, mithin ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Anfechtungsobjekt ist (zum hier nicht interessierenden Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass damit ein Rückweisungsentscheid, mithin ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Anfechtungsobjekt ist (zum hier nicht interessierenden Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass damit ein Rückweisungsentscheid, mithin ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Anfechtungsobjekt ist (zum hier nicht interessierenden Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, vgl.
Art. 43 ATSG
September 2014) verworfen, was eine Verletzung des Art. 43 ATSG darstelle,
Art. 93 Abs. 3 BGG
1 lit a BGG entfällt, weil der Beschwerdeführer keinen irreparablen Nachteil erleidet, kann er doch alle Elemente der Invaliditätsbemessung bei Gelegenheit einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides dem Bundesgericht unterbreiten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 V 477 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. a (i.V.m. lit. b) und Abs. 2 BGG
The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure of this article.
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
Used to impose reduced court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. a (i.V.m. lit. b) und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure of this article.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_492/2016

Urteil vom 19. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden,

Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden

vom 29. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 29. Juni 2016,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Obwalden vom 19. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,

dass damit ein Rückweisungsentscheid, mithin ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Anfechtungsobjekt ist (zum hier nicht interessierenden Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, vgl. SVR 2008 IV Nr. 39, 9C_684/2007 E. 1.1),

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, und Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, weshalb es der beschwerdeführenden Partei obliegt, die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG darzulegen ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinerlei Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG enthält, sondern der Beschwerdeführer einzig rügt, die Vorinstanz habe ohne Begründung die Diagnose und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der MEDAS Inselspital Bern vom 27. Januar 2014 (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 8. März 2016) übernommen und jene des behandelnden Rheumatologen (Bericht vom 12. September 2014) verworfen, was eine Verletzung des Art. 43 ATSG darstelle,

dass ein Eintreten auf die Beschwerde auch mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit a BGG entfällt, weil der Beschwerdeführer keinen irreparablen Nachteil erleidet, kann er doch alle Elemente der Invaliditätsbemessung bei Gelegenheit einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides dem Bundesgericht unterbreiten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484),

dass ferner durch die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheides gemäss ständiger Rechtsprechung auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (vgl. zum Ganzen SVR 2011 IV Nr. 57, 8C_958/2010 E. 3.3.2.2),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a (i.V.m. lit. b) und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder