Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_487/2009 KI-generiert

Rejection of Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_487/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual alleging issues with their disability insurance, which was under the jurisdiction of a specific administrative authority. The individual challenged a decision made by the Federal Administrative Court, but their appeal was deemed inadequate as it failed to meet necessary legal requirements regarding content and justifications. Despite being given an opportunity to rectify these deficiencies, the individual did not submit a revised appeal. Consequently, the court ruled that it could not entertain the complaint and decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Rejection of Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Defects: The individual challenged a decision made by the Federal Administrative Court, but their appeal was deemed inadequate as it failed to meet necessary legal requirements regarding content and justifications. Despite being given an opportunity to rectify these deficiencies, the individual did not submit a revised appeal. Consequently, the court ruled that it could not entertain the complaint and decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung, (Prozessvoraussetzungen) Invalidenversicherung gesetzliche Formmängel vereinfachtes Verfahren Verwaltungsbeschwerde Personenversicherung Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the formal requirements for the appeal brief were not met.

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

Waiver of court fees was ordered in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_487/2009

Urteil vom 24. Juli 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung, (Prozessvoraussetzungen)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

20. Mai 2009.

Nach Einsicht

in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Juni 2009 an K.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, und dieser auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,

dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerde eingereicht und damit die ihm vom Bundesgericht angezeigten Formmängel nicht behoben hat,

dass die in der Eingabe vom 22. Juni 2009 dem Sinne nach verlangte Wiederherstellung der vorinstanzlichen Beschwerdefrist ("aufgrund meiner Krankheit und Lebensverhältnisse [Frau und eineinhalbjähriges Kind]") als neues Begehren unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ), nachdem der Beschwerdeführer - wiewohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. März 2009 aufgefordert - sich in seiner Eingabe vom 24. März 2009 zur Rechtzeitigkeit nicht äusserte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin