Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_490/2024 KI-generiert

Compulsory Affiliation Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 9C_490/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss die A.________ GmbH mit Verfügung vom 17. April 2024 rückwirkend per 1. September 2021 zwangsweise bei ihr an. Die A.________ GmbH erhob Beschwerde mit der Begründung, sie sei bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein; die (beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Beschwerde sei verspätet. Es liege kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist (

Legislator-Regeste

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Art. 24 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Compulsory Affiliation Appeal Dismissed for Untimeliness: April 2024 rückwirkend per 1. September 2021 zwangsweise bei ihr an. Die A.________ GmbH erhob Beschwerde mit der Begründung, sie sei bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein; die (beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Beschwerde sei verspätet. Es liege kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist (

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge materielle Begründung Auffangeinrichtung Fristversäumnis Stiftung Prozessvoraussetzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it did not meet the legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_490/2024

Urteil vom 3. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2024 (C-4498/2024).

Erwägungen:

1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss die A.________ GmbH mit Verfügung vom 17. April 2024 rückwirkend per 1. September 2021 zwangsweise bei ihr an. Die A.________ GmbH erhob Beschwerde mit der Begründung, sie sei bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein; die (beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Beschwerde sei verspätet. Es liege kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist (

Art. 24 VwVG

) vor (Urteil vom 8. August 2024).

Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2.

2.1.

Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4).

Tritt die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht ein, so befasst sie sich nicht mit der Sache selbst. Gegenstand der Anfechtung kann hier nur der vorinstanzliche Prozessentscheid (lautend auf Nichteintreten) sein. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich daher mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen. Ansonsten ist keine sachbezogene Begründung gegeben (

BGE 123 V 335

; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023).

2.2.

Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe nur inhaltlich zu der von ihr bestrittenen Zulässigkeit des Zwangsanschlusses an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG - sie sei bereits einer Sammelstiftung angeschlossen -, nicht aber, wie es erforderlich wäre, zum hier ausschliesslich massgebenden prozessualen Thema, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt sei.

3. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2.1 zweiter Abs.). Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, der Oberaufsichtskommission BVG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Traub