Federal Supreme Court Affirms Refusal to Review Late VAT Assessment Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 23. Juni 2023 zu einer Mehrwertsteuernachzahlung für die Jahre 2017 bis 2021. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie zufolge verpasster Frist mit Einspracheentscheid vom 21. September 2023 nicht ein. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2024 ab. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Affirms Refusal to Review Late VAT Assessment Objection: Juni 2023 zu einer Mehrwertsteuernachzahlung für die Jahre 2017 bis 2021. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie zufolge verpasster Frist mit Einspracheentscheid vom 21. September 2023 nicht ein. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2024 ab. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter upon the merits under this provision.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless according to this provision.
The losing appellant was ordered to bear the court costs according to this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_480/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2017 bis 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2024 (A-5811/2023).
Erwägungen:
1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 23. Juni 2023 zu einer Mehrwertsteuernachzahlung für die Jahre 2017 bis 2021. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie zufolge verpasster Frist mit Einspracheentscheid vom 21. September 2023 nicht ein. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2024 ab. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
2.1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (
Art. 105 Abs. 1 BGG
), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
(vgl.
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG
). Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa Urteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1). Nach
Art. 99 BGG
dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. Novenverbot).
2.2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (
BGE 140 III 115
E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG
); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG
erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (
BGE 145 I 26
E. 1.3;
140 III 264
E. 2.3).
3.
3.1.
Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Verfügung der ESTV sei gemäss Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") am 24. Juni 2023 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 25. Juni 2023 begonnen und (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis zum 15. August) am 25. August 2023 geendet habe. Die am 28. August 2023 der Post übergebene Einsprache sei daher verspätet. Der Beschwerdeführer mache keine Gründe geltend, die eine korrekte Zustellung der Verfügung in Zweifel ziehen würden. Es liege in seinem Verantwortungsbereich, den Briefkasten auch Samstags zu leeren.
3.2.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, sondern behauptet lediglich pauschal, die Verfügung der ESTV sei nicht am Samstag, dem 24. Juni 2023, sondern erst am Montag, dem 26. Juni 2023 zugestellt worden, ohne dabei darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt haben sollte. Er macht insbesondere nicht geltend, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sich die Verfügung am 24. Juni 2023 nicht in seinem Briefkasten befunden habe (vgl. E. 2.1 hiervor). Seine Argumentation ist zudem in sich widersprüchlich, wenn er einerseits angibt, er habe den Briefkasten am 24. Juni 2023 geleert, ohne eine Verfügung der ESTV vorzufinden, andererseits jedoch schildert, er habe sich an diesem Tag im Ausland befunden und den Brief darum nicht in Empfang nehmen können. Die blosse Behauptung, die Zustellung am 24. Juni 2023 sei durch den "Track & Trace" Auszug nicht nachgewiesen, vermag den Begründungsanforderungen nach
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
nicht zu genügen.
4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Angemessenheit der Mehrwertsteuerforderung bezieht, so bildet dies nicht Bestandteil des angefochtenen Urteils und kann daher durch das Bundesgericht nicht überprüft werden. Die Beschwerde weist demnach auch diesbezüglich keine sachbezogene Begründung auf. Da die Sache durch das Bundesgericht nicht materiell geprüft werden kann, erübrigt sich der durch den Beschwerdeführer beantragte Beizug der vorinstanzlichen Akten.
5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli