Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_481/2025 KI-generiert

Company v. Cantonal Tax Office (Federal Supreme Court Dismissal for Insufficient Appeal Justification)

Geschäftsnummer 9C_481/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2025 (SB.2025.00061 / SB.2025.00062). Die A.________ GmbH reichte für die Steuerperiode vom 22. November 2019 bis 31. Dezember 2020 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein und wurde deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. November 2022 ab. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 18. Dezember 2024 auf die Rechtsmittel mangels Antrag und Begründung nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG; Company v. Cantonal Tax Office (Federal Supreme Court Dismissal for Insufficient Appeal Justification): Juli 2025 (SB.2025.00061 / SB.2025.00062). Die A.________ GmbH reichte für die Steuerperiode vom 22. November 2019 bis 31. Dezember 2020 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein und wurde deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. November 2022 ab. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 18. Dezember 2024 auf die Rechtsmittel mangels Antrag und Begründung nicht ein.

Schlagwörter

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Steuererklärung administrative Entlassung Minimalsteuer Einreichungsdatum steuerrechtliche Unternehmensliquidation Steuerstreitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits because the reasoning was insufficient, as cited in the final order No. 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not decided upon merits (Order No. 2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_481/2025

Urteil vom 24. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuern, Steuerperiode vom 22.11.2019 - 31.12.2020,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2025 (SB.2025.00061 / SB.2025.00062).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ GmbH reichte für die Steuerperiode vom 22. November 2019 bis 31. Dezember 2020 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein und wurde deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. November 2022 ab. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 18. Dezember 2024 auf die Rechtsmittel mangels Antrag und Begründung nicht ein.

1.2. Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts gelangte die A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte eine Nachfrist zur Verbesserung an, weil die Eingabe ungenügend begründet sei. Innert Frist reichte die A.________ GmbH eine verbesserte Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht erachtete diese auch als ungenügend begründet und trat auf die Beschwerden mit Verfügung vom 7. Juli 2025 nicht ein.

1.3. Mit Beschwerde vom 4. September 2025 wendet sich die A.________ GmbH an das Bundesgericht und beantragt, es sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.- festzusetzen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil letztere den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermochte. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich auf das vorinstanzliche Nichteintreten. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin äussert sich ausschliesslich zur materiellen Rechtslage und macht geltend, dass sie fristgerecht Einsprache erhoben und dabei den Nachweis erbracht habe, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger