Inadmissibility of federal court appeal against tax audit announcement due to insufficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal through a single judge in a simplified procedure, leaving the lower instance's non-entry decision regarding a planned tax audit fully intact and ordering the appellant to bear the legal costs. The dispute arose after the cantonal tax authority announced a book audit for tax periods spanning 2016 through 2023, prompting the taxpayer to challenge this measure before the cantonal administrative court, which declined to enter into the matter due to the lack of an admissible challengeable object (such as a final decree or a ruling by the special administrative court). The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside principles of substantiation requiring appellants to specifically address why the lower court's reasoning violated the law rather than merely submitting general, unsubstantiated constitutional grievances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29a BV, Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Inadmissibility of federal court appeal against tax audit announcement due to insufficient legal substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_491/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016-2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2025 (WBE.2025.307).
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2025, mit dem es auf eine Beschwerde des A.________, die er gegen eine durch das Kantonale Steueramt Aargau hinsichtlich der Steuerveranlagungen der Jahre 2016-2023 angekündigte Buchprüfung erhoben hatte, mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eintrat,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. September 2025 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. September 2025 an A.________, mit der es ihn auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat,
in die daraufhin von A.________ am 19. September 2025 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3) und zudem in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5),
dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, es fehle ein Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts im Sinne von § 198 Abs. 1 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100), die Ankündigung der Buchprüfung sei weder eine anfechtbare Verfügung noch ein letztinstanzlicher Entscheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne von § 54 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. auch Art. 140 und 145 DBG [SR 642.11] betreffend die direkte Bundessteuer), und der Beschwerdeführer habe auch keine andere Rechtsgrundlage benannt, die ihn zur Beschwerde gegen die angekündigte Buchprüfung berechtigen würde,
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht eingeht, sondern lediglich das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts im Sinne des kantonalen Rechts behauptet und sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) beruft, ohne deren Verletzung substanziiert zu rügen,
dass zudem nicht das Verhalten des "Steueramts Aarau" im Zusammenhang mit der behaupteten "Missachtung der aufschiebenden Wirkung" resp. Verletzung eines entsprechenden "Grundsatzes", sondern allein das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 2) BGG nicht einzutreten ist,
dass das in der Beschwerde vom 10. September 2025 noch eventualiter beantragte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem Urteil gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Dormann