Invalidity Pension Revocation Appeal Affirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after receiving a half disability pension since February 1999, had their benefits revoked in November 2012 based on new regulations. In July 2013, they applied for reinstatement due to alleged psychological issues, leading the responsible authority to conduct medical evaluations, including a psychiatric report. Ultimately, the authority denied the claim for disability benefits, asserting no significant change in the individual's health status had occurred since the pension revocation. The decision was contested in court but was upheld, with the court concluding that the evidence did not support a finding of a new or worsened disability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 1 BGG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Invalidity Pension Revocation Appeal Affirmation: In July 2013, they applied for reinstatement due to alleged psychological issues, leading the responsible authority to conduct medical evaluations, including a psychiatric report. Ultimately, the authority denied the claim for disability benefits, asserting no significant change in the individual's health status had occurred since the pension revocation. The decision was contested in court but was upheld, with the court concluding that the evidence did not support a finding of a new or worsened disability.
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KI-generiertThe appeal was rejected under the simplified procedure.
The decision was issued with a summary justification by reference to the cantonal decision.
The losing appellant was ordered to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_488/2017
Urteil vom 10. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Mai 2017 (I 2016 121).
Sachverhalt:
A. Der 1962 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Schwyz [fortan: IV-Stelle] vom 16. Januar 2002). Am 12. September 2012 hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [fortan: SchlBest. IVG]) per 1. November 2012 auf.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 meldete sich A.________ unter Verweis auf ein psychisches Leiden erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 4. Dezember 2015 und Ergänzung vom 14. Mai 2016). Gestützt darauf, und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, verneinte sie mit Verfügung vom 22. September 2016 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 (Beschwerdeabweisung, Auferlegung der Verfahrenskosten und Hinweis auf die Pflicht zur Rückerstattung der Verfahrenskosten und der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung) des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz respektive die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht verschiedene ärztliche Berichte ein, die allesamt nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 16. Mai 2017 erstellt wurden. Damit handelt es sich um echte Noven, die zum vorneherein unbeachtlich bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere bezüglich Neuanmeldungen, zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
In sorgfältiger und umfassender Würdigung der Aktenlage hat es in somatischer Hinsicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Veränderungen der Wirbelsäule körperlich schwere Tätigkeiten bereits im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr zumutbar waren und dass seither keine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand erwog die Vorinstanz, im beweiswertigen Gutachten des Dr. med. B.________ würden verschiedene Inkonsistenzen und Auffälligkeiten aufgezeigt, die auf eine nicht-authentische Beschwerdepräsentation hinwiesen. Insgesamt stelle der gutachtliche Schluss einer nicht-authentischen Beschwerdepräsentation - mithin einer Aggravation - einen Rentenausschlussgrund dar. Ferner lege der Experte nachvollziehbar dar, weshalb es nicht möglich sei, fachärztlich einwandfrei eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu diagnostizieren. Folglich sei ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zusammenfassend sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der Rentenaufhebung nicht erstellt.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch. Zunächst macht er sinngemäss geltend, angesichts der Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest. IVG - womit der Sachverhalt "in Stein gemeisselt" worden sei - könnten im Aufhebungszeitpunkt ausschliesslich psychosomatische Leiden vorgelegen haben, womit die nun festgestellten "invalidisierenden" Rückenbeschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darstellten. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass allein aufgrund der Aktenlage (und nicht aufgrund einer Verfügung) zu beurteilen ist, ob eine Veränderung des Invaliditätsgrads eingetreten ist, schliesst der Wortlaut von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht aus, dass bei der Rentenzusprache nebst psychosomatischen Leiden auch ein somatisches Leiden bestanden haben kann. Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise moniert, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Einwänden gegen das Gutachten des Dr. med. B.________ sowie mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt, ohne konkret zu benennen, was im Einzelnen ungewürdigt geblieben sein soll, erfüllt er die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Hierfür genügt auch der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften oder die Akten nicht ( BGE 141 V 416 E. 4 S. 121 mit Hinweisen). Unbehelflich ist ferner der Einwand, es sei ungeklärt, inwiefern die Beschwerdepräsentation und Aggravation durch "die psychische Erkrankung" bedingt sei, ist nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), doch gar kein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erstellt. Schliesslich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerde mangels Veränderung des Invaliditätsgrads abgewiesen hat, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen ( BGE 117 V 198 E. 3a S. 198).
3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald