Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Invalidity Pension Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman born in 1980 who applied for an invalidity insurance benefit with an aim to receive a full pension from August 1, 2006. The relevant authority initially approved her request for vocational retraining as a medical secretary but later denied her pension claim, leading her to contest this decision. The social insurance court upheld the decision, confirming that the medical assessments provided by an orthopedist met legal standards, and determining that her residual work capability was sufficient for various employment types, including that of a medical secretary. Despite her arguments about her health issues and the adequacy of the medical evaluations, the court found that the evidence supporting her claim was insufficient to warrant a pension based on the required disability threshold.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG; Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Invalidity Pension Denial): The relevant authority initially approved her request for vocational retraining as a medical secretary but later denied her pension claim, leading her to contest this decision. The social insurance court upheld the decision, confirming that the medical assessments provided by an orthopedist met legal standards, and determining that her residual work capability was sufficient for various employment types, including that of a medical secretary. Despite her arguments about her health issues and the adequacy of the medical evaluations, the court found that the evidence supporting her claim was insufficient to warrant a pension based on the required disability threshold.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the binding nature of factual findings for the Federal Tribunal.
Used to decide the appeal as manifestly unfounded in a simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs because she lost the appeal.
Cited in the reasoning to confirm that the cantonal court did not violate federal law by relying on the expert opinion.
Cited in the reasoning regarding the conditions under which factual findings can be challenged.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_49/2009
Urteil vom 13. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Dezember 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. September 2005 das am 6. Oktober 2004 gestellte Leistungsbegehren der 1980 geborenen P.________ guthiess und die Umschulung zur Arztsekretärin bewilligte, indes am 26. März 2007 die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung verfügte,
dass P.________ gegen die rentenabweisende Verfügung Beschwerde erhob, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 abwies,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2006; eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass der angefochtene Entscheid in rechtlicher Hinsicht auf die Verfügung vom 26. März 2007 verweist, soweit darin die Bestimmungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) und den Umfang des Rentenanspruches ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) angeführt sind, und die Vorinstanz sodann die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), sowie die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160) zutreffend darlegte, sodass sich Wiederholungen erübrigen,
dass die Vorinstanz befand, das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. November 2006 genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Standpunkt, der behandelnde Arzt habe sie in verschiedenen Alltagssituationen im zeitlichen Verlauf beobachten und beurteilen können, der Gutachter hingegen bloss einmal anlässlich der gutachterlichen Untersuchung zu Gesicht bekommen, keineswegs die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gutachtens mindert, zumal die medizinische Begutachtung die Beurteilung der Sache durch eine bis anhin nicht involvierte Fachperson bezweckt, und die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits verkennt (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4),
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund mit Recht nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. März 2007 abstellte und zudem im Rahmen einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung die von ihm beschriebene Zunahme der Symptomatik den subjektiven Äusserungen der Versicherten zuschrieb, und nicht einem verschlechterten organischen Befund, weshalb eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab Begutachtungszeitpunkt bis Verfügungserlass in der Tat unwahrscheinlich ist,
dass die Beschwerdeführerin in appellatorischer Weise psychische Beschwerden ins Spiel bringt - womit sie nicht zu hören ist - ansonsten jedoch selbst die Organizität ihres Leidens betont,
dass nach Gesagtem das kantonale Gericht auf das Gutachten vom 4. November 2006 des Dr. med. S.________ abstellen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen ( Art. 95 lit. a BGG ), und die Feststellung einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbaren wechselbelastenden oder vorwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit - mithin auch derjenigen der Arztsekretärin - als Entscheidung über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) nicht offensichtlich unrichtig ist und das Bundesgericht bindet ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, und daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist,
dass für die Ermittlung des Validenlohns entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte ( Art. 16 ATSG , Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325), weshalb das kantonale Gericht folgerichtig nicht die Tätigkeit der Arztsekretärin berücksichtigte, weil die Beschwerdeführerin diesen Beruf nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen einer von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung erlernt hat, sondern das Valideneinkommen nach Massgabe der angestammten Beschäftigung der Pflegeassistentin bestimmte,
dass der im angefochtenen Entscheid auf der Basis nicht offensichtlich unrichtig festgestellter Vergleichslöhne ermittelte Invaliditätsgrad von 3 % vor Bundesrecht besteht,
dass mit Blick auf den tiefen Invaliditätsgrad dahingestellt bleiben kann, ob ein behinderungsbedingter Abzug gerechtfertigt wäre, ändert doch selbst die unter diesem Titel höchstzulässige Reduktion des Invalidenlohnes um 25 % ( BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327; 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) nichts am fehlenden Leistungsanspruch, der gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG eine Mindestinvalidität von 40 % voraussetzt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Beginn und Dauer der Wartezeit ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) demzufolge nicht von Relevanz sind und keiner Auseinandersetzung bedürfen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin