Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_488/2021 KI-generiert

Denial of Invalidity Pension for Bipolar Disorder and Sleep Apnea Upheld

Geschäftsnummer 9C_488/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1977 with a background in furniture woodworking and a professional maturity level, who most recently worked as a draftsman at an architectural firm, applied for disability insurance benefits in June 2013 due to a bipolar disorder and severe sleep apnea syndrome. The Bern Invalidity Insurance Office conducted various vocational and medical assessments, including two multi-disciplinary evaluations. The office ultimately denied the claim for a disability pension. The decision was contested, but the Administrative Court of the Canton of Bern upheld the denial on August 4, 2021. The claimant then filed a complaint, arguing that the previous ruling should be overturned, asserting entitlement to a pension, and contending that his potential undisturbed income should factor in his career interruption for health reasons, replacing the income calculation of a draftsman with that of a secondary school teacher.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Invalidity Pension for Bipolar Disorder and Sleep Apnea Upheld: The Bern Invalidity Insurance Office conducted various vocational and medical assessments, including two multi-disciplinary evaluations. The office ultimately denied the claim for a disability pension. The decision was contested, but the Administrative Court of the Canton of Bern upheld the denial on August 4, 2021. The claimant then filed a complaint, arguing that the previous ruling should be overturned, asserting entitlement to a pension, and contending that his potential undisturbed income should factor in his career interruption for health reasons, replacing the income calculation of a draftsman with that of a secondary school teacher.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Valideneinkommen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalideneinkommen bipolare affektive Störung Arbeitsfähigkeit medizinische Beweismittel Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to settle the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to assign court costs to the appellant who lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

720.22.143.66 (2023-03-16) · bl
Disability Pension Appeal Dismissed: Psychiatric Report Deemed Sufficient
«…nnen und –kollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022, 9C_488/2021, E. 3.3.2, vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.5 und 4.4.1, und vom 29. Mai 2018, 9C_266/2017, E. 3.4.2), ein Abzug…»
S 2022 73 (2022-10-25) · gr
Claimant v. Administrative Body: Disability Pension Appeal Re Failure to Assess Work Capacity
«…die Flexibilität oder an die Feinmotorik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E.3.2 und 4.3, 9C_488/2021 vom 10. Januar 2022 E.3.2.2, 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_143/20…»
IV.2021.184 (2022-10-06) · sg
Disability Pension Appeal for Epilepsy and Stroke Sequelae
«…Vorgesetzten und Arbeitskollegen keinen eigenständigen Abzugsgrund dar (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 10. Januar 2022, 9C_488/2021 E. 3.2.2, und vom 7. Oktober 2019, 9C_355/2019 E. 3.2.3). Der Umstand kaum vorhandener Deutschkenntnisse war bereits vo…»
IV.2021.184 (2022-10-06) · sg
Appeal for Disability Benefits Involving Epilepsy, Stroke, and Assessment Inconsistencies
«…Vorgesetzten und Arbeitskollegen keinen eigenständigen Abzugsgrund dar (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 10. Januar 2022, 9C_488/2021 E. 3.2.2, und vom 7. Oktober 2019, 9C_355/2019 E. 3.2.3). Der Umstand kaum vorhandener Deutschkenntnisse war bereits vo…»
9C_502/2021 (2022-08-04)
Disability Insurance Pension Calculation Based on Hypothetical Income and Work Capacity
«…Kriterium "Beschäftigungsgrad" ist daher eine täglich zumutbare Arbeitszeit von sieben Stunden massgeblich (vgl. Urteil 9C_488/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2.2), was bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden einem Pensum…»
C-176/2019 (2022-03-24)
Disability Pension Termination Upheld Despite Worsening Somatic Condition
«…Pour déterminer si un abattement doit être retenu, il sied de se référer au Tableau T18 de l’ESS 2014 (cf. arrêt du TF 9C_488/2021 du 10 janvier 2022 consid. 3.2.2). Il résulte de ce ta- bleau que, pour l’année 2014, le revenu « activités sans foncti…»
S 2021 108 (2022-02-08) · gr
Disability Pension Appeal: Capacity Assessment vs. Income Calculation Methodology
«…ich leichten und teilweise sitzenden Tätigkeiten ohne starken Zeitdruck umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2021 vom 10. Januar 2022 E.3.2.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_488/2021

Urteil vom 10. Januar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 (200 20 383 IV).

Sachverhalt:

A. Der 1977 geborene A.________, gelernte r Möbelschreiner mit Berufsmatura und zuletzt als Zeichner in einem Architekturbüro tätig, meldete sich im Juni 2013 wegen einer bipolaren Störung und eines schweren Schlafapnoe-Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte daraufhin verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten im Verlauf des Verfahrens zweimal polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärztliches Begutchtungs-Institut [ABI] GmbH, Basel, vom 22. Januar 2016; Expertise der Swiss Medical Assessment- and Business-Center [SMAB] AG, St. Gallen, vom 15. Oktober 2018). Nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst und gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme der SMAB vom 29. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22. April 2020).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. August 2021 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Zudem sei das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Einschätzung der SMAB als zuverlässig und stellte gestützt darauf fest, der Beschwerdeführer sei - mit Ausnahme einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 - ab April 2013 in der angestammten oder einer angepassten Arbeit, das heisse einer sachorientierten und abwechslungsreichen Tätigkeit zu durchschnittlich 7,5 Stunden (pro Tag) mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs, mithin gesamthaft 70 % arbeitsfähig. Diese Feststellungen durch das kantonale Gericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht (substanziiert). Auf Weiterungen dazu kann deshalb verzichtet werden.

3.2. Strittig ist hingegen der Einkommensvergleich.

3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen den Lohn heranzog, den er als Schreiner verdient hatte. Er ist der Ansicht, es sei auf den Verdienst eines Sekundarlehrers abzustellen. Denn er habe das im Oktober 2002 aufgenommene Studium zum Sekundarlehrer aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und nicht wieder aufgenommen.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen setzte sich die Vorinstanz eingehend mit der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers auseinander. Danach hat dieser das im Oktober 2002 aufgenommene Studium zum Lehrer schon nach einem Monat wieder aufgegeben. Dabei findet sich weder im Bericht der Privatklinik B.________ vom 1. Oktober 2003 über die erste stationäre Behandlung vom 15. August bis 19. September 2003 noch in den Anamnesen der Gutachten der ABI vom 22. Januar 2016 und der SMAB vom 15. Oktober 2018 ein konkreter Hinweis, dass der Abbruch des Studiums im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen stand. Von der Privatklinik B.________ wurde nur festgehalten, dem Beschwerdeführer gefalle der Schreinerberuf eigentlich. In der Folge hat der Beschwerdeführer ein Studium zum Lehrer nicht mehr angestrebt, sondern sich für eine Fortsetzung des Auslandsaufenthalts entschieden. Die Vorinstanz legte ferner zutreffend dar, dass auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz im April 2007 keine erkennbaren Bemühungen um eine erneute Aufnahme der Lehrerausbildung ersichtlich waren. Dies, obwohl vor April 2013 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit dem nicht entgegengestanden hatte. Hinzu kommt, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer im Einwand vom 19. Mai 2016noch explizit ausführte, dass das Abstellen auf den bei der Firma C.________ AG als Schreiner erzielten Verdienst beim Valideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund schloss das kantonale Gericht zu Recht, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die behauptete berufliche Weiterentwicklung realisiert hätte.

3.2.2. Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sie keinen Abzug davon gewährte. Der Beschwerdeführer fordert eine Reduktion von 10 %, weil er nur noch ein Teilzeitpensum von 70 % verrichten könne und ihm aufgrund des erhobenen Belastbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten zumutbar seien.

Dem Einwand des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen noch 7,5 Stunden pro Tag arbeiten kann. Das entspricht bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden einem Pensum von fast 90 %, was statistisch betrachtet nicht zu einer überproportionalen Lohneinbusse führt (vgl. LSE 2016, T18, Männer, ohne Kaderfunktion). Die von den Gutachtern attestierte verminderte Leistungsfähigkeit von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs wurde bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und darf nicht nochmals in die Bemessung des Abzugs einfliessen ( BGE 146 V 16 E. 4.1). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, das sich auf das Gutachten der SMAB vom 15. Oktober 2018 stützt, kann der Beschwerdeführer sachorientierte und abwechslungsreiche Arbeiten verrichten. Nach der gutachterlichen Einschätzung seien emotional belastende Tätigkeiten, solche unter hohem Zeitdruck, mit sehr unregelmässigen Arbeitszeiten und Arbeiten, bei denen eine längere Überwachung oder Steuerung von Maschinen notwendig sei, nicht geeignet. Diese Einschränkungen rechtfertigen - wie die Vorinstanz richtig festhielt - keine Reduktion vom Tabellenlohn, stellt eine durch ein psychisches Leiden bedingte Rücksichtnahme durch den Vorgesetzten und Arbeitskollegen doch keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar. Zudem steht dem Beschwerdeführer damit auch noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen, bei denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht auswirken. Mit dem kantonalen Gericht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.

3.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: P arrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli