Recipient v. Invalidity Insurance Office (Pension Termination and Reintegration)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman born in 1962, who had been receiving a full invalidity pension since November 1991, faced a series of pension reviews and legal challenges concerning the continuation of her benefits. Initially, her pension was maintained through the years following various administrative reviews and a decision by the Federal Tribunal in 2008. Subsequent actions by the IV-Stelle (Invalidity Insurance Office) in 2016 led to the termination of her pension, a decision which was contested and partially overturned by the Federal Tribunal in 2018, leading to further investigations. Following a new assessment in December 2018, the IV-Stelle decided in March 2020 to retroactively cease her pension as of March 31, 2016. The insured contested this decision, seeking the reestablishment of her full or partial invalidity pension and requested free legal assistance. Ultimately, the appeal regarding her pension entitlement and integration measures was dismissed by the Cantonal Administrative Court, and she brought the matter again before the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Recipient v. Invalidity Insurance Office (Pension Termination and Reintegration): Initially, her pension was maintained through the years following various administrative reviews and a decision by the Federal Tribunal in 2008. Subsequent actions by the IV-Stelle (Invalidity Insurance Office) in 2016 led to the termination of her pension, a decision which was contested and partially overturned by the Federal Tribunal in 2018, leading to further investigations. Following a new assessment in December 2018, the IV-Stelle decided in March 2020 to retroactively cease her pension as of March 31, 2016. The insured contested this decision, seeking the reestablishment of her full or partial invalidity pension and requested free legal assistance. Ultimately, the appeal regarding her pension entitlement and integration measures was dismissed by the Cantonal Administrative Court, and she brought the matter again before the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed in a simplified procedure based on this provision.
The losing appellant was ordered to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_481/2020
Urteil vom 19. Oktober 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
7. Juli 2020 (200 20 276 IV).
Sachverhalt:
A. A.a. Die 1962 geborene A.________ bezog ab 1. November 1991 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 1993; revisionsweise bestätigt mit Verfügungen vom 30. August 1996 und 27. November 2000). Eine erste Renteneinstellung mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 - bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. September 2007 - hielt vor Bundesgericht nicht stand. Mit Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 wurden der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen (Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 6. August 2008).
A.b. Nach der Durchführung beruflicher Massnahmen und der Abweisung eines weiteren Anspruchs darauf mit Verfügung vom 13. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2016 erneut revisionsweise auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobenen Beschwerden nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_822/2017 vom 19. Februar 2018 teilweise gut, hob den kantonalen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück.
A.c. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere einer Begutachtung der Versicherten durch die B.________ AG (Expertise vom 21. Dezember 2018), hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 6. März 2020 per 31. März 2016 auf.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze, eventualiter eine halbe, Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2. Die Vorinstanz hat einen Revisionsgrund bejaht und den fortdauernden Rentenanspruch gestützt auf die Expertise der B.________ AG vom 21. Dezember 2018 verneint. Ebenfalls abschlägig beurteilt hat sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung. Dies wird bestritten.
3.
3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteil 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.2. Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor Bundesgericht, das mit Urteil 9C_822/2017 vom 19. Februar 2018 in einer Rückweisung endete, war einzig (noch) der Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen waren dagegen bereits gewährt worden und der Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen war mit Verfügung vom 13. Januar 2016, bestätigt durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2017, verneint worden. Dies blieb letztinstanzlich unbestritten. Die Argumente im Zusammenhang mit der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (vor einer allfälligen Rentenaufhebung) können an dieser Stelle daher nicht mehr vorgetragen werden. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Mit Blick auf das Dargelegte hatte sie nur den Rentenanspruch zu prüfen.
4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die Rügen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wortwörtlich wiederzugeben. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht nach ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Weiterungen erübrigen sich.
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist