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9C_482/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation in Health Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_482/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2011. in die Beschwerde vom 15. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Mai 2011,

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation in Health Insurance Case: Mai 2011. in die Beschwerde vom 15. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Mai 2011,

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit verfassungsmässige Anforderung tatsächliche Begründung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The court declared non-admittance because the appeal did not meet the requirements for simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The conditions for granting legal aid were deemed not met due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_482/2011{T 0/2}

Urteil vom 22. Juli 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse,

Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Mai 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt, sondern ihre bereits in früheren Beschwerden (vgl. letztmals im Verfahren 9C_267/2011) erhobenen Rügen teilweise wortwörtlich erneuert, was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, worauf sie im Urteil 9C_267/2011 vom 21. April 2011 hingewiesen worden ist, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der unzulässigen Beschwerde nicht gegeben sind (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer