Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_488/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Old-Age Insurance Benefits Dismissed for Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 9C_488/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding old-age and survivors' insurance. The complaint was submitted to a higher court but failed to meet the requisite legal standards for appeal, particularly in terms of adequately addressing the previous court's findings and demonstrating how the contested decision violated the law. The higher court ultimately decided not to consider the complaint, stating that the submissions did not sufficiently engage with the key issues raised by the prior ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Old-Age Insurance Benefits Dismissed for Formal Insufficiency: The complaint was submitted to a higher court but failed to meet the requisite legal standards for appeal, particularly in terms of adequately addressing the previous court's findings and demonstrating how the contested decision violated the law. The higher court ultimately decided not to consider the complaint, stating that the submissions did not sufficiently engage with the key issues raised by the prior ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Altersleistung Versicherungsleistungsbegehren vereinfachtes Verfahren Leistung für Hinterbliebene Einstellung von Leistungen sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

9C_11/2020 (2020-05-28)
Insurance Recipient Fails to Prove Need for Increased Helplessness Allowance
«…elche jeweils gerichtlich bestätigt wurden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, Urteil 9C_488/2014 vom 30. Juni 2014, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2016). A.b. Im August 2016 (Eingang)…»
200 2018 417 (2019-11-15) · be
Pensioner's Claim for Increased Helplessness Allowance Denied Despite Health Deterioration Showing No Change in Required Assistance Level
«…II 72 S. 2]) ab und auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (9C_488/2014 [act. II 75]) nicht ein. Im Rahmen einer Revision im Jahr 2014 beantragte die Versicherte eine höhere Hilflosenentschä…»
200 2017 394 (2017-08-10) · be
Claimant v. Compensations Office (Helplessness Benefit Revision)
«…schützt wurde. Das Bundesgericht (BGer) trat auf die dagegen erhobene Be- schwerde nicht ein (Urteil vom 30. Juni 2014, 9C_488/2014 [AB 75]). Anlässlich einer Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2014 machte die Versicherte eine Verschlechteru…»
200 2015 899 (2016-05-09) · be
Claimant Fails to Secure Increased Helplessness Allowance Degree
«…ruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Das Bundesgericht (BGer) trat mit Entscheid vom 30. Ju- ni 2014, 9C_488/2014 (act. II 75), auf die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 73/3 - 5) nicht ein. B. Im Rahmen des von Seiten der Ve…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_488/2014 {T 0/2}

Urteil vom 30. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern , Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 19. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Mai 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Juni 2014 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 18. Juni 2014eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Verrichten der Notdurft - jedenfalls unter (zumutbarer) Zuhilfenahme diverser Hilfsmittel - nicht regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen sei,

dass dasselbe betreffend die vorinstanzliche Erwägung gilt, der Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. B.________ vom 17. März 2014 vermöge keine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson bzw. keine zusätzlichen Einschränkungen bei den alltäglich Lebensverrichtungen aufzuzeigen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer