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9C_480/2017 KI-generiert

Dismissal of Social Security Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_480/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding the entitlement to old-age and survivors' insurance benefits. The appellant alleged that their right to access relevant case documents was denied, however, failed to provide sufficient details about their request for access and how it was handled by the relevant authorities. Consequently, the Supreme Court found that the complaint did not meet the necessary requirements for admissibility and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Social Security Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements: The appellant alleged that their right to access relevant case documents was denied, however, failed to provide sufficient details about their request for access and how it was handled by the relevant authorities. Consequently, the Supreme Court found that the complaint did not meet the necessary requirements for admissibility and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung materielle Voraussetzungen soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Kontrollrecht Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be proceeded with in simplified procedure because it is clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs shall be waived due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_480/2017

Urteil vom 10. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch MLaw Josef Gabrieli,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm das Akteneinsichtsrecht verweigert, nicht hinreichend begründet ist, bringt er doch weder vor, wann, bei welcher Stelle und auf welche Weise er tatsächlich um Einsichtnahme in die Akten ersucht hat noch legt er dar, wie Verwaltung oder kantonales Gericht das Gesuch behandelt haben,

dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm die Akteneinsicht verwehrt worden, den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt, zumal er auch davon absieht, konkrete Beweismittel zu nennen, die seinen Standpunkt allenfalls bestätigen könnten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer